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Geschäftsnummer: VB.2006.00388  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung


Bedingte Entlassung bei Wegfall der Landesverweisung

Zuständigkeit (E. 1). Abschaffung der Landesverweisung (E. 2). Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann vorliegend offen gelassen werden. Die Rechtslage ist im hier relevanten Bereich nach bisherigem und neuem Recht die gleiche (E. 3). Eine bedingte Entlassung lässt sich wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen (E. 4.1). Die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers sind für den Fall der Rückkehr in die Heimat besser als bei einem Verbleib in der Schweiz. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss und in seine Heimat zurückkehren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer beim Verbleib in der Schweiz erneut straffällig würde, erscheint insgesamt nur wenig grösser als bei einer Rückkehr in seine Heimat. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers lässt sich deshalb auch dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit miteinbezogen wird, dass er entgegen den Erwartungen nicht ausgeschafft würde (E. 4.4). Nachdem die beim Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme abgebrochen wurde, erscheint die Verbüssung des Strafrests von noch gut einem halben Jahr kaum als geeignet, sein künftiges Verhalten positiv zu beeinflussen; hingegen ermöglicht die bedingte Entlassung die Ansetzung einer Probezeit, welche mit Blick auf den möglichen Widerruf des Strafrests ein zusätzliches Instrument darstellt, um den Beschwerdeführer von neuer Delinquenz abzuhalten (E. 4.5). Dem Beschwerdeführer ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. Der Beschwerdegegner hat zudem darüber zu befinden, ob allenfalls zusätzlich begleitende Anordnungen sinnvoll erscheinen (E. 4.6).
Gutheissung.
 
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
INTERTEMPORALES RECHT
LANDESVERWEISUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2006.00388
VB.2006.00389

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Februar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zurzeit Strafanstalt N,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1961, Staatsangehöriger von M, wurde im Jahr 2003 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 1'617 Tagen erstandener Haft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) angeordnet. Als Nebenstrafe wurde eine neunjährige Landesverweisung verhängt; der Vollzug der Nebenstrafe wurde nicht aufgeschoben. Das Geschworenengericht ordnete mit damaligem Beschluss zudem den Vollzug einer durch das Obergericht des Kantons Zürich 1998 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Tagen Gefängnis an. Seit dem 11. September 2001 befindet sich A im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug in der Strafanstalt N. Das Strafende fällt auf den 30. September 2007; zwei Drittel der Strafen waren am 21. September 2004 erstanden.

Mit Verfügung vom 17. August 2004 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin ab und stellte gleichzeitig die vom Geschworenengericht angeordnete ambulante Massnahme ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde am 9. September 2004 abgewiesen. Das Obergericht sah mit Beschluss vom 11. Dezember 2004 von der Anordnung einer anderen sichernden Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 aStGB ab.

Am 8. Mai 2006 verfügte das Amt für Justizvollzug, A werde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern und sobald die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne (Dispositiv-Ziffer I). Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und der Vollzug der Landesverweisung nicht probeweise aufgeschoben. In einer weiteren Verfügung gleichen Datums stellte das Amt für Justizvollzug fest, dass einer Vollstreckung der Landesverweisung keine asylrechtlichen oder humanitären Hindernisse entgegenstehen.

II.  

A liess gegen beide Verfügungen am 13. Juni 2006 rekurrieren. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) wies mit Verfügungen vom 31. Juli 2006 sowohl den Rekurs betreffend die bedingte Entlassung/Vollzug der Landesverweisung als auch denjenigen betreffend die Vollstreckung der Landesverweisung ab (je Dispositiv-Ziffer I).

III.  

Gegen beide Verfügungen liess A am 19. September 2006 Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und bezüglich bedingter Entlassung/Vollzugs der Landesverweisung Folgendes beantragen:

"1.   Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich datierend vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben.

 2.   Der Beschwerdeführer sei bedingt zu entlassen.

 3.   Vom Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung sei abzusehen.

 4.   Eventualiter sei die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene gerichtliche Landesverweisung probeweise aufzuschieben.

 5.   Subeventualiter sei die bedingte Entlassung nicht bedingt mit dem Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zu verknüpfen.

 6.   Dem Beschwerdeführer sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beizugeben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Bezüglich der Vollstreckung der Landesverweisung wurden folgende Anträge gestellt:

"1.   Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich datierend vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben.

 2.   Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die […] heute an das Verwaltungsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung zu sistieren und dem Unterzeichneten sei zur Begründung seiner Anträge neu Frist anzusetzen.

 3.   Eventualiter sei in negativer Vorwirkung des neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches von der Vollstreckung der gerichtlichen Landesverweisung abzusehen.

 4.   Subeventualiter sei festzustellen, dass der Landesverweisung vom 06.02.2003 rechtliche Vollstreckungshindernisse entgegenstehen und die Landesverweisung nicht vollstreckbar ist.

 5.   Dem Beschwerdeführer sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beizugeben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Justizdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerden.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden wurden am 19. September 2006 erhoben und damit hier rechtshängig gemacht. Dementsprechend bestimmen sich die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Rechtsmittel noch nach damals geltender Rechtslage (VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046 [= RB 2004 Nr. 8], E. 3.1 und 10. Januar 2007, VB.2006.00287, E. 1, beides unter www.vgrzh.ch).

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzugs von Strafen und Massnahmen zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (OS 54, S. 268 ff., 274 f. und 290). Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 aStGB wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung gemäss Art. 55 Abs. 2 aStGB (BGE 105 IV 167, 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist ausserdem zulässig, soweit die Vereinbarkeit der Vollstreckung der Landesverweisung mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Frage steht (BGE 118 IV 221 E. 1b, 121 IV 345 E. 1a). Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf beide Beschwerden einzutreten.

1.2 Nach § 38 Abs. 2 lit. b VRG fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da dem Fall aber grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG).

1.3 Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen, namentlich wenn zwei Beschwerden einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 34). In diesem Sinne sind die Verfahren zu vereinigen.

2.  

Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft gesetzt. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts sind die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen wie die Landesverweisung (Art. 55 aStGB) aufgehoben (Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002, Ziff. 1 Abs. 2; BBl 1999, 2186).

Die von den kantonalen Behörden angeordnete Verknüpfung von bedingter Entlassung und unbedingter Landesverweisung war nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wurde eine günstige Prognose nur für den Verbleib in der Schweiz verneint, konnte die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (BGr, 1. Oktober 2003, 6A.67/2003, E. 2, www.bger.ch; VGr, 20. Juli 2000, VB.2000.00179, E. 2c, www.vgrzh.ch; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Andrea Baechtold/Ariane Senn [Hrsg.], Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 51, 55). Mit der Abschaffung der Landesverweisung ist eine solche Möglichkeit entfallen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verknüpfung von bedingter Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist nicht mehr denkbar.

Damit sind folgende Anträge des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden: Anträge 3, 4 und 5 der Beschwerde bezüglich bedingte Entlassung/Vollzug der Landesverweisung sowie Anträge 1 bis 4 der Beschwerde bezüglich Vollstreckung der Landesverweisung.

Der bei dieser Lage erforderliche neue Entscheid wird in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das Verwaltungsgericht gefällt, da die Sache spruchreif ist.

3.  

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob das seit 1. Januar 2007 geltende Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. Ist eine während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretene Norm intertemporal-rechtlich unzweideutig auf den zur Beurteilung stehenden Streitgegenstand anwendbar, so ist prozessrechtlich deren Berücksichtigung nach dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung angezeigt, sofern dadurch nicht der Streitgegenstand verändert wird und nicht neue Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18).

3.1 Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung von Art. 388 Abs. 3 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Zu diesen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen zählt die einschlägige Botschaft auch diejenigen über die bedingte Entlassung (BBl 1999, 2183). Allerdings erwähnt Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bei den Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug der Freiheitsstrafen, die auch auf nach bisherigem Recht verurteilte Täter anwendbar sind, nur die Artikel 74 bis 85 sowie 91 und 92, also nicht auch die Artikel 86 bis 89, welche die bedingte Entlassung regeln. Damit wären die neuen Bestimmungen über die bedingte Entlassung von Art. 388 Abs. 3 StGB ausgenommen und vorliegend nicht anwendbar (so Andreas Donatsch [Hrsg.] et al., StGB, 17. A., Zürich 2006, zu Art. 86). Demgegenüber verweist Franz Riklin (Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/2006, S. 1471 ff., 1481) auf die erwähnte Passage in der Botschaft und erachtet es als unklar, weshalb die Aufzählung in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen die Artikel 86 bis 89 ausnimmt. Er weist auch auf Probleme hin, die sich ergäben, würden auf altrechtlich Verurteilte weiterhin die bisherigen Bestimmungen angewendet.

Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Wie sich nachfolgend zeigt, ist die Rechtslage im hier relevanten Bereich nach bisherigem und neuem Recht die gleiche:

3.2 Die im bisherigen Recht in Art. 38 geregelten Vorschriften über die bedingte Entlassung wurden in vier selbständigen Artikeln zusammengefasst und übersichtlicher gestaltet (vgl. BBl 1999, 2119). Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe verbüsst hat und es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Am Grundsatz der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer wurde somit festgehalten. Nach wie vor soll das Verhalten im Strafvollzug berücksichtigt werden und eine Aussage darüber gemacht werden, ob der Gefangene keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen werde. Die neue Formulierung "ist … zu entlassen" entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung die Regel ist, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193 E. 4d; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Nach wie vor holt die zuständige Behörde einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Die einer bedingten Entlassung entgegenstehende "Annahme" einer Gefahr für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen muss nicht einer Gewissheit gleichkommen. Immerhin hat eine derartige ungünstige Voraussage einer auf Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zu entsprechen. Die für eine Prognose massgeblichen Faktoren werden auch im neuen Recht nicht einzeln umschrieben. Ihre Auswahl wird gemäss bundesrätlicher Botschaft vielmehr wie im bisherigen Recht der Rechtsprechung und der Lehre überlassen (BBl 1999, 2119). Folglich kann auch für die Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung nach neuem Recht auf die bisherige Rechtsprechung und die entsprechende Lehre abgestützt werden. Es hat sich somit mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine Änderung der Rechtslage ergeben.

4.  

Es fragt sich vorab, ob – analog zur altrechtlichen Praxis – neu eine Verknüpfung zwischen bedingter Entlassung und dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung zulässig ist.

4.1 Mit der Abschaffung der Landesverweisung ist die bisherige Konkurrenz zwischen Strafrecht und Ausländerrecht beseitigt worden (vgl. BBl 1999, 2101). Es wäre sachfremd, die daraus resultierende Entflechtung zwischen Strafverfolgung einerseits und Aufenthaltsberechtigung anderseits mittels einer neuerlichen Verknüpfung weiterleben zu lassen. Das Bundesgericht schloss denn auch aus der Ordnung des altrechtlichen Strafgesetzbuches auf die Zulässigkeit der Verknüpfung von bedingter Entlassung und Landesverweisung (BGr, 3. November 2000, 6A.78/2000, E. 2, www.bger.ch). Die Entscheide über die bedingte Entlassung und über den Vollzug der Landesverweisung waren gleichzeitig und durch dieselbe Vollzugsbehörde zu fällen. Anders ist die Sachlage, wenn die Strafvollzugsbehörde nur über die bedingte Entlassung, nicht aber über eine Wegweisung entscheiden kann. Bei einer Verknüpfung würde die bedingte Entlassung abhängig vom Entscheid einer anderen Behörde. Die Unhaltbarkeit einer solchen Verknüpfung zeigt sich exemplarisch etwa daran, dass ein Verurteilter den Strafrest vollumfänglich verbüssen muss, wenn die Fremdenpolizei (in durchaus zulässiger Weise) eine Ausweisungs- oder Wegweisungsverfügung erst auf das Ende des Strafvollzugs veranlasst. Eine bedingte Entlassung lässt sich demnach wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen. Auf dieser Grundlage ist über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.2 Die Rechtsprechung verlangt die Erstellung einer Differenzialprognose: Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar 2003, 6A.86/2002, E. 2.9, www.bger.ch). Für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens ist eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Prognose zu erhalten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Die Umstände der Straftaten verdienen bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsguts Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechts­güter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 124 IV 193 E. 3; BGr, 3. Juli 2005, 6A.25/2005, E. 3.1, je mit Hinweisen). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen zum Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche "dem normalen Leben ähnlich" sind, wie das Arbeitsverhalten, aber auch das Verhalten unter gelockerten Vollzugsbedingungen (Halbfreiheit, Urlaub). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (Baechtold, Art. 38 N. 17, mit Hinweisen).

4.3 Hinsichtlich der Bewährungsprognose ist der Rekursentscheid zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat trotz gewisser Bedenken eine günstige Prognose gestellt werden könne. Weil es sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine günstige Prognose braucht, kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Anderseits ging die Vorinstanz für den Fall bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer belasteten Legalprognose aus. Sie verwies dazu im Wesentlichen auf das Fehlen von näheren Bezugspersonen in der Schweiz. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz einen grossen Bekanntenkreis. Nahe Beziehungen, die ein tragfähiges soziales Netz für den Beschwerdeführer sein könnten, vermag er damit aber nicht aufzuzeigen. Insbesondere lebt seine Familie in der Heimat und ist auch seine vormals in der Schweiz lebende Schwester wieder dorthin zurückgekehrt.

4.4 Es bleibt somit bei der Annahme der Vorinstanz, wonach die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in die Heimat besser sind als bei einem Verbleib in der Schweiz. Die Beurteilung der Bewährungsaussichten hängt demnach unter anderem vom künftigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab. Im Rahmen der Prognosestellung ist somit zu beurteilen, wo dieser im Falle der bedingten Entlassung mutmasslich leben wird.

4.4.1 Angesichts der gravierenden Straftat und fehlender familiärer Bindungen in der Schweiz erscheinen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ohne weiteres als erfüllt. Im Übrigen besteht bereits heute eine rechtskräftige Wegweisung des Beschwerdeführers. Beschwerdegegner wie Vorinstanz erachteten eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch aus völkerrechtlicher Sicht als zulässig. Gemäss Bericht der Strafanstalt N vom 28. März 2006 beabsichtigt der Beschwerdeführer, nach der Haftverbüssung in sein Heimatland zurückzukehren.

Hinzu kommt, dass Ausländer, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, bereits zur Vorbereitung der Wegweisung für bis zu sechs Monaten in Ausschaffungshaft genommen werden können (Art. 13a lit. g ANAG). Nach Vorliegen einer erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsverfügung kann die Haft bis zu 18 Monaten dauern (Art. 13b ANAG). Angesichts der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung ist beim Beschwerdeführer ein Ausschaffungsgrund gegeben. Es ist deshalb zu erwarten, dass er bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nahtlos den Migrationsbehörden zur Veranlassung der Ausschaffung bzw. von Ausschaffungshaft überstellt wird. Das Migrationsamt hat das Begehren um Zuführung des Beschwerdeführers nach Erledigung der Strafsache denn auch bereits gestellt.

Es ist demnach damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss und in seine Heimat zurückkehren wird. Diese Einschätzung haben im Übrigen bereits die Verwaltungsbehörden geäussert.

4.4.2 Eine Gewissheit dafür, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung ausgeschafft werden kann, besteht zwar nicht. Sicherheit kann indes bei der Prognosestellung ohnehin kaum je erreicht werden (vgl. etwa Baechtold, Art. 38 N. 20; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, unveränderter Nachdruck 2005, Art. 38 N. 6) und kann deshalb auch mit Bezug auf den künftigen Aufenthaltsort nicht verlangt werden.

Die nicht auszuschliessende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwartungen dennoch in der Schweiz wird verbleiben können, spricht vorliegend um so weniger gegen die Entlassung, als die klare Grenzziehung der Vorinstanz zwischen einer günstigen Prognose bei der Rückkehr in die Heimat und einer ungünstigen Prognose beim Verbleib in der Schweiz wenig stichhaltig wirkt: Zum einen bestehen die Bedenken, die aufgrund der ungünstigen Legalprognose gemäss Gutachten vom 23. Mai 2001 und wegen der bisherigen Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer eine deliktorientierte Behandlung durchzuführen, geäussert worden sind, auch bei der Rückkehr in die Heimat. Zum anderen sind auch beim Verbleib in der Schweiz durchaus Gründe für ein künftiges Wohlverhalten vorhanden. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1998 während rund sieben Jahren in der Schweiz gelebt, hier als Hilfskoch gearbeitet und abgesehen von einer Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Straftaten begangen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer beim Verbleib in der Schweiz erneut straffällig würde, erscheint somit insgesamt nur wenig grösser als bei einer Rückkehr in seine Heimat, die er vor rund 16 Jahren verlassen hat. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers lässt sich deshalb auch dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit miteinbezogen wird, dass er entgegen den Erwartungen nicht ausgeschafft würde.

4.5 Abgesehen davon ist auf den Ausgangspunkt der Überlegungen zur bedingten Entlassung zurückzukommen: Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (vorn 4.2).

Diese Überlegung kann allenfalls dort belanglos sein, wo dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose zu stellen ist und deshalb die Belassung des Verurteilten zur Verbüssung der gesamten Strafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit als unabdingbar erscheint. Solches lässt sich vorliegend nicht sagen. Wie sich schon aus den Erwägungen der Vorinstanzen ergibt, kann dem Beschwerdeführer – mit Vorbehalten – eine günstige Prognose gestellt werden. Dazu bleibt insbesondere Folgendes zu erwähnen: Der anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung eingeholte Anstaltsbericht vom 11. Mai 2004 kam zum Schluss, dass das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers für eine bedingte Entlassung spreche. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 7. Februar 2006 kann sodann entnommen werden, dass es keine Disziplinierungen mehr gegeben hat, der Beschwerdeführer umgänglicher geworden ist und sich an den Dienstweg hält. Er hat das Lernprogramm "TRIAS" absolviert und besuchte einen Deutsch-Kurs. Die Legalprognose hat sich nach Einschätzung des Direktionsberichts N vom 28. März 2006 eindeutig verbessert. Es besteht somit aktuell kein genügender Anlass mehr, um der Differenzialprognose die Anwendung zu versagen.

Nachdem die beim Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme abgebrochen wurde, erscheint eine Verbüssung des Strafrests von noch gut einem halben Jahr bis Ende September 2007 kaum als geeignet, sein künftiges Verhalten positiv zu beeinflussen; hingegen ermöglicht die bedingte Entlassung die Ansetzung einer Probezeit, welche mit Blick auf den möglichen Widerruf des Strafrests ein zusätzliches Instrument darstellt, um den Beschwerdeführer von neuer Delinquenz abzuhalten.

4.6 Insgesamt ist bei der gegebenen Sachlage nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Demnach ist ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.

Der Beschwerdegegner hat bereits eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Probezeit; sie erscheint jedoch sowohl unter altem als auch neuem Recht als angemessen. Der Beschwerdegegner wird zudem darüber zu befinden haben, ob allenfalls zusätzlich begleitende Anordnungen sinnvoll erscheinen.

5.  

Da der Verfahrensausgang im Wesentlichen der veränderten Rechtslage zuzuschreiben ist, können weder die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt noch dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.  

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aus­sichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hat seinen Gegenstand verloren, da keine Kosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht bloss einfache Fragen auf und können die Beschwerden auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher zu bewilligen.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Die Verfahren VB.2006.00388 und VB.2006.00389 werden vereinigt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Die Dispositiv-Ziffern I der Verfügungen des Amts für Justizvollzug vom 8. Mai 2006 und der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Juli 2006 je betreffend bedingte Entlassung werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägung 4.6 bedingt entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.


6.    Mitteilung an…