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Geschäftsnummer: VB.2006.00395  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Gewährung einer Integrationszulage

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Integrationszulage von monatlich Fr. 300.- (E. 1.2).
Gesetzliche Grundlagen für wirtschaftliche Hilfe allgemein (E. 2.1) und Integrationszulagen im Besonderen (E. 2.2).
Die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, darf nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in diesem Beschluss die Integrationszulage verweigert wurde. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf jedoch berücksichtigt werden. Da sie sich konstant weigerte, eine Arbeitsstelle zu suchen und da die ihr erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachten freiwilligen Tätigkeiten nicht näher substanziiert werden, ergibt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Integrationszulage zuzusprechen ist. Abweisung der Beschwerde (E. 3.3).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.)
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 unterstützte die Sozialbehörde von X A rückwirkend ab April 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 128.80. Dieser Betrag wurde anhand eines Budgets berechnet. Danach sind der Grundbedarf mit Fr. 960.-, die Wohnkosten mit Fr. 1'175.- sowie die Krankenkassenprämien mit Fr. 280.60 zu veranschlagen. Dadurch ergeben sich Ausgaben in der Höhe von Fr. 2'415.60, denen Einnahmen von A aus einer halben IV-Rente und Zusatzleistungen zur IV im Gesamtbetrag von Fr. 2'287.- gegenüberstehen. Zudem wurde A verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen der Sozialbehörde regelmässig nachzuweisen.

II.  

Am 14. Juni 2006 erhob A gegen den Beschluss der Sozialbehörde Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte eine Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 350.-. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 26. Juli 2006 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 18. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Integrationsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.- monatlich zuzusprechen sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat beantragte am 2. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2006 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Integrationsentschädigung von monatlich Fr. 300.-. Der Streitwert bei periodischen Leistungen bemisst sich nach der Praxis des Verwaltungsgerichts aufgrund der Summe der Leistungen innerhalb eines Jahres (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Folglich ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 3'600.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleider und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

3.  

3.1 Von diesen Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid ausgegangen. Er führt aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Integrationszulage habe, denn sie sei weder daran, sich beruflich aus- oder weiterzubilden, noch weise sie eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit nach. Sie habe sich zudem trotz entsprechenden Auflagen wiederholt geweigert, eine Arbeitsstelle zu suchen und sich so um eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation zu bemühen. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde auf die Anrechnung einer Integrationszulage verzichtet habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit der wirtschaftlichen Hilfe von monatlich Fr. 960.- ihre Auslagen nicht decken könne. Sie bemühe sich seit Jahren unentgeltlich um ihre drogenkranke Schwester sowie um so genannt randständige und ausgegrenzte Menschen, auch arbeite sie regelmässig bei ihrer Mutter und helfe ihr bei der Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters und bei der anfallenden Korrespondenz. Insofern erbringe sie die in Kap. C.2 der SKOS-Richtlinien geforderte gemeinnützige Tätigkeit bzw. Pflege und Unterstützung von Verwandten. Sie habe sich auch nicht geweigert, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Alter und mit ihrer Behinderung keine Arbeitsstelle erhalte. Aus diesen Gründen sei ihr eine Integrationszulage in der Höhe von Fr. 300.- zuzusprechen.

3.3 Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, darf die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in eben diesem Beschluss die Integrationszulage weggelassen wurde. Hingegen ist das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sie verstiess gegen eine Weisung der Fürsorgebehörde X vom 7. August 2003, indem sie sich weigerte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche Bewerbungen nachzuweisen (VGr, 2. April 2004, VB.2004.00020, E. 2.2, www.vgrzh.ch); auch in der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise um eine Arbeitsstelle. Insoweit sie geltend macht, dass sie keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, muss ihr entgegengehalten werden, dass man in der Regel von vornherein keine Stelle erhält, solange man sich nicht darum bewirbt. Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeiten hat, eine Stelle zu finden, kann ihr nur anhand erfolgloser Bewerbungen gelingen.

Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie gemeinnützige Arbeit leiste sowie ihre Schwester und ihre Mutter unterstütze. Die Angaben dazu bleiben jedoch sehr vage. Weder gibt die Beschwerdeführerin an, wie viel Zeit sie für diese Leistungen aufwendet, noch reicht sie irgendwelche Belege dafür ein. Da die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsgericht auf ihre Bemühungen um ihre Schwester, ihre Mutter und Dritte hinweist sowie aufgrund der spärlichen Angaben in der Beschwerdeschrift, erscheint es als zweifelhaft, dass diese Tätigkeiten in quantitativer Hinsicht über übliche gelegentliche Gefälligkeitsdienste hinausgehen.

Würdigt man das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, so fällt erheblich ins Gewicht, dass sie sich bisher wiederholt weigerte, eine Arbeitsstelle zu suchen. Auf der anderen Seite stehen die geltend gemachten Bemühungen um ihre Mutter, ihre Schwester und "randständige" Drittpersonen, von denen jedoch mangels näherer Substanzierung anzunehmen ist, dass es sich nicht um nachhaltige Aktivitäten handelt. Da die Integrationszulage die finanzielle Honorierung von besonderen Bemühungen bezweckt, solche aber im Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt kaum ersichtlich sind, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn ihr die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 4. Mai 2006 – aufgrund der damaligen Situation – keine Integrationszulage zugesprochen hat.

Gleiches gilt bezüglich der Verweigerung einer minimalen Integrationszulage gemäss Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien, da aufgrund ihres bisherigen Verhaltens einerseits unklar bleibt, ob sie nicht zum Erbringen von Eigenleistungen im Stande ist, und andererseits anzunehmen ist, dass die Bereitschaft dazu bisher mangelte.

Damit erweist sich auch der angefochtene Rekursentscheid als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

4.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, während das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung vom Verwaltungsgericht bereits am 26. September 2006 abgewiesen worden ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

4.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihre Bemühungen um ihre Schwester, ihre Mutter und Dritte berücksichtigt werden müssten, weshalb sie einen Anspruch auf eine Integrationszulage habe. Da gemäss Kap. C.2 der SKOS-Richtlinien derartige Bemühungen bei der Gewährung einer Integrationszulage durchaus berücksichtigt werden können, erscheint ihr Begehren nicht als aussichtslos.

4.3 Mittellos im Sinn vom § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …