{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00391_20-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206420&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea34c29848c6648599c49df43c70321d"}, "Num": [" VB.2006.00391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.20.1  VB.2006.00391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.20.1  VB.2006.00391"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.20.1  VB.2006.00391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Erf\u00fcllung einer Auflage betreffend Ausr\u00fcstung eines Spielplatzes. \u00dcbertragbarkeit der Baubewilligung samt Auflage. Inpflichtnahme der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer und Bauherren oder der neuen Eigent\u00fcmer des betroffenen Baugrundst\u00fccks? Die Baubewilligung ist sachbezogen und samt Auflage auf den neuen Eigent\u00fcmer des Baugrundst\u00fccks \u00fcbertragbar. Bei diesem entsteht origin\u00e4r eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit (E. 5.2). Nach dem St\u00f6rerprinzip k\u00f6nnen (Wieder-)Herstellungs- oder Vollstreckungsbefehle auch an fr\u00fchere Eigent\u00fcmer gerichtet werden, wenn diese als Verhaltensst\u00f6rer den ordnungswidrigen Zustand verursacht haben. Kriterien f\u00fcr Auswahl des zur Beseitigung der St\u00f6rung Pflichtigen bei einer Mehrzahl von St\u00f6rern: Dringlichkeit zur Herstellung des ordnungsgem\u00e4ssen Zustands; Geeignetheit der in Frage kommenden Pflichtigen und prim\u00e4re Verantwortlichkeit f\u00fcr polizeiwidrigen Zustand (E. 5.3). Die streitige Auflage betreffend die Best\u00fcckung des Spielplatzes kann im Lichte der erteilten baurechtlichen Bewilligungen und von \u00a7 248 Abs. 1 PBG mit der blossen Ausscheidung der erforderlichen Spielfl\u00e4che und der Errichtung eines Sandkastens darauf nicht als erf\u00fcllt betrachtet werden. Nach \u00a7 248 Abs. 1 PBG sind Spielfl\u00e4chen auszugestalten, d.h., es ist eine kinder- und spielgerechte Umgebung zu schaffen. Dies macht mit Blick auf die Bed\u00fcrfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersklassen die Best\u00fcckung mit Spielger\u00e4ten zur Schaffung eines ausgewogenen Spielangebots erforderlich (E. 5.4). Die Beschwerdef\u00fchrer sind als fr\u00fchere Eigent\u00fcmer des Baugrundst\u00fccks, Bauherren und Architekten die origin\u00e4ren Adressaten der Baubewilligung mit der streitigen Auflage. Sie sind Verhaltenst\u00f6rer und nach den oben genannten Kriterien prim\u00e4r in die Pflicht zu nehmen. Der Herstellungsbefehl erweist sich formell und materiell als rechtm\u00e4ssig und wurde rechtswirksam an die Beschwerdef\u00fchrer gerichtet (E. 5.5 f.). Wird ein (Wieder-)Herstellungsbefehl gegen einen St\u00f6rer gerichtet, demaufgrund des Privatrechts keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die betreffende Baute zusteht, so besteht im Falle des Widerstands des Verf\u00fcgungsberechtigten gegen die vorzunehmende bauliche Massnahme eine Vollstreckungshindernis. An der Rechtm\u00e4ssigkeit des Befehls \u00e4ndert sich indessen nichts. Durch die Mitteilung des Herstellungsbefehls an die Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft wurden die Stockwerkeigent\u00fcmer \u00fcber die Herstellungsmassnahme soweit in Kenntnis gesetzt, dass sie deren Recht- und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit beurteilen und gegebenenfalls anfechten konnten. Da nicht (von vornherein) mit dem Widerstand der jetzigen Eigent\u00fcmer zu rechnen war, bedurfte es keiner zus\u00e4tzlichen Duldungsverf\u00fcgung (E. 6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:42", "Checksum": "a6f7bc1263049c9f7912e6a1d218c158"}