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Geschäftsnummer: VB.2006.00378  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Um- und Ausbau eines unter Schutz stehenden Wohnhauses.

Umstritten sind die Bewilligung der Dachlukarne sowie die Versetzung des Kamins. Unzulässige Eingriffe in das geschützte Dach?
Bei der Bestimmung des Umfangs der Schutzverfügung ist nicht nur isoliert auf deren Wortlaut abzustellen. Es sind auch die Schutzverfügungen der Nachbarhäuser sowie der Planungsgang und die bauliche Entwicklung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bereits 1987, vor der Unterschutzstellung, erstellte Giebellukarne auf der östlichen Dachhälfte ist die Bewilligung zur Wiederherstellung der Gebäudesymmetrie zu Recht erteilt worden (E. 2.2.1). Eine gute Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann der Lukarne ohne weiteres zuerkannt werden (E. 2.2.2).
Die mit dem Einbau einer neuen Erdgasheizung in Zusammenhang stehende Verschiebung des Kamins zur Einhaltung der gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erlassenen Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen hat die Baubehörde nach Abwägung zwischen umweltrechtlichen und denkmalpflegerischen Anliegen ebenfalls zu Recht als vertretbare Lösung bezeichnet (E. 3.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
DACHAUFBAUTE
DACHGESTALTUNG
DENKMALPFLEGE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KAMIN
KAMINHÖHE
LUKARNE
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
SCHUTZVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 36 Abs. III lit. c LRV
§ 205 lit. c PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte C am 15. Februar 2006 unter Nebenbestimmungen einen Um- und Ausbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03 in Zürich. Das Vorhaben umfasste verschiedene Änderungen im Gebäudeinnern, die Einrichtung einer Erdgasheizung sowie die Erstellung einer Dachlukarne. Demgegenüber verweigerte die Behörde den Anbau einer Terrasse sowie den Abbruch einer Wand im Untergeschoss. Gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) befindet sich das Baugrundstück in der zweigeschossigen Wohnzone W2bII.

Beim Umbauobjekt handelt es sich um das westliche Kopfgebäude der aus drei Einfamilienhäusern bestehenden, in den Jahren 1923/24 nach Plänen des Architekten Erhard Gull erstellten Siedlung "M". Der Stadtrat Zürich stellte das Ensemble am 19. Juli 1989 unter Schutz, nachdem das städtische Hochbauamt, Büro für Denkmalpflege, die Häuser zuvor in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung gemäss § 209 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) aufgenommen hatte. Auf Rekurse der Eigentümer der Liegenschaften L-Strasse 04 und 05 hin hob die Baurekurskommission I diese Schutzverfügungen am 30. September 1994 teilweise auf. Mit Beschluss vom 30. November 2005 revidierte der Stadtrat die betreffenden Anordnungen. Für das streitbetroffene Grundstück L-Strasse 03 lautet die Schutzverfügung nun wie folgt:

"Das Haus L-Strasse 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, Vers.-Nr. 01, in Zürich gilt als Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c PBG.

Geschützt sind:

[1] Wohnhaus: Die Fassaden mit ihren charakteristischen Gestaltungselementen (Fenster, Fensterläden), der erkerartige Vorbau und der Balkon, das weitausladende Dach mit seiner Untersicht, im Innern die primäre Tragstruktur.

[2] Umgebung: Der terrassierte Garten mit unveränderten Höhenkoten, die Einfriedung.

[3] Das Schutzobjekt darf nicht abgebrochen und es darf weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter beeinträchtigt werden.

[4] Das Schutzobjekt ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Die geschützten Teile sind im Original zu erhalten. Wo ein Ersatz von geschützten Teilen, namentlich von Verschleissschichten an Böden und Wänden, unumgänglich ist, sind wiederum Materialien gemäss Originalzustand zu verwenden.

[5] Die Erstellung zusätzlicher ober- und unterirdischer Bauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 sowie die ober- und unterirdische Volumenvergrösserung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 sind ausgeschlossen."

 

II.  

Einen vom Nachbarn A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 28. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. September 2006 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.   Der Entscheid der Baurekurskommission I […] sei insofern aufzuheben, als damit die Rekursanträge Ziff. 1, 2 und 3 abgewiesen wurden.

2.    Die baurechtliche Bewilligung für die projektierte Dachlukarne sowie für den neuen Kamin und den Abbruch des bisherigen Kamins sei zu verweigern, und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den bisherigen Kamin wiederherzustellen.

3.    Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens zu regeln."

C liess am 2. Oktober 2006 beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 schloss die Baurekurskommission I ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Bausektion der Stadt Zürich am 24. Oktober 2006.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Bewohner des angrenzenden Wohnhauses aufgrund von § 338a Abs. 1 PBG ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

Vor Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer nur noch die Zulässigkeit der Dachlukarne (nachfolgende E. 2) und des Kamins (E. 3). Die im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem erhobenen Einwendungen gegen zusätzliche Fenster und die Vergrösserung bestehender Fenster werden hingegen nicht mehr erneuert.

2.  

2.1 Im Streit liegt zunächst die Erstellung einer Giebellukarne von 2,15 m Breite und 2,6 m Höhe auf der Südwestseite des ersten Dachgeschosses. Die Baurekurskommission I erwog hierzu, dass nach dem Wortlaut der Schutzverfügung nicht die Dachhaut, sondern die Dachform und mit ihr die Dachuntersicht erhalten bleibe. Wenn der Stadtrat ein umfassendes Veränderungsverbot hätte anordnen wollen, so wäre die Errichtung von Dachaufbauten in der Schutzverfügung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnräumen komme insbesondere bei alten Bauten oft vor, sodass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung mit einem solchen Vorhaben zu rechnen gewesen sei. Dies gelte hier umso mehr, als beim östlichen Gebäude L-Strasse 04 noch vor der Unterschutzstellung eine gleichartige Dachlukarne errichtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten stehe auch das Verbot einer Volumenvergrösserung der Dachlukarne nicht entgegen. Als Volumenvergrösserung gelte nur die Erweiterung von Vollgeschossen oder eine Aufstockung, nicht aber die Anbringung einer solchen Dachaufbaute. Im Weiteren frage sich, ob die vorgesehene Lukarne das Gebäude L-Strasse 03 unter Missachtung von Absatz 4 der Schutzverfügung in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter beeinträchtige. Charakteristisches Merkmal der im so genannten Heimatstil errichteten, aus zwei Kopfbauten und einem Mittelhaus bestehenden Gebäudegruppe bilde die Symmetrie, die heute jedoch nicht mehr durchgehend gewahrt sei. Insbesondere sei im Jahr 1987 auf der südwestlichen Dachfläche des Wohnhauses L-Strasse 04 ein Dachhäuschen erstellt worden, das mit einem Walmdach bedeckt sei und dessen Fenster mit Klappläden verschlossen werden könnten. Der Bauherr beabsichtige nun die Erstellung eines gleich gestalteten Dachhäuschens. Die Bausektion verlange, dass dieses hinsichtlich Material, Farbe und Detailausbildung der genannten Lukarne anzupassen sei. Angesichts einer Länge des Hauptdachs von rund 27 m und einer Breite von gut 5 m falle die strittige Lukarne mit 2,15 m Breite und 2,6 m Höhe optisch wenig auf. Die Südfassade werde nach wie vor vom mittleren Wohnhaus als Mittelrisalit mit einem imposanten Zwerchdach dominiert. Die projektierte Lukarne entspreche der schon bestehenden auf der östlichen Kopfbaute und passe zum Baustil der Wohnzeile. Dass die westlich benachbarte Wohnzeile L-Strasse 06–10 nicht über Dachaufbauten verfüge, stehe dem Projekt ebenso wenig entgegen.

Der Beschwerdeführer hält auch vor Verwaltungsgericht seinen Standpunkt aufrecht, dass die Erstellung einer Dachlukarne einer durch die Schutzverfügung untersagten oberirdischen Volumenvergrösserung gleichkomme. Die gegenteilige Auffassung der Baurekurskommission I widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Anordnung. Dachaufbauten gehörten offensichtlich zum Kubus eines Gebäudes und seien auch bei der Berechnung der Baumassenziffer zu berücksichtigen. Die Schutzverfügung enthalte keine Ausnahme für Dachaufbauten. Der Schutz umfasse "das weitausladende Dach mit seiner Untersicht". Daraus leite die Vorinstanz zu Unrecht ab, dass nicht die Dachfläche, sondern nur die Dachform und die Dachuntersicht erhalten bleiben sollten und die Errichtung von Dachaufbauten ausdrücklich hätte ausgeschlossen werden müssen. Wie das Inventarblatt zeige, bezwecke die Schutzverfügung nicht nur die Erhaltung der Dachform, sondern des behäbigen und stattlichen Dachs insgesamt in seiner kunst- und kulturhistorischen Beschaffenheit. Daher habe die Errichtung von Dachaufbauten nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Entgegen der Meinung der Rekurskommission sei die Lukarne auf dem Nachbarhaus L-Strasse 04im Zeitpunkt der Inventarisierung noch nicht vorhanden gewesen. Selbst unter der Annahme, dass allein die Dachform geschützt wäre, müsste das Vorhaben verweigert werden, weil die Behäbigkeit des Dachs und die sparsame Verwendung von Schmuckelementen mit dem Aufbau einer Lukarne verloren gingen.

In seiner Beschwerdeantwort führt der Bauherr aus, dass die Schutzverfügung die Schaffung von zusätzlichem Wohn- und Schlafraum im Dachgeschoss nicht ausschliesse. Eine solche Nutzung setze jedoch ausreichende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten voraus. Als Alternative zu einer Dachlukarne käme nur ein ausreichend grosses Dachflächenfenster in Frage. Im Vergleich mit einem solchen nehme eine wohl geformte Lukarne, welche die "heutige, einseitige Lukarnensituation" behebe und die Symmetrie wiederherstelle, mehr Rücksicht auf das Schutzobjekt. – Die Bausektion betont, dass die Zulässigkeit von Dachaufbauten nicht allein aufgrund des Wortlauts der Schutzverfügung zu beantworten sei, sondern im Zusammenhang mit der das Nachbargebäude L-Strasse 04 betreffenden Schutzverfügung. Diese verlange keine umfassende Substanzerhaltung, sondern eine angemessene, das heisst mit dem kunst- und kulturhistorischen Charakter der einzelnen Schutzobjekte und auch der Häusergruppe vereinbare bauliche Veränderungen blieben zulässig. Der Aufbau einer stiltypischen Lukarne auch auf dem Haus Nr. 03 erscheine als sinnvoll.

2.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob die projektierte Lukarne der Schutzverfügung vom 30. November 2005 entspricht (E. 2.2.1). Im Weiteren muss sich diese Dachaufbaute rechtsgenügend einordnen (E. 2.2.2).

2.2.1 Der Inhalt der Verfügung vom 30. November 2005 darf nicht isoliert aus dem Wortlaut der für das streitbetroffene Gebäude L-Strasse 03 erlassenen Anordnungen abgeleitet werden. Vielmehr sind auch die Bestimmungen für die Nachbarhäuser L-Strasse 04 und 05 einzubeziehen. Ferner gilt es den in Ziffer I der Prozessgeschichte skizzierten Planungsgang und die bauliche Entwicklung dieser Einfamilienhauszeile zu berücksichtigen. Weder aus dem Inventar noch aus der darauf beruhenden Schutzverfügung von 1989 und erst recht nicht aus der vorliegend massgebenden vom 30. November 2005 lässt sich die vom Beschwerdeführer verfochtene strenge, buchstabengetreue Auffassung ableiten. Für eine vollständige Erhaltung der Bausubstanz der Siedlung "M" besteht kein Anlass; vielmehr geht es darum, das überlieferte Erscheinungsbild mit der strengen Symmetrie zu erhalten. Dementsprechend beschränkt sich der Schutz hauptsächlich auf das Äussere der Häuserzeile, während im Innern – wie das vorliegende Verfahren zeigt – erhebliche Änderungen des Grundrisses zulässig bleiben. Laut Inventar wurde beim östlichen Nachbarhaus L-Strasse 04 die Lukarne am 2. März 1987 bewilligt. Somit war diese Dachaufbaute dem Stadtrat anlässlich der ersten Unterschutzstellung am 19. Juli 1989 bekannt. In welchem Zeitpunkt die Bauausführung dann erfolgte, tut nichts zur Sache. Unter diesen Umständen ist mit den Vorinstanzen die in den Schutzverfügungen unterbliebene Erwähnung von Dachaufbauten grundsätzlich zugunsten von deren Zulässigkeit auszulegen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Stadtrat die Wiederherstellung der Symmetrie durch den Aufbau einer gleichartigen Lukarne auf dem Gebäude L-Strasse 03 ermöglichen wollte. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Gebäudekubus mit dem Aufbau der Dachlukarne wohl etwas vergrössert wird; indessen führt dies nach § 255 Abs. 1 PBG nicht zu einer (gemäss der laut Art. 13 BZO massgebenden Ausnützungs- und Überbauungsziffer) grösseren baulichen Dichte.

2.2.2 Weil das Gebäude L-Strasse 03 unter Denkmalschutz steht, haben bauliche Massnahmen gestalterisch den strengeren Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu genügen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-12). Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, kann der streitbetroffenen Lukarne nicht nur eine gute Einordnung zuerkannt werden. Indem sie die Symmetrie wiederherstellt, wertet sie die Einfamilienhauszeile sogar deutlich auf.

3.  

3.1 Im Weiteren beabsichtigt der Bauherr, den bestehenden Kamin in der Mitte der Nordseite des zweiten Dachgeschosses abzubrechen und durch einen solchen an der östlichen Grenzmauer gegen das Mittelgebäude zu ersetzen. Der neue Kamin ist mit einem Durchmesser von rund 45 cm schlanker als der bisherige, mit 1,4 m jedoch höher und soll um rund 70 cm über den First hinausragen. Die Baurekurskommission hielt hierzu fest, dass die streitbetroffene Wohnzeile heute vier spiegelbildlich angeordnete Kamine aufweise, welche die nördliche Dachfläche durchstiessen und den First nicht überragten. Zwei etwas grössere, rund 80 cm breite Kamine seien etwa in der Mitte der Kopfbauten und je ein schmaler sei etwas höher und nahe bei der Grenzmauer zum Mittelhaus angesetzt. Entsprechend den Ausführungen zur Lukarne widerspreche das Vorhaben auch insoweit der Schutzverfügung nicht. Soweit der Rekurrent dem Kamin eine unbefriedigende Einordnung entgegenhalte, seien die ästhetischen Anforderungen gegenüber den umweltschutzrechtlichen Anliegen abzuwägen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) müssten Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL [heute Bundesamt für Umwelt; BAFU]) habe gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen erlassen. Danach sollten – neu zu errichtende wie auch bestehende – Kaminmündungen um mindestens 50 cm über den höchsten Gebäudeteil, hier also den Dachfirst, hinausragen (Ziff. 32 der Empfehlungen). Aufgrund dieser Richtlinie müsse der bestehende Kamin entsprechend verlängert und die symmetrische Gestaltung des Dachs ohnehin durchbrochen werden. Wenn die Bausektion eine solche Verlängerung als gestalterisch unbefriedigend ablehne, lasse sich diese Auffassung durchaus vertreten. Zwar könnten ästhetische Gründe es rechtfertigen, von Empfehlungen des BUWAL abzuweichen; hier bestehe jedoch kein Anlass, auf die Schaffung eines umweltrechtskonformen Kamins zu verzichten. Mit dem Abbruch des bestehenden und der Errichtung eines schmaleren Kamins nahe bei der Grenzmauer zum Mittelgebäude gehe die symmetrische Dachgestaltung zwar verloren. Angesichts der Breite des neuen Kamins von nur rund 45 cm und der Länge von 1,4 m sei die Änderung jedoch optisch von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen sei die streitbetroffene Hauszeile selbst nach Erstellung der Lukarne nicht durchgehend symmetrisch, weshalb die zusätzliche Abweichung von der Gleichförmigkeit die Erscheinung des Gebäudes nicht beeinträchtige. Im Übrigen entspreche der neue Kamin bezüglich der Breite den beiden bestehenden kleineren. Schliesslich fänden sich die Kamine über der weniger empfindlichen Nordfassade.

Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer entgegen, dass im vorliegenden Fall die denkmalpflegerischen Anliegen stärker zu gewichten seien als jene der Luftreinhaltung. Die bestehenden Kaminmündungen befänden sich immerhin auf der Höhe des Dachfirsts, weshalb der bisherige Kamin nicht hätte um 50 cm erhöht werden müssen. Kein Kamin der Siedlung "M" übersteige den Dachfirst um so viel und nirgends seien die Empfehlungen des BUWAL angewendet worden. Der Kamin der Liegenschaft L-Strasse 04 sei eben erst im Sommer 2006 renoviert worden, ohne dass die Bausektion eine Erhöhung verlangt hätte. Im Übrigen wäre eine – wenigstens die Symmetrie aufrechterhaltende – Verlängerung des bestehenden Kamins um 50 cm das weitaus kleinere Übel als die vorgesehene Versetzung. Das Inventarblatt betone die augenfällig strenge Symmetrie der Häuserzeile ausdrücklich. Die projektierte Versetzung des Kamins würde dieses Bild beeinträchtigen und einen unzulässigen Eingriff in die Schutzverfügung bedeuten. Wenn die Bausektion eine Erhöhung des bestehenden Kamins als mit § 238 Abs. 2 PBG unvereinbar erachte, gelte dies erst recht für eine Versetzung. Von einer minimalen Abweichung der Symmetrie könne keine Rede sein und die Ebenmässigkeit der Fassade widerspiegle sich in der bisherigen Anordnung der Kamine auf dem Dach. Dass die Nordfassade "unempfindlich" sei, treffe nicht zu, denn die Dachfläche werde einzig durch die vier Kamine durchstossen. Diese trügen daher wesentlich zum symmetrischen Eindruck des Dachs bei. Nach dem Abbruch des bestehenden Kamins entstünde auf der westlichen Hälfte ein störender Leerraum. Dass der Bauherr diesen Kamin eigenmächtig schon abgebrochen habe, dürfe nicht berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des Bauherrn ist die Kaminverschiebung technisch bedingt und greift nur geringfügig in die Gebäudesymmetrie ein. Weil die Bewilligung insoweit Ergebnis einer sachgerechten Interessenabwägung sei, falle die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung des bisherigen Kamins von vornherein ausser Betracht; das Verwaltungsgericht sei mangels eines diesbezüglichen Entscheids der Bausektion ohnehin unzuständig. – Nach Auffassung der Bausektion gilt es bei einem Konflikt zwischen umweltrechtlichen und denkmalpflegerischen Anliegen zu berücksichtigen, wie gross der Eingriff in ein Schutzobjekt sei und ob er geschützte Substanz betreffe oder nicht. Vorliegend gehe es um eine kleinere technisch bedingte Dachaufbaute, welche das Dach insgesamt nicht beeinträchtige. Der neue Kamin sei mit einer Länge von etwa 1,4 m und einem Durchmesser von rund 45 cm weniger auffällig bzw. störend als eine Erhöhung des bisherigen, 75 cm breiten Kamins auf ca. 2,1 m.

3.2 Die Versetzung des bisherigen Kamins als haustechnisch bedingter Dachaufbaute hängt vorliegend mit dem Einbau einer neuen Erdgasheizung zusammen. Es fragt sich, ob der umstrittene Aufbau eines neuen Kamins von der Schutzverfügung überhaupt erfasst werde. Selbst wenn man davon ausgeht, lässt sich nach den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, auf die nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, nicht sagen, dass denkmalpflegerische Gründe Vorrang vor der Durchsetzung des Umweltrechts hätten (vgl. auch Fritzsche/Bösch, S. 15-11).

Wenn die Bausektion unter den gegebenen Umständen der vom Bauherrn gewünschten Variante zugestimmt und die Kaminverschiebung "als optisch harmonische und denkmalpflegerisch vertretbare technische Lösung" bezeichnet hat, lässt sich diese Wertung ohne weiteres vertreten; zumindest liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht korrigierend eingreifen müsste. Überdies ist der Baubehörde darin beizupflichten, dass das gestalterische Störungspotenzial einer solchen technisch bedingten kleineren Aufbaute eher gering ist und sich die Kamine auf der weniger gut einsehbaren Nordostseite des Gebäudes befinden. Nach dem Gesagten fällt die vom Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung des abgebrochenen Kamins, worüber das Verwaltungsgericht nach dem zutreffenden Einwand der Bauherrschaft gar nicht befinden könnte, ausser Betracht.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und kann von vornherein keine Parteientschädigung beanspruchen. Vielmehr hat er den privaten Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG angemessen zu entschädigen. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …