I.
A. Die aus
den zwei Einfamilienhausreihen L-Strasse 01 bis 05 sowie 06 bis 10 in X bestehende
Genossenschaftssiedlung "M" war im stadtzürcherischen Inventar der
kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt.
Die Bausektion der Stadt X erteilte D am 8. September 2004 die
baurechtliche Bewilligung für einen Umbau im Wohnhaus L-Strasse 06 sowie für
einen Anbau mit Terrasse an der Nordseite dieser Liegenschaft. Am 25. Oktober
2004 bewilligte das Amt für Baubewilligungen eine Projektänderung.
Gegen beide Bewilligungen erhoben A und B als Eigentümer
der Liegenschaft L-Strasse 05 Rekurs an die Baurekurskommission I, welche die
vereinigten Rechtsmittel am 29. April 2005 guthiess und die Bewilligung
der Bausektion teilweise sowie jene des Amtes für Baubewilligungen gänzlich
aufhob. Die dagegen von D erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am
19. August 2005 ab (VB.2005.00242). Es erwog, die Baubewilligung enthalte
lediglich die pauschale Feststellung, dass die geplanten baulichen Massnahmen
die denkmalpflegerisch und gartendenkmalpflegerisch wichtigen Teile der Liegenschaft
nicht beeinträchtigten. Eine nähere Begründung dafür bringe die Bausektion erstmals
in der Rekursantwort vor. Diesbezügliche Anordnungen seien jedoch dem dafür zuständigen
Stadtrat vorbehalten und dürften nicht von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
getroffen werden. Vielmehr wäre der für Schutzmassnahmen zuständige Stadtrat
verpflichtet gewesen, vorgängig oder koordiniert mit der Erteilung der
Baubewilligung durch die Baubehörde einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit
und den Schutzumfang zu treffen.
B. Der
Stadtrat von X beschloss hierauf am 1. März 2006, die Gebäude Vers. Nrn. 11
bis 12 auf den Grundstücken Kat. Nrn. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 an
der L-Strasse 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10 würden nicht unter
Denkmalschutz gestellt. Er erwog, die städtische Bausektion habe sich bei der
am 8. September 2004 erteilten Baubewilligung auf eine 1990 vorgenommene
Beurteilung der städtischen Denkmalpflege gestützt. Nach diesem Gutachten
besitze die Siedlung keine städtebaulichen Qualitäten. Ungeschickt sei
namentlich die Orientierung der beiden Gebäudezeilen, indem die gut besonnten
Seiten mit mehr Wohnkomfort entweder verbaut oder auf die Strasse exponiert
seien, während die grossen Gärten auf der schattigen Nordseite lägen. Auch
bezüglich der Typologiegeschichte weise die Siedlung laut dem Gutachten (wie unter
Bezugnahme auf dieses näher ausgeführt wurde) keine besonderen Qualitäten auf.
II.
Gegen den Stadtratsbeschluss gelangten A und B am
13. April 2006 an die Baurekurskommission I mit dem Antrag, diesen
Beschluss aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an den Stadtrat
zurückzuweisen. Sie rügten ausschliesslich eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs. Es sei ihnen im Verfahren vor dem Stadtrat keine Gelegenheit geboten
worden, sich zum Verzicht auf die Unterschutzstellung konkret zu äussern und
diesbezügliche Begehren zu stellen. Zudem sei ihnen das im Beschluss des
Stadtrats erwähnte Gutachten der städtischen Denkmalpflege nicht zur Verfügung
gestellt worden.
Die Baurekurskommission I wies den Rekurs am 28. Juli
2006 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2006 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission I vom 28. Juli
2006 sowie den Beschluss des Stadtrats vom 1. März 2006 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Baurekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung. D
äusserte sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2006, worin er einerseits
erklärte, sich nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren als Partei beteiligen
und daher keine Verfahrenskosten tragen zu wollen, anderseits aber darlegte,
dass und weshalb er die Beschwerde für unbegründet erachte. Für den Stadtrat X
beantragte das Hochbauamt am 15. November 2006 Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im jetzigen Beschwerdeverfahren ist es eine Frage der
materiellen Beurteilung (mithin keine Frage des Eintretens) dieses
Rechtsmittels, ob und in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführenden zum Rekurs
gegen den Beschluss des Stadtrats betreffend Entlassung der Siedlung aus dem
Inventar berechtigt waren. Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist – im Einklang mit § 17 lit. a
VRG – dazu berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Anknüpfungspunkte für eine derartige Betroffenheit fallen bei den
Beschwerdeführenden einerseits ihre Stellung als Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse
05, anderseits ihre Eigenschaft als Nachbarn der Liegenschaft L-Strasse 06 in
Betracht. Beide Liegenschaften sind Bestandteil der Genossenschaftssiedlung
"M" und dementsprechend aus dem Inventar entlassen worden. Mit ihrem
Rekurs vom 13. April 2006 haben die Beschwerdeführenden ohne Einschränkung
die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 1. März 2006 verlangt. Weil sie
dabei einzig eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend machten und sich
darüber ausschwiegen, ob und welche Schutzmassnahmen sie sich für welche der
zur Siedlung gehörenden Liegenschaften vorstellen, ist auf den ersten Blick
nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem der beiden Anknüpfungspunkte sie
ihre Betroffenheit ableiten. Die Baurekurskommission ist unter Hinweis auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2006.00067 vom 4. Mai 2006 zutreffend
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden als Nachbarn der Liegenschaft L-Strasse
06, deren Umbau sie bekämpfen, auch zum Rekurs gegen den Inventarentlassungsbeschluss
des Stadtrats legitimiert seien. Sodann hat sie erwogen, als Eigentümer eines
der aus dem Inventar entlassenen Häuser könnten die Beschwerdeführenden keine
legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten. Diese Feststellung der Vorinstanz
ist nicht nur richtig; wie nachfolgend (E. 3) darzulegen sein wird, ist
sie auch erheblich bei der Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführenden, ihnen
sei im Verfahren vor dem Stadtrat das rechtliche Gehör verweigert worden.
3.
3.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht der Privaten,
in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit
ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den
für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006 Rz. 1672 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, Rz. 836; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 8 N. 11 ff.; BGE 129 I 232).
3.2 Die
Beschwerdeführenden erneuern ihre Rüge, der Stadtrat hätte sie vor der Beschlussfassung
über den voraussichtlichen Inhalt des Beschlusses (Verzicht auf Unterschutzstellung,
Entlassung aus dem Inventar) orientieren müssen, um ihnen so Gelegenheit zu
geben, sich zu dieser Massnahme zu äussern. Die Rüge ist unbegründet.
Vorab ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht
darum geht, ob die Beschwerdeführenden in das Verfahren vor Stadtrat betreffend
Inventarentlassung beizuladen gewesen wären (zum Zusammenhang zwischen
Beiladung, Gehörsanspruch und Rechtsmittellegitimation vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 103 und 110; RB 1998 Nr. 42). In diesem Verfahren
waren sie ohnehin Partei und Verfügungsadressat mit Bezug auf ihre eigene Liegenschaft
L-Strasse 05. Der Verzicht auf die Unterschutzstellung ihrer Liegenschaft bzw.
deren Entlassung aus dem Inventar hat sie indessen nicht beschwert (vorn E. 2),
weshalb sie insoweit zu Recht keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend
machen.
Die Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass Fachleute der
städtischen Denkmalpflege vor der Beschlussfassung einen Augenschein in der
Siedlung und insbesondere in ihrer eigenen Liegenschaft vorgenommen haben. Sie
beanstanden, dass dabei der Beschwerdeführerin "lediglich gewisse Fragen
zu ihrer Liegenschaft gestellt" worden seien. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen
Urteils vom 19. August 2005, an welchem sie als obsiegende
Beschwerdegegner beteiligt waren, musste ihnen jedoch bewusst sein, dass der
Augenschein im Zusammenhang mit dem zu treffenden Entscheid über die
Unterschutzstellung bzw. Inventarbelassung der ganzen Siedlung stand,
insbesondere also auch die Liegenschaft L-Strasse 06 betraf, deren Umbau sie
mit eigenem Rechtsmittel bekämpfen. Auf diesen Zusammenhang sind sie denn auch
mit Schreiben des Hochbaudepartementes vom 15. Dezember 2005 nochmals
ausdrücklich hingewiesen worden, mit welchem das Departement ihr (auf den Umbau
der Nachbarliegenschaft L-Strasse 06 Bezug nehmendes) Begehren vom 24. November
2005 um Anhörung beantwortete; das Departement wies sie zudem darin
ausdrücklich darauf hin, dass sie anlässlich der bevorstehenden Besichtigung
durch Fachleute der Denkmalpflege ihre Anliegen vortragen könnten. Es hätte
ihnen daher freigestanden, anlässlich dieses Augenscheins von sich auch ihre
Auffassung zur Frage der Inventarbelassung bzw. Unterschutzstellung dieser
Nachbarliegenschaft aus zu äussern. In diesem Sinn ist ihr Gehörsanspruch in
einem Mindestmass gewahrt worden.
Das rechtliche Gehör umfasst keinen absoluten Anspruch, in
jedem Fall von der verfügenden Verwaltungsbehörde über den voraussichtlichen
Inhalt der Verfügung angehört zu werden. Es kommt diesbezüglich auf die Art des
Verfahrens und den Grad der Betroffenheit an. Bereits der Gehörsanspruch als
solcher setzt ja primär voraus, dass die sich darauf berufende Person zur
Anfechtung des fraglichen Verwaltungsaktes berechtigt ist (vorn E. 2; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 8 und 23 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 10).
In diesem Sinn ist für den Umfang des Gehörsanspruchs auch erheblich, ob die
betroffene Person Adressat der fraglichen Verfügung ist oder als Drittperson
zulasten des eigentlichen Verfügungsadressaten intervenieren will (zu dieser
Unterscheidung im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsmittellegitimation vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 31 ff.). An den Gehörsanspruch des
Verfügungsadressaten im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens sind
grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn
die Behörde von sich aus eine für den Verfügungsadressaten belastende Anordnung
treffen will, wie dies regelmässig beim Widerruf oder Entzug von Bewilligungen
der Fall ist. (Demgegenüber kann sich in Verfahren auf Erteilung einer
Bewilligung die Anhörung des Verfügungsadressaten erübrigen, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass dieser bereits aufgrund seines Gesuchs mit einem
für ihn negativen Ausgang rechnen musste.) Geringere Anforderungen an eine
Anhörung bereits im Verwaltungsverfahren sind jedenfalls dort zu stellen, wo
die betroffene Person zulasten des eigentlichen Verfügungsadressaten intervenieren
will. Das gilt vor allem bei Nachbarbeschwerden. Ein solcher Fall liegt hier
nach dem Gesagten vor (E. 2). Hier muss es genügen, dass der Betroffene
seine Einwendungen im Einzelnen erst im Rechtsmittelverfahren, mittels Rekurs
gegen die den eigentlichen Adressaten begünstigende Verfügung, vorbringen kann.
Im Baubewilligungsverfahren ist ein solcher Ablauf schon von Gesetzes wegen
vorgesehen (§ 315 f. PBG, dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 8,
§ 10 N. 11). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Rekursentscheid E. 2.3.3),
muss dies auch mit Bezug auf Personen genügen, welche sich gegen den Verzicht
auf Unterschutzstellung einer Nachbarliegenschaft wehren wollen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden war demnach
der Stadtrat nicht gehalten, ihnen vor der Beschlussfassung zur beabsichtigen
Entlassung der Siedlung aus dem Inventar Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
3.3 Die
Beschwerdeführenden rügen erneut, dass ihnen im Verfahren vor dem Stadtrat das
von der städtischen Denkmalpflege im Januar 1990 erstellte Gutachten
"nicht zur Verfügung" gestellt worden sei, worin eine
Gehörsverweigerung liege, weil sich der Stadtratsbeschluss ausdrücklich auf
dieses Gutachten stütze.
Zu diesem Einwand ist vorab festzuhalten, dass der Stadtrat
eine Einsichtnahme in das Gutachten vor der Beschlussfassung nicht ausdrücklich
abgelehnt hat, was denn auch die Beschwerdeführenden nicht behaupten. Sie
scheinen vielmehr anzunehmen, die Behörde hätte ihnen vor Beschlussfassung
diese Unterlagen von sich aus vorlegen müssen. Das trifft indessen nicht zu.
Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.2), muss es genügen, dass sie ihre
Einwendungen gegen die Inventarentlassung der Nachbarliegenschaft im Einzelnen
erst im Rechtsmittelverfahren, mittels Rekurs gegen die den eigentlichen
Adressaten begünstigende Verfügung, vorbringen können. Es wäre ihnen daher
zuzumuten und auch möglich gewesen, vor Erhebung des Rekurses Einsichtnahme in das
Gutachten zu verlangen, auf das sich der Stadtrat in seinem Beschluss vom 1. März
2006 ausdrücklich stützte. Wie anzumerken ist, hätten sie in dieses Gutachten
schon vor der Beschlussfassung durch den Stadtrat als Eigentümer der
Liegenschaft L-Strasse 05 Einsicht nehmen können, handelt es sich doch dabei um
einen zusammenhängenden Bericht über die gesamte Siedlung. Offen bleiben kann
bei alledem, ob das fragliche Gutachten zum nach § 203 Abs. 2 PBG öffentlich
zugänglichen Bestandteil des Inventars gehört (vgl. RB 2005 Nr. 59),
was eine Einsichtnahme ohnehin – unabhängig von einer allfälligen Betroffenheit
als Eigentümer oder Nachbar – ermöglicht hätte.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …