{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00388_2007-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206512&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "462864c7a1491f77c829cba7623afb62"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2007  VB.2006.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2007  VB.2006.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2007  VB.2006.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung | Bedingte Entlassung bei Wegfall der Landesverweisung Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Abschaffung der Landesverweisung (E. 2). Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann vorliegend offen gelassen werden. Die Rechtslage ist im hier relevanten Bereich nach bisherigem und neuem Recht die gleiche (E. 3). Eine bedingte Entlassung l\u00e4sst sich wegen der unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeiten nicht formell mit dem Vollzug einer ausl\u00e4nderrechtlichen Aus- oder Wegweisung verkn\u00fcpfen (E. 4.1). Die Bew\u00e4hrungsaussichten des Beschwerdef\u00fchrers sind f\u00fcr den Fall der R\u00fcckkehr in die Heimat besser als bei einem Verbleib in der Schweiz. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Schweiz verlassen muss und in seine Heimat zur\u00fcckkehren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer beim Verbleib in der Schweiz erneut straff\u00e4llig w\u00fcrde, erscheint insgesamt nur wenig gr\u00f6sser als bei einer R\u00fcckkehr in seine Heimat. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst sich deshalb auch dann rechtfertigen, wenn die M\u00f6glichkeit miteinbezogen wird, dass er entgegen den Erwartungen nicht ausgeschafft w\u00fcrde (E. 4.4). Nachdem die beim Beschwerdef\u00fchrer angeordnete ambulante Massnahme abgebrochen wurde, erscheint die Verb\u00fcssung des Strafrests von noch gut einem halben Jahr kaum als geeignet, sein k\u00fcnftiges Verhalten positiv zu beeinflussen; hingegen erm\u00f6glicht die bedingte Entlassung die Ansetzung einer Probezeit, welche mit Blick auf den m\u00f6glichen Widerruf des Strafrests ein zus\u00e4tzliches Instrument darstellt, um den Beschwerdef\u00fchrer von neuer Delinquenz abzuhalten (E. 4.5). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gew\u00e4hren. Der Beschwerdegegner hat zudem dar\u00fcber zu befinden, ob allenfalls zus\u00e4tzlich begleitende Anordnungen sinnvoll erscheinen (E. 4.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:48", "Checksum": "551b0430a433505214f412afa38bbd53"}