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Geschäftsnummer: VB.2006.00376  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Nachzuziehender heute 13-jähriger Sohn nach jahrelanger Trennung von der Mutter zurzeit alleine in England. Die Mutter hat ihren ältesten Sohn, als dieser 2-jährig war, in Angola zurückgelassen als sie in die Schweiz flüchtete und um Asyl bat. In der Folge wuchs dieser in Afrika auf, bis er im Jahre 2004 unbegleitet illegal nach Grossbritannien einreiste und dort in einer Pflegefamilie plaziert wurde. Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin Mutter zweier Schweizer Kinder ist und daher über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Zwar kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Fall Tuquabo-Tekle (EGMR, 1. Dezember 2005) nicht gefolgert werden, dass das Fehlen der vorrangigen familiären Beziehung zum nachsuchenden Elternteil einem Nachzug nicht mehr im Wege stünde. Dennoch rechtfertigen die vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles (Kind ohne Bezugsperson in England, keine geeignete Betreuungssituation im Heimatland ersichtlich, Rückführung nach Afrika weder praktikabel noch mit dem Kindeswohl vereinbar), dass das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung in den Hintergrund treten muss. Der Beschwerdeführerin und ihren beiden jüngeren (Schweizer) Kindern ist das Verlassen der Schweiz zwecks Familienzusammenführung in Angola nicht zumutbar, da der Eingriff in das Familienleben aufgrund der geringen Vertrautheit und Verbundenheit der hier aufgewachsenen 8- und 10-jährigen Schweizer Kinder mit Angola und der Trennung vom Vater schwer wiegt. Damit stellt sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig heraus. Verstoss gegen die UNO-Kinderrechtekonvention wegen der langen Verfahrensdauer. Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FLUCHT
INTERESSENABWÄGUNG
KINDESWOHL
NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS
SCHWEIZER KINDER
TRENNUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORRANGIGE FAMILIÄRE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 10 Abs. I KRK
Art. 12 KRK
Publikationen:
RB 2007 Nr. 28 S. 83
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2006.00376

 

 

 

Entscheid

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. Februar 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Angola stammende A, geboren 1967, reiste am 30. Juli 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 23. August 1996 vom zuständigen Bundesamt abgelehnt, worauf A sich an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wandte. Am 30. November 2001 zog sie ihre Beschwerde zurück, nachdem sie kurz zuvor eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte.

Am 2. Dezember 1997 brachte A den Sohn D und am 12. Februar 1999 den Sohn E zur Welt. Da diese beiden Kinder einen Schweizer Vater haben, sind sie inzwischen erleichtert eingebürgert worden. A ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet und lebt getrennt von ihm.

Aus ihrer (behördlich nicht anerkannten) Ehe mit einem Landsmann stammt der am 16. August 1993 geborene Sohn B. B wurde seit der Flucht seiner Mutter von Verwandten und Bekannten in Angola und im Kongo betreut, bis er anfangs April 2004 unbegleitet illegal nach Grossbritannien gelangte und dort bei der Einreise angehalten wurde. Seither lebt B in England bei einer Pflegefamilie.

Am 13. April 2004 ersuchte A um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn B. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies dieses Gesuch am 20. Juni 2005 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs entschied der Regierungsrat am 19. Juli 2006 abschlägig. Zur Begründung führte er an, dass es an einer intakten und gelebten familiären Beziehung zwischen B und seiner Mutter fehle. Ausserdem sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass B in seiner Heimat keine Bezugspersonen habe, die sich um ihn kümmern könnten. Am 1. November 2006 lehnte es der Regierungsrat ab, seinen Rekursentscheid in Wiedererwägung zu ziehen.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. September 2006 stellten A und B dem Verwaltungsgericht die Anträge, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei anzuordnen, B die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Mutter zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen, inklusive eine Kindesanhörung, zu treffen. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche und regierungsrätliche Verfahren.

Während die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht" bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], der Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Ende 2006 ausser Kraft getretenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 entspricht; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Weil die Beschwerdeführerin nicht über die Niederlassungsbewilligung verfügt, sondern lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, kann sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Hingegen kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – in Betracht, welcher den Schutz des Privat- und Familienlebens garantiert. Darauf kann sich im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Bewilligungen berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst ein solches auf einem festen Rechtsanspruch beruhendes Anwesenheitsrecht besitzt. Geschützte Beziehungen sind vor allem solche zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 2a/bb). Weil die Beschwerdeführerin Mutter von zwei Schweizer Söhnen ist, verfügt sie über eine auf einem festen Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung. Da sie zudem geltend macht, eine im Rahmen des Möglichen gelebte und intakte Beziehung zu ihrem Sohn B zu pflegen und mit diesem zusammenleben zu wollen, kann sie sich für den Nachzug von B grundsätzlich auf Art. 8 EMRK abstützen. Im Gegensatz zum Rechtsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist für den Anspruch gemäss Art. 8 EMRK auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung abzustellen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f; BGr, 9. April 2001, 2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch). Da das nachzuziehende Kind noch nicht volljährig ist, ist der Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK nicht verwirkt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Prüfung, ob sich der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

1.3 Dagegen räumt das von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtekonvention, KRK) weder ihr noch ihrem Kind einen durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung ein (BGE 124 II 361 E. 3b). Auch kann keine gesetzliche oder völkerrechtliche Pflicht auf persönliche Anhörung und Befragung des Kindes aus Art. 12 KRK abgeleitet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Kind im Rekurs- und Beschwerdeverfahren von einem Elternteil vertreten wird. Nach der Feststellung des Bundesgerichts darf dann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt ihres Kindes vertritt und dieses, wie die Beschwerdeakten überdies zeigen, keinen von seiner Mutter abweichenden Standpunkt hat (BGE 124 II 361 E. 3c).

2.  

2.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV; beide nachfolgend mit Art. 8 EMRK bezeichnet) garantiert unter anderem den Schutz des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 8 EMRK zwar unter anderem auch die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern; die Bestimmung räumt aber grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherige Beziehung zum Kind weiterhin – im bis anhin gewohnten Rahmen – pflegen kann. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, das Ziel der Familiennachzugsregelung gemäss Art. 8 EMRK und Art. 17 Abs. 2 ANAG werde verfehlt, wenn die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person jahrelang von ihrem Kind getrennt lebe und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz hole. Ein Nachzugsrecht setze vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhalte und sich der Nachzug als zu seiner Pflege notwendig erweise. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob im Herkunftsland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, sie aus ihrer gewohnten Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld herauszureissen. Anderseits lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 17 Abs. 2 ANAG aber auch nicht ableiten, dass der in der Schweiz ansässige Elternteil sein Kind erst dann soll nachziehen können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit in der Heimat überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a).

2.2 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt das Hauptziel von Art. 8 EMRK darin, den Einzelnen gegen willkürliche Handlungen durch die Behörden zu schützen. Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf negative und positive Verpflichtungen aus der EMRK. Dabei ist aber stets das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen den Interessen des Einzelnen und denjenigen der Gesellschaft insgesamt. Immer ist der konkreten Situation des Einzelfalls Rechnung zu tragen (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 41 ff., www.echr.coe.int, vgl. dazu E. 4.1).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht der Garantie des Familienlebens statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Geht es um den Nachzug von Kindern, ist deren Alter, die Situation in der Heimat und der Grad der Abhängigkeit von den Eltern zu berücksichtigen. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, ist zudem massgebend, ob der von seinem Kind getrennt lebende Elternteil mit seiner Übersiedlung in ein anderes Land die Beziehung zum Kind aufgeben wollte oder nicht (EGMR, 21. Dezember 2001, Şen, 31465/90, § 40; 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 45, www.echr.coe.int, vgl. E. 4.1). Dabei betont jedoch der EGMR, dass aus dem Umstand, dass die Eltern bei der Ausreise und Niederlassung im Ausland ihre Kinder zurückliessen, nicht gefolgert werden darf, sie hätten unwiderruflich entschieden, die Kinder im Heimatland zu belassen und es bestünden keine Pläne für eine künftige Wiedervereinigung.

3.  

3.1 Der Regierungsrat hat verneint, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B eine vorrangige familiäre Beziehung bestehe. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 1995 in der Schweiz auf und habe seither einzig durch seltene und unregelmässige Telefongespräche Kontakt zu ihrem erstgeborenen Sohn gehabt. Ihr seien gar während Jahren weder der tatsächliche Aufenthaltsort ihres Sohnes noch seine Lebensverhältnisse und die Personen in seinem nächsten Umfeld bekannt gewesen. Auch die Notwendigkeit eines Nachzugs erachtet der Regierungsrat als nicht gegeben an, da es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat kein aus erwachsenen Personen bestehendes Beziehungsnetz zur Verfügung stehen würde, das dort für die weitere Betreuung von B Gewähr bieten könnte. Da die hiesigen Behörden mit der vollendeten Tatsache konfrontiert worden seien, dass B auf sich alleine gestellt in Grossbritannien sei, sei das Nachzugsgesuch überdies als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

3.2 Unter Berufung auf den Entscheid Tuquabo-Tekle des EGMR (vgl. E. 4.1) legen die Beschwerdeführenden dar, dass der Mutter eine Ausreise aus der Schweiz unzumutbar sei. Ihre beiden jüngeren Kinder, mit denen sie in intakter Familiengemeinschaft leben würde, seien Schweizer Staatsangehörige, welche hier geboren seien und zur Schule gehen würden. Auch die Mutter selber lebe seit über 10 Jahren in der Schweiz und sei inzwischen hier verwurzelt. Die Beschwerdeführerin habe den Kontakt zu ihrem ältesten Sohn trotz aller Widrigkeiten all die Jahre aufrechterhalten und versucht, die Verantwortung für ihn wahrzunehmen. B habe seit mehr als zwei Jahren keine andere Bezugsperson aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis als seine Mutter. In den vergangenen Jahren habe sich niemand aus Afrika um den Jungen gekümmert. Die Beziehung zu seiner Mutter sei deshalb unter Berücksichtigung der nachträglichen und zukünftigen Umstände als vorrangig einzustufen. Da eine Rückführung von B in den Kongo oder nach Angola nicht möglich sei, der Junge in England kein Bleiberecht habe, fremdplaziert sei und der Mutter eine Ausreise aus der Schweiz nicht zugemutet werden könne, erweise sich ein Nachzug in die Schweiz als unausweichlich. Selbst wenn man der Mutter eine Mitverantwortung an der jetzigen Situation unterstellen wollte, würde es auch gegen die UN-Kinderrechts­konvention verstossen, B dies entgelten zu lassen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf den Entscheid Tuquabo-Tekle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, www.echr.coe.int). Dieses Urteil ist näher zu betrachten:

Die (dortige) Beschwerdeführerin floh 1989 nach dem Tod ihres ersten Mannes während des Bürgerkrieges aus Äthiopien nach Norwegen, wo ihr Asylgesuch zwar abgelehnt wurde, sie jedoch aus humanitären Gründen Aufnahme fand. 1992 heiratete sie einen aus ihrem Heimatstaat stammenden, in den Niederlanden anerkannten Flüchtling, worauf sie eine niederländische Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Ehepaar bekam in der Folge zwei gemeinsame Kinder und wurde eingebürgert. Ein Sohn aus erster Ehe der Beschwerdeführerin wohnte mit der Familie zusammen. Ein weiterer Sohn sowie eine Tochter hatten aus verschiedenen Gründen nicht nachgezogen werden können. 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Nachzug ihrer damals 15-jährigen Tochter, die jahrelang von ihrer Grossmutter betreut worden war. Letztere drohte, die Tochter aus der Schule zu nehmen, um sie zu verheiraten.

Der Fall Tuquabo-Tekle wies deutliche Parallelen zum Entscheid in Sachen Şen auf (EGMR, 21. Dezember 2001, Şen, 31465/96, www.echr.coe.int), jedoch mit dem Unterschied, dass das dort nachzuziehende Kind bloss neun Jahre alt war, währenddem die Tochter im Fall Tuquabo-Tekle bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 15-jährig und zum Zeitpunkt des EGMR-Entscheids gar 24 Jahre alt war. Im speziell gelagerten Fall Tuquabo-Tekle hatte aber das fortgeschrittene Alter der nachzuziehenden Tochter keine Zunahme ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit zur Folge, sondern das Gegenteil: Nach eritreischer Tradition hätte sie aufgrund ihres Alters von der Schule genommen und verheiratet werden sollen. Aufgrund dieser speziellen Umstände gelangte der Gerichtshof trotz des unterschiedlichen Alters der betroffenen Kinder zum selben Ergebnis wie im Fall Şen und bejahte eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit vielen Jahren rechtmässig in den Niederlanden gelebt und sogar die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Zudem wurden in den Niederlanden zwei gemeinsame Kinder geboren, die immer dort gelebt hatten. Zum Herkunftsland ihrer Eltern bestanden – falls überhaupt – höchstens minimale Berührungspunkte. Zusätzlich berücksichtigte der Gerichtshof den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Tuquabo-Tekle erstmals (erfolglos) um Nachzug ihrer Tochter ersucht hatte, als diese – wie das Kind im Fall Şen – erst etwa neun Jahre alt war (EGMR, 1. Dezember 2005, Tuquabo-Tekle, 60665/00, § 50 f., www.echr.coe.int).

4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung ihren damals zweijährigen Sohn B in Angola zurückgelassen, nachdem ihr Ehemann (offenbar aus politischen Gründen) festgenommen worden sei und sie das Land habe verlassen müssen. Die Flucht habe überstützt erfolgen müssen, sodass sie ihren Sohn zunächst bei einer Nachbarin zurückgelassen habe, um ihn später abholen zu lassen. Es sei jedoch in der Folge nicht möglich gewesen, B mitzunehmen, sodass sie alleine ausgereist sei. Ihr Ehemann sei seit seiner Festnahme verschollen. B sei dann von verschiedenen Verwandten und Bekannten in Angola und im Kongo betreut worden, bis sie erfahren habe, dass er sich in Grossbritannien befinde. Wird von diesem Sachverhalt ausgegangen, kann im Sinne der EMRK nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn freiwillig zurückgelassen hat. Doch selbst wenn die Gründe und Umstände für ihre Ausreise aus Angola bzw. ihr Flüchtlingsstatus – einig mit den Vorinstanzen und dem abschlägigen Asylentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) – angezweifelt würden bzw. die Beschwerdeführerin ihren Sohn ursprünglich freiwillig verlassen hat, darf nach der Rechtsprechung des EGMR aus diesem Umstand nicht gefolgert werden, sie hätte unwiderruflich entschieden, ihren Sohn im Heimatland zu belassen. Vorliegend ergeben sich denn auch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sich eine Wiedervereinigung mit ihrem ältesten Sohn wünschte. So hat sie bereits bei der ersten Anhörung in der Schweiz ihre Sorgen um B mehrmals geäussert und sobald sie erfahren hatte, dass B sich ohne Begleitung in England befindet, umgehend versucht, ihn nachkommen zu lassen.

4.3 Zwar kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Fall Tuquabo-Tekle nicht gefolgert werden, dass das Fehlen der vorrangigen familiären Beziehung zum nachsuchenden Elternteil einem Nachzug nicht mehr im Wege stünde (vgl. auch Marc Spescha, Familiennachzug: Restriktive schweizerische Praxis verstösst gegen Europäische Menschenrechtskonvention, in: Anwaltspraxis 4/2006, S. 144 ff.). Vielmehr hat der EGMR einzig den offensichtlich besonderen Umständen im Fall Tuquabo-Tekle Rechnung getragen, wie: die Flüchtlingsvergangenheit der Mutter, ihr Witwenstatus, ihr mehrere Jahre dauerndes Unvermögen, als Flüchtling ihre Tochter zu besuchen und als Folge die Erstreckung des den Nachzug ermöglichenden Alters des Kindes. Dadurch, dass eine wichtige Erziehungsfrage nach der Volljährigkeit der Tochter anstand – Weiterführung der begonnenen höheren Ausbildung oder traditionelle Heirat –, auf welche die Mutter vom Ausland aus keinen Einfluss nehmen konnte, nähert sich der Sachverhalt den Voraussetzungen, welche bereits nach alter Rechtsprechung den Nachzug von erwachsenen Kindern ermöglichten, wie besondere Abhängigkeit von dem im Ausland lebenden Elternteil. Dass aufgrund der konkreten Umstände der vorrangige familiäre Bezug der Tochter zur Mutter nicht besonders erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass dieses Erfordernis, welches das Bundesgericht auch bei Nachzugsgesuchen verwitweter Elternteile fordert (BGE 129 II 11 E. 3.3), aufgegeben worden wäre, was aus der Sicht des Kindeswohls bei minderjährigen Kindern unhaltbar wäre. Vielmehr drängte sich nach der Würdigung des EGMR der Nachzug bereits aufgrund anderer Umstände, welche in der besonderen Situation zu erblicken waren, auf. Eine weitere Folge der besonderen Verhältnisse war das Gebot des Nachzugs eines erwachsenen Kindes, was das Kriterium der vorrangigen Beziehung zu einem Elternteil folgerichtig in den Hintergrund rücken lässt. Der Entscheid hebt die bisherigen Kriterien, welche die Rechtsprechung für den Nachzug von Kindern aufgestellt hat, nicht auf, sondern berücksichtigt die Umstände eines besonderen Falls.

Solche Besonderheiten ergeben sich indessen auch im vorliegend zu beurteilenden Fall: B wurde im April 2004 nach Grossbritannien gebracht und lebt seither ohne jene Bezugsperson, die sich in seiner Heimat um ihn gekümmert hat. Es kann deshalb vorliegend keine Rolle spielen, ob im Zeitpunkt vor der Reise von B nach Grossbritannien die vorrangige familiäre Beziehung des Kindes zur Bezugsperson in Afrika oder zur in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin bestand, denn diese Bezugsperson ist in der Zwischenzeit als Betreuerin weggefallen. Da sich B in diesem Sinne alleine in England aufhält und zur in der Schweiz lebenden Mutter unzweifelhaft eine gewisse elterliche Beziehung vorhanden sowie in der Heimat des Kindes keine geeignete (andere) Betreuungssituation sichtbar ist bzw. eine Rückführung von B in den Kongo oder nach Angola, ohne dass eine geeignete Betreuung vor Ort sichergestellt ist, weder praktikabel noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, drängt sich eine Wiedervereinigung mit seiner Mutter auf. Die Rechtsprechung verlangt nicht, wie der Regierungsrat anzunehmen scheint, dass sämtliche denkbaren Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat fehlen, damit ein Nachzug möglich wird. Ist das Kindeswohl gefährdet, weil die bisherigen Bezugspersonen in Afrika nicht mehr in der Lage oder gewillt sind, die Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und das Kind alleine in Grossbritannien zurückgelassen haben, besteht die Notwendigkeit, dass B ein neues Betreuungsumfeld erhält. Das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung muss unter diesen Umständen in den Hintergrund treten.

4.4 Es bleibt zu prüfen, ob eine familiäre Zusammenführung auch im Heimatland der Familie den bestehenden Verhältnissen gerecht würde, denn ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK besteht nur dann, wenn es den Familienmitgliedern nicht zumutbar oder nicht möglich ist, aus der Schweiz auszureisen und das Familienleben in einem anderen Staat neu zu begründen. Dabei gebietet die Konvention, dass die persönlichen Interessen der betroffenen Familie und die Interessen des Gastgeberstaates an einer restriktiven Ausländerpolitik im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden und ein fairer Ausgleich gefunden wird. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Konventionsverletzung ist die Frage der Notwendigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft und insbesondere ihre Verhältnismässigkeit. Um die Schwere eines Eingriffs in das Familienleben abzuschätzen, sind vor allem die familiären Umstände der Betroffenen zu berücksichtigen.

4.5 Im vorliegenden Fall hält sich die Mutter seit über zehn Jahren in der Schweiz auf und lebt in intakter Familiengemeinschaft mit den 8- und 10-jährigen Halbbrüdern von B, welche hier geboren und aufgewachsen sind. Diese haben lediglich durch ihre Abstammung minimale Bindungen zum Heimatland der Mutter. Die Schweiz ist ihre kulturelle und sprachliche Heimat und sie besitzen die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Zudem lebt der Vater der Kinder, zu welchem ein guter und regelmässiger Kontakt besteht, in der Schweiz. Für diese beiden Kinder würde eine Ausreise nach Angola einen schweren Eingriff bedeuten. Sie müssten sich in einer fremden gesellschaftlichen und kulturellen Umgebung zurechtfinden und könnten den Kontakt zu ihrem Vater aufgrund der geographischen Distanz sowie unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen kaum aufrechterhalten. Demgegenüber hat B die ersten zehn Jahre seines Lebens in Angola und im Kongo verbracht und hat nur aufgrund der Verwandtschaftsbeziehung zu seiner Mutter einen Bezug zur Schweiz, sodass eine Integration des inzwischen 13½-jährigen Jungen in der Schweiz wohl nicht ohne Schwierigkeiten vor sich gehen würde. Jedoch befindet er sich noch im obligatorischen Schulalter und ist damit anpassungsfähig. Zudem hat B die letzten beiden Jahren unter ähnlichen Lebensbedingungen, wie sie in der Schweiz herrschen, in England verbracht und hat dort bereits seine Integrationsfähigkeit unter Beweis gestellt. Er würde in der sich darstellenden Situation auch nicht aus seiner vertrauten Welt in Afrika herausgerissen (die er bereits vor zwei Jahren verlassen hat), sondern müsste lediglich die ihm vorübergehend zugewiesene Pflegefamilie in England verlassen. Negativ fällt vorliegend einzig ins Gewicht, dass die Familie fürsorgeabhängig ist. Es liegen aber keine Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Da jedoch der Eingriff aufgrund der geringen Vertrautheit und Verbundenheit der hier aufgewachsenen Schweizer Kinder der Beschwerdeführerin mit Angola und weil das Besuchsrecht des Vaters bei einer Ausreise vereitelt würde, schwer wiegt, ist der Familie das Verlassen der Schweiz nicht zumutbar. Damit stellt sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für B als unverhältnismässig heraus. Die Vorinstanzen haben es offensichtlich unterlassen, eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des betroffenen Kindes, insbesondere des Kindeswohls, und jenen des Staates zu treffen. Entgegen der Ansicht des Regierungsrates kann im Verhalten der Beschwerdeführerin, selbst wenn B mit ihrem Wissen und Willen nach Grossbritannien gebracht worden ist, auch keine missbräuchliche Berufung auf Art. 8 EMRK erblickt werden, da sie glaubhaft dargelegt hat, dass sie ihren Sohn zwecks Familienzusammenführung nachziehen will. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die familiäre Vereinigung mit ihrem Sohn als Motiv vor andere Absichten schiebt. Zumal das Kind offenbar nicht mehr in Afrika betreut werden konnte und bei seiner Einreise nach England erst zehn Jahre alt war. Unter diesen, für das Kind tragischen, Umständen erweist sich eine insgesamt zweijährige Behandlungsdauer des Falls durch die Vorinstanzen, welche keine zusätzlichen Untersuchungen im Sachverhalt vornahmen, als in keiner Weise nachvollziehbar und im Licht des Kindeswohls nicht vertretbar (vgl. Art. 10 Abs. 1 KRK).

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), welche die Beschwerdeführenden, die auf einen Rechtsbeistand angewiesen waren, angemessen für die Umtriebe zu entschädigen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). In Aufhebung des Regierungsratsentscheids werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche die Beschwerdeführenden auch für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen hat. Da die Entschädigung sowohl nach § 17 Abs. 2 VRG (Parteientschädigung) als auch nach § 16 Abs. 2 VRG (unentgeltliche Rechtsvertretung) nur den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters abdeckt bzw. lediglich eine angemessene Entschädigung der Umtriebe vorsieht, erachtet das Gericht vorliegend eine Vergütung von Fr. 4'000.- für beide Instanzen als angebracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ist damit gegenstandslos geworden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Sohn der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

7.    Mitteilung an …