{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.02.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00376_28-02-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206515&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b59a2339cb33076713696bd03f78635e"}, "Num": [" VB.2006.00376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.28.0  VB.2006.00376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.28.0  VB.2006.00376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.28.0  VB.2006.00376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung \r(Familiennachzug) | Nachzuziehender heute 13-j\u00e4hriger Sohn nach jahrelanger Trennung von der Mutter zurzeit alleine in England.  Die Mutter hat ihren \u00e4ltesten Sohn, als dieser 2-j\u00e4hrig war, in Angola zur\u00fcckgelassen als sie in die Schweiz fl\u00fcchtete und um Asyl bat. In der Folge wuchs dieser in Afrika auf, bis er im Jahre 2004 unbegleitet illegal nach Grossbritannien einreiste und dort in einer Pflegefamilie plaziert wurde. Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK, da die Beschwerdef\u00fchrerin Mutter zweier Schweizer Kinder ist und daher \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verf\u00fcgt.  Zwar kann entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Fall Tuquabo-Tekle (EGMR, 1. Dezember 2005) nicht gefolgert werden, dass das Fehlen der vorrangigen famili\u00e4ren Beziehung zum nachsuchenden Elternteil einem Nachzug nicht mehr im Wege st\u00fcnde. Dennoch rechtfertigen die vorliegenden besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles (Kind ohne Bezugsperson in England, keine geeignete Betreuungssituation im Heimatland ersichtlich, R\u00fcckf\u00fchrung nach Afrika weder praktikabel noch mit dem Kindeswohl vereinbar), dass das Kriterium der vorrangigen famili\u00e4ren Beziehung in den Hintergrund treten muss.  Der Beschwerdef\u00fchrerin und ihren beiden j\u00fcngeren (Schweizer) Kindern ist das Verlassen der Schweiz zwecks Familienzusammenf\u00fchrung in Angola nicht zumutbar, da der Eingriff in das Familienleben aufgrund der geringen Vertrautheit und Verbundenheit der hier aufgewachsenen 8- und 10-j\u00e4hrigen Schweizer Kinder mit Angola und der Trennung vom Vater schwer wiegt. Damit stellt sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den \u00e4ltesten Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig heraus. Verstoss gegen die UNO-Kinderrechtekonvention wegen der langen Verfahrensdauer.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:13:01", "Checksum": "75ca3459e624f60110fb3e49974095ad"}