I.
A. Die
Eheleute A und B lebten seit März 2002 getrennt. Der Einzelrichter im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichts Y verpflichtete A am 5. Dezember 2002 im
Sinn einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens
ab 1. Dezember 2002 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'600.-
an B und die gemeinsame Tochter C. Am 3. März 2003 ersetzte er diese
superprovisorische durch eine vorsorgliche Massnahme, womit A zur Zahlung von
monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'299.- sowie zusätzlich dazu
verpflichtet wurde, die Kosten für die Kinderkrippe von monatlich Fr. 1'001.-,
sofern diese anfielen, direkt an die Kinderkrippe zu bezahlen. Mit Verfügung
vom 1. Januar 2004 bewilligte der Einzelrichter den Eheleuten das
Getrenntleben, stellte die Tochter C für die Dauer des Getrenntlebens unter die
Obhut der Klägerin und verpflichtete den Beklagten rückwirkend ab 1. Mai
2002 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu näher bezeichneten
Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und die Tochter C. In teilweiser
Gutheissung eines Rekurses von A änderte die 1. Zivilkammer des Obergerichts
am 11. November 2004 die Unterhaltsbeiträge teilweise ab. Die dagegen von A
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom
5. Juli 2005 teilweise gut, indem es die für die Zeit vom 1. Dezember
2003 bis 30. April 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge herabsetzte.
Aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils schuldet A seiner damaligen
Ehefrau und seiner Tochter folgende Unterhaltsbeiträge (wovon jeweils Fr. 1'500.-
für das Kind):
a) ab 1. Mai 2002 Fr. 6'695.-
b) für den Monat August 2002 Fr. 6'080.-
c) ab 1. September 2002 Fr. 7'450.-
d) ab 1. Dezember 2003 Fr. 6'890.-
e) ab 1. Mai 2004 Fr. 6'740.-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z
vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe von A und B unter Genehmigung der
Parteivereinbarung über die Scheidungsfolgen geschieden.
B.
B wurde von der Gemeinde X erstmals ab Dezember 2002 bis und mit
Februar 2003 zwecks Bevorschussung der Miete von monatlich Fr. 3'720.-
sowie eines Teils des Lebensunterhalts wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie
am 12. Dezember 2002 eine Erklärung unterzeichnet hatte, wonach sie die
ausstehenden Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes gemäss Verfügung des
Bezirksgerichts Y vom 5. Dezember 2002 für die Dauer der wirtschaftlichen
Unterstützung und in deren Umfang an die Sozialkommission X abtrete. Aufgrund
dieser Abtretungserklärung forderte die Sozialkommission X mit Verfügung vom 7. Juli
2003 von A die wirtschaftliche Hilfe zurück, wobei sie Letztere und dementsprechend
auch den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 12'468.- bezifferte. A focht diesen
Beschluss nicht mit Rekurs an, ersuchte jedoch die Sozialkommission um die
Bewilligung von Ratenzahlungen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 wurde ihm
die Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 300.- ab 1. September
2003 bewilligt, die er in der Folge offenbar nicht leistete.
B ersuchte den Sozialdienst der Gemeinde X im Januar 2004
erneut um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialkommission X gewährte ihr mit
Beschluss vom 9. Februar 2004 ab 1. Januar 2004 bis vorläufig 31. März
2004 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 5'845.70. In der Folge wurde
die wirtschaftliche Hilfe mit geänderten Beträgen fortgesetzt.
C.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hielt die Sozialkommission X
fest, dass sie B und deren Tochter in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar
2003 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 11'568.- und in der Zeit vom 1. Januar
2004 bis 31. Januar 2005 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 76'923.55
geleistet habe. A werde aufgefordert, diese zwecks Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen an seine ehemalige Ehefrau und seine Tochter erbrachte
wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 88'491.55 zurückzuerstatten.
Die Sozialkommission wies darauf hin, dass ihr Beschluss mit Rekurs beim
Bezirksrat angefochten werden könne.
II.
Mit Rekurs vom 18. April 2006 beantragte A dem
Bezirksrat Y die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2005 sowie die
Feststellung, dass ein Rückerstattungsanspruch der Sozialkommission mangels
gültiger Zession nicht bestehe; eventualiter verlangte er eine Neuberechnung
der Rückerstattungsbeträge.
Der Bezirksrat beschloss am 5. Juli 2006, auf den
Rekurs nicht einzutreten. Er erwog im Wesentlichen, die Sozialkommission X
könne die vom Zivilrichter zugunsten von B und deren Tochter festgesetzten
Unterhaltsbeiträge gestützt auf die von B unterzeichnete Abtretungserklärung
direkt auf dem Wege der Schuldbetreibung gegenüber A geltend machen; der
angefochtene Beschluss der Sozialkommission vom 5. Dezember 2005 sei
dementsprechend als blosse Anzeige an B und A zu verstehen. Letzterem sei denn
auch im Verfahren betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an seine
ehemalige Ehefrau zu Recht keine Parteistellung eingeräumt worden, weshalb ihm
bereits im jenem Verfahren keine Rekurslegitimation zuzubilligen gewesen wäre.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2006 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats und –
sinngemäss – den Beschluss der Sozialkommission Y vom 5. Dezember 2005
ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache im Sinn der
Beschwerdevorbringen zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese sowie
der Bezirksrat Y verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 19
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 kann die Leistung
wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende
bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis
zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine
Abtretung zulässig ist. Gestützt auf diese Bestimmung kann die Sozialbehörde
insbesondere die Abtretung von Forderungen verlangen, die einem Sozialhilfe
beanspruchenden Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten aufgrund der
ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) zustehen, namentlich solche,
die in einem Eheschutzverfahren nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss
Art. 176 ZGB festgesetzt worden sind (einschliesslich der diesbezüglichen
vorsorglichen Massnahmen im Sinn von § 110 in Verbindung mit § 204
und § 215 lit. b Ziffer 7 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom
13. Juni 1976, ZPO; bezüglich der bundesrechtlich vorgesehenen
vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren vgl. Art. 137 ZGB).
Die Abtretungserklärung, welche die Beschwerdegegnerin bei
der erstmaligen wirtschaftlichen Unterstützung von B verlangte und welche
Letztere am 12. Dezember 2002 unterzeichnete, stützt sich demnach auf eine
hinreichende gesetzliche Grundlage (§ 19 Abs. 1 SHG). Deswegen ist es
auch unerheblich, dass es sich bei der fraglichen Forderungsabtretung entgegen
der insoweit irreführenden Darstellung im Rekursentscheid (E. 2) nicht um
eine Legalzession handelt. Eine solche ist zugunsten des Gemeinwesens im
familienrechtlichen Bereich lediglich bezüglich Unterhaltsansprüchen
vorgesehen, die auf einem Scheidungsurteil (Art. 131 Abs. 3 ZGB), der
Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 289 Abs. 2 ZGB) oder der
Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 329 Abs. 2 ZGB) beruhen
(vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg.
von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, Fassung
vom Dezember 2004, Kapitel F.3 und F.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg.
von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,
Fassung vom Januar 2003, Ziffer 2.5.2/§ 19 SHG S. 3).
2.2 Streitig
ist die Tragweite dieser Abtretung für den Beschwerdeführer als früherem Ehegatten
der Zedentin. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen sinngemäss
geltend, er müsse sich in einem sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren
dagegen wehren können, dass die Sozialbehörde seiner ehemaligen Ehefrau während
der Dauer des Eheschutzverfahrens Leistungen habe zukommen lassen, die über
deren sozialhilferechtlichen Anspruch bzw. Bedarf hinausgingen; hierfür dürfe
er nicht mit Rückerstattungsforderungen belangt werden, weshalb der
Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz rechtswidrig sei.
Der Einwand ist unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, dass das sozialhilferechtliche Rückerstattungsverfahren,
welches die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer durchführte,
weder notwendig noch zulässig sei. Zivilrechtlich geschuldete
Unterhaltsbeiträge, deren Deckung die Sozialbehörde (vorläufig) übernommen hat,
können nicht mit Beschluss der Behörde ein- oder zurückgefordert werden. Wenn
(anders als im vorliegenden Fall) weder ein Urteil noch ein Unterhaltsvertrag
vorliegt, hat das unterstützungspflichtige Gemeinwesen gegenüber dem
unterhaltspflichtigen Elternteil, Ehegatten oder Verwandten eine Zivilklage zu
erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für ein Jahr vor
der Klageerhebung erstrecken kann (vgl. Art. 137 Abs. 2 und 173 Abs. 3
ZGB). Liegt ein zivilrechtliches Urteil oder eine vertragliche Vereinbarung
(und damit ein definitiver bzw. provisorischer Rechtsöffnungstitel) vor, so
kann die Sozialbehörde gestützt auf die Abtretungserklärung des Gläubigers
gegen dessen Schuldner direkt auf dem Betreibungsweg nach Art. 67 ff.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) vorgehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Abtretung der zivilrechtlichen Ansprüche seiner ehemaligen Ehefrau
an deren Stelle getreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist durch die
Abtretungserklärung in die Lage versetzt worden, ihm gegenüber auf zivilrechtlichem
Weg die Unterhaltsbeiträge einzufordern, die seiner früheren Ehefrau aufgrund
der erwähnten zivilgerichtlichen Urteile im Eheschutzverfahren zugesprochen
worden sind; dies jedoch entsprechend der Formulierung der Abtretungserklärung
lediglich im Umfang der geleisteten Sozialhilfe. Die gesetzliche Grundlage für
dieses Vorgehen bzw. diese Rechtsfolge findet sich wie dargelegt in § 19 Abs. 1
SHG. Eine andere Frage ist es, ob es bei dieser von Bezirksrat richtig
erkannten Rechtlage aus prozessualer Sicht richtig war, das Rekursverfahren durch
einen Nichteintretensbeschluss zu erledigen (dazu E. 3).
2.3 Es fragt
sich im vorliegenden Zusammenhang einzig, ob der Beschwerdeführer in verfassungswidriger
oder sonst bundesrechtswidriger Weise in seinen Rechten verkürzt wird, wenn ihm
gegenüber der Forderung der Beschwerdegegnerin kein Rechtsschutz in einem
öffentlichrechtlichen Verfahren (das heisst einem sozialhilferechtlichen
Rückerstattungsverfahren) geboten wird. Das ist zu verneinen:
Die ihm gegenüber erhobene Forderung der Sozialbehörde beruht
nicht auf den sozialhilferechtlichen Bestimmungen über die Rückerstattung (§§ 26 ff.
SHG), sondern beinhaltet zivilrechtliche Ansprüche (Art. 163 in Verbindung
mit Art. 176 ZGB). Im zivilgerichtlichen Verfahren stehen dem
Beschwerdeführer insbesondere die Einwendungen gemäss Art. 169 Abs. 1
OR offen. Danach kann der Schuldner Einreden, die der Forderung des Abtretenden
entgegenstehen, auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zur Zeit
vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. Zulässig sind namentlich
Einwendungen betreffend die Gültigkeit der Abtretung. Solche Einwendungen
stehen dem Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig davon offen, ob die
Forderungen, welche auf einem zugunsten der Zedentin lautenden Gerichtsurteil
beruhen, für den Zessionaren einen definitiven oder (wegen der Abtretung) bloss
einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilden, was in Lehre und
Rechtsprechung umstritten ist. Bei Annahme eines bloss provisorischen
Rechtsöffnungstitels kann der Schuldner die Einwendungen im Aberkennungsprozess
erheben; bei Annahme eines definitiven Rechtsöffnungstitels muss der
Rechtsöffnungsrichter prüfen, ob die Rechtsnachfolge liquide erscheint;
verneinendenfalls hat er die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, worauf dem
Zessionar die Möglichkeit einer Klage im ordentlichen Verfahren verbleibt (vgl.
Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Band I, Art. 80 N. 35 mit
Hinweisen).
Allerdings sind nach Art. 169 Abs. 1 OR Einreden
des Schuldners nicht zulässig, welche sich aus dem Grundverhältnis zwischen
Zedent und Zessionar ergeben (Eugen Spirig in: Zürcher Kommentar, Art. 169
OR N. 60 ff.; Daniel Girsberger in: Basler Kommentar, Art. 169
OR N. 7). Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegnerin
entgegenhält, betrifft im Wesentlichen gerade das Grundverhältnis zwischen
dieser als Zessionarin und seiner früheren Ehefrau als Zedentin, insbesondere
seine Rüge, die Beschwerdegegnerin habe B höhere Sozialhilfeleistungen
erbracht, als einer Sozialhilfeempfängerin nach § 14 ff. SHG zustehe.
Daraus lässt sich indessen kein Anspruch des Beschwerdeführers ableiten, den
Umfang der seiner früheren Ehefrau erbrachten Sozialhilfeleistungen
nachträglich – im Zusammenhang mit der der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber
zustehenden zivilrechtlichen Forderung – dadurch überprüfen zu lassen, dass die
Sozialbehörde hierüber eine anfechtbare Verfügung zu treffen hätte. Das würde
nämlich voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer richtigerweise bereits im Verfahren
betreffend die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an seine ehemalige
Ehefrau Parteistellung oder jedenfalls die Befugnis zur Anfechtung der
damaligen Beschlüsse der Sozialkommission X hätte zuerkannt werden müssen (vgl.
RB 1998 Nr. 42), was der Bezirksrat zu Recht verneint hat.
3.
Demnach ist der Bezirksrat zutreffend zum Schluss gelangt,
dass im vorliegenden Fall ein sozialhilferechtliches Rückerstattungsverfahren,
wie es die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführt hat,
weder notwendig noch zulässig sei. Dieser zutreffenden Beurteilung hätte es
allerdings besser entsprochen, wenn die Vorinstanz den Rekurs "im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen" oder (mit gleicher Tragweite) "im Sinn der
Erwägungen abgewiesen" hätte, statt auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten. Denn der Beschwerdeführer hatte ein schützenswertes Interesse
daran, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember
2005 aufgehoben werde, nachdem diese den Beschluss gerade in der unzutreffenden
Meinung gefasst hatte, sie könne den Beschwerdeführer in einem
sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren für die dessen ehemaligen
Ehefrau erbrachten Leistungen belangen (vgl. § 21 VRG). Der Beschluss wies
auch alle Merkmale einer formellen und damit anfechtbaren Verfügung auf,
weshalb er vom Beschwerdeführer nicht als blosse Anzeige verstanden werden
musste.
Aus der unzutreffenden formellen Erledigung des
Rekursverfahrens (Nichteintreten auf den Rekurs) ist dem Beschwerdeführer
indessen kein Nachteil erwachsen, der die Aufhebung des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids rechtfertigen würde. Denn welche Tragweite diesem
Nichteintretensbeschluss wirklich zukommen soll, geht aus den Erwägungen der
Vorinstanz mit hinreichender Klarheit hervor. Danach kann die Beschwerdegegnerin
die von ihr angestrebte Wiedereinbringung der erbrachten Sozialhilfeleistungen
nicht durch eine öffentlichrechtliche Verfügung erwirken, welche den
Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflichtet. Das ändert jedoch nichts
daran, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer in der
Sache erfolglos bleibt, weil seinem Anliegen ebenfalls nicht entsprochen wird.
Die Beschwerde ist daher im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Dem
unzulässigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der unzutreffenden formellen
Erledigung des Rekursverfahrens ist immerhin dadurch Rechnung zu tragen, dass
die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Beachtung des Verursacherprinzips nicht
dem Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 20 f.). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …