{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00384_05-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207177&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f9c41f4b8099831c802f275278e7e46"}, "Num": [" VB.2006.00384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.05.1  VB.2006.00384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.05.1  VB.2006.00384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.05.1  VB.2006.00384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung von Baulinien | \u00c4nderung von Baulinien an der Turbinenstrasse, Z\u00fcrich Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kognition der Rechtsmittelinstanzen in planerischen Fragen (E. 2). Als eigentumsbeschr\u00e4nkende Massnahmen m\u00fcssen Baulinien den Anforderungen von Art. 36 BV gen\u00fcgen (E. 3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die Verh\u00e4ltnisse, welche einst zur neu situierten Einm\u00fcndung der Turbinenstrasse in die Pfingstweidstrasse gef\u00fchrt hatten, wesentlich ge\u00e4ndert haben. Die Vorinstanz durfte unter diesen Voraussetzungen auf die Frage der Verschiebung der Einm\u00fcndung der Turbinenstrasse nicht eintreten bzw. h\u00e4tte den Rekurs auch insofern abweisen k\u00f6nnen (E. 4.3.1). Die vorliegend umstrittenen kommunalen Baulinien sind zwar subsidi\u00e4r zu allf\u00e4lligen bundesrechtlich festgelegten Baulinien. Es ist jedoch zul\u00e4ssig, kommunale Baulinien festzulegen. Diese k\u00f6nnen auch anders gelagerte \u00f6ffentliche Interessen abdecken (E. 4.3.3). Die Erm\u00e4chtigung an die Exekutive, \u00c4nderungen am Baulinienplan in eigener Zust\u00e4ndigkeit vorzunehmen, ist insofern zul\u00e4ssig, als f\u00fcr die Neufestsetzung kein Spielraum f\u00fcr eine nutzungsplanerische Ermessensbet\u00e4tigung verbleibt (E. 4.5.3). Die Neufestsetzung der Baulinien greift nicht unzul\u00e4ssig in den privaten Entscheidungsspielraum und die Grundrechte aller Grundeigent\u00fcmer ein, welche Grundst\u00fccke im Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften am fraglichen Ort besitzen (E. 5.1.2). Die Grundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrenden werden zwar zu einem grossen Teil von den strittigen Baulinien erfasst. Die Beschwerdef\u00fchrenden verkennen aber, dass ihre Grundst\u00fccke bereits durch rechtskr\u00e4ftige Baulinien erfasst werden (E. 5.2). Die marginale Verschiebung der neuen Baulinien ergibt sich aus der Angleichung an die Baubegrenzungslinien der Sonderbauvorschriften. Damit kann sich die Pflicht zur Pr\u00fcfung von Alternativen in diesem Verfahren nicht mehr in gleichem Ausmass stellen wie bei der erstmaligen Festlegung des Bereichs der Einm\u00fcndung der Turbinenstrasse in diePfingstweidstrasse (E. 5.3). Es bestehen \u00f6ffentliche Interessen an der Festsetzung der Baulinien, welche die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden \u00fcberwiegen. Ihre Grundst\u00fccke sind bereits heute von rechtskr\u00e4ftigen Baulinien erfasst, weshalb die Verschiebung der Baulinien verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (E. 5.4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:56", "Checksum": "f18fa6df8540e9acf3ce71a633aa29de"}