{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00401_2007-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206527&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63d7bef707308ffb876e3da47526ade2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2007  VB.2006.00401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2007  VB.2006.00401"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2007  VB.2006.00401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Festsetzung des Gestaltungsplans \"Zentrum N\u00fceri Mitte\". Strittig sind die Art. 4 Abs. 2 und  6 Abs.4 der Gestaltungsplanvorschriften. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission wehren sich sowohl die Gemeinde als auch die privaten Beschwerdef\u00fchrerinnen. Der Gestaltungsplan schreibt in Art. 6 Abs. 4 vor, dass bei einem Neubau auf den Grundst\u00fccken der privaten Beschwerdef\u00fchrerinnen mindestens die H\u00e4lfte der Nutzfl\u00e4che dem Wohnen im Alter dienen muss. Der Gestaltungsplan enth\u00e4lt selbst jedoch keine Vorschriften, wie eine Wohnung beschaffen sein muss, damit sie dem Wohnen im Alter dient. Ohne eine Konkretisierung verst\u00f6sst die Vorschrift gegen das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalit\u00e4tsprinzip. Daneben erweist sie sich als eine allzu rigorose Eigentumsbeschr\u00e4nkung. Ebenfalls als nicht zul\u00e4ssig erweist sich Satz 2 der Vorschrift, wonach in der \u00fcberbaubaren Geb\u00e4udefl\u00e4che Balkone u.\u00e4. enthalten sein sollen (E. 4.2).Die Eigentumsbeschr\u00e4nkung von Art. 4 Abs. 2 des Gestaltungsplans, wonach das Erdgeschoss f\u00fcr zentrumsorientierte Nutzungen wie L\u00e4den und Praxen zu nutzen ist, geht weit weniger weit. Sie kann sich auf kantonale Bestimmungen st\u00fctzen und tr\u00e4gt zum Zweck der Kernzone bei. Die Vorschrift erweist sich demnach als rechtm\u00e4ssig (E. 4.3). Das Grundst\u00fcck der privaten Beschwerdef\u00fchrerinnen wird durch die Parkierungszone noch nicht direkt in Anspruch genommen. Sie erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 5.1). Allf\u00e4llige Beeintr\u00e4chtigungen des Betriebs sind geringf\u00fcgig und verm\u00f6gen die Unzweckm\u00e4ssigkeit der Festlegung der Zufahrt nicht zu begr\u00fcnden(E. 5.2) Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde; Abweisung der Beschwerde der privaten Beschwerdef\u00fchrerinnen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:55", "Checksum": "6f6c160e4e54bdfbc0794d53e94741c6"}