{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00398_2007-02-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206452&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c0b702e0c9b059e37870a9fb24cce1cc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.02.2007  VB.2006.00398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.02.2007  VB.2006.00398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.02.2007  VB.2006.00398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Bezahlung Mietzins f\u00fcr Mai und Juni 2006; \u00dcbernahme der Mietzinskaution. Die Beschwerdef\u00fchrerin (Gemeinde) wehrt sich dagegen, dass sie dem Beschwerdegegner f\u00fcr die Miete einer Notwohnung im Mai 2006 Fr. 3'000.-, f\u00fcr den Mietzins im Juni 2006 Fr. 1'360.- sowie die Mietzinskaution \u00fcbernehmen muss. Der Bezirksrat durfte aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens mittels einer Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung entscheiden (E. 3.2). Es war vorliegend zul\u00e4ssig, einen Teilentscheid zu treffen, obwohl der Antrag des Beschwerdegegners auf sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.- erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt wurde. Ein Entscheid  erwies sich als dringlich, und der Antrag des Beschwerdegegners stand bez\u00fcglich der Bezahlung der Mietzinse in engem Zusammenhang zum angefochtenen Beschluss (E. 4.1). Auf den erst im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag auf \u00dcbernahme der Mietzinskaution h\u00e4tte der Bezirksrat hingegen nicht eintreten d\u00fcrfen, da die Beschwerdef\u00fchrerin dar\u00fcber noch nicht entschieden hatte (E. 4.2). Der Beschwerdegegner hatte sich nicht um eine g\u00fcnstigere Notunterkunft gek\u00fcmmert. Da er die ihm bis Ende 2006 als Nounterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni zu einem massiv g\u00fcnstigeren Mietzins mieten konnte und da er an der die Wohnung vermietenden Firma beteiligt ist, w\u00e4re es ihm wohl m\u00f6glich gewesen, bereits fr\u00fcher eine g\u00fcnstigere L\u00f6sung zu finden. Folglich sind f\u00fcr den Mai 2006 nur Fr. 1'360.- als Wohnkosten zu \u00fcbernehmen. Den Mietzins f\u00fcr den Juni 2006 hat die Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls zu zahlen. Sie darf die geschuldete wirtschaftliche Hilfe nicht mit angeblich in der Vergangenheit zu viel bezahlten Betr\u00e4gen verrechnen (E. 7). Abweisung des Gesuchs um unentgeltiche Vertretung (E. 9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:28", "Checksum": "db00832bcdd6549e82a02a95b30e5365"}