|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2006.00407
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung
Kanton Zürich, Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Rückforderung Stipendium, hat sich ergeben: I. A. Die 1968 geborene A bewarb sich im August 2001 beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich erstmals um ein Stipendium für das Schuljahr Oktober 2001 bis Ende September 2002 an der Schule D. Dieses Gesuch wurde im September 2001 von der Kantonalen Stipendienkommission abgelehnt mit dem Hinweis, dass Stipendien für berufsbegleitende Ausbildungen in der Regel verweigert würden, wenn eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Im Oktober 2001 liess A dem Amt für Jugend und Berufsberatung ein Schreiben zukommen, in welchem sie um eine nochmalige Überprüfung ihres Gesuchs bat. Als Begründung führte sie an, dass sie ihr Arbeitspensum gerne reduzieren möchte, damit sich ihre Studiendauer in einem vernünftigen Rahmen halte bzw. ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht überhaupt gefährdet würde. Daraufhin wurden A mit Entscheid der Kantonalen Stipendienkommission vom 1. November 2001 für die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 Stipendien in der Höhe von Fr. 9'400.- gewährt. Der Entscheid enthielt den Hinweis, dass es sich um eine provisorische Bemessung handle, bis die definitiven Steuerzahlen (Steuerjahr 2000) der Eltern und der Bewerberin selbst sowie die während der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin feststünden. B. Im August/September 2002 reichte A ein Erneuerungsgesuch für Stipendien für das Schuljahr Oktober 2002 bis September 2003 ein. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 wurde dieses Gesuch von der Kantonalen Stipendienkommission gutgeheissen, und A erhielt ein Stipendium in der Höhe von Fr. 13'500.- zugesprochen. Dieser Entscheid erging wiederum unter dem Hinweis, dass es sich um eine provisorische Bemessung handle, bis die definitiven Steuerzahlen (Steuerjahr 2001) der Eltern und der Bewerberin sowie die während der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin feststünden. C. Das für das Schuljahr Oktober 2003 bis September 2004 im August 2003 gestellte Gesuch um Stipendien wurde mit Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 20. November 2003 gutgeheissen; A wurden Stipendien in der Höhe von Fr. 800.- gewährt. Dieser Entscheid stand wie bisher unter der Einschränkung einer provisorischen Bemessung, bis die entsprechenden Belege (Steuerzahlen 2003 von Eltern und Bewerberin und eine Aufstellung der während der Bemessungsperiode tatsächlich erzielten Einkünfte der Bewerberin) vorlägen. Anfang Dezember 2003 teilte das Amt für Jugend und Berufsberatung A schriftlich mit, dass zur Beurteilung ihres aktuellen Stipendiengesuchs weitere Unterlagen benötigt würden. Verlangt wurden eine Aufstellung über die Einkünfte der letzten Beitragsperiode (Oktober 2002 bis September 2003) und Angaben über das voraussichtliche Nettoeinkommen der aktuellen Gesuchsperiode (Oktober 2003 bis September 2004). Darauf erhob A am 5. Dezember 2003 Einsprache gegen den Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 20. November 2003 und ersuchte um eine erneute Überprüfung ihres Stipendiengesuchs für das Studienjahr Oktober 2003 bis September 2004. D. Im Januar 2004 forderte das Amt für Jugend und Berufsberatung A unter Fristansetzung auf, Aufstellungen über ihre Einkünfte während der beiden Schuljahre 2001/02 und 2002/03 einzureichen und Angaben über ihr voraussichtliches Nettoeinkommen während der aktuellen Gesuchsperiode zu machen. Diese Unterlagen reichte A innert Frist ein. Daraufhin wurden A zwei Entscheide des Amtes für Jugend
und Berufsberatung vom 24. Juni 2004 mitgeteilt. Einmal wurde ihr
eröffnet, dass ihre Einsprache vom Gegen die Rückforderungsverfügung erhob A Einsprache, welche das Amt für Jugend und Berufsberatung am 27. September 2004 abwies. II. Am 22. Oktober 2004 erhob A Rekurs, welchen die Bildungsdirektion am 28. August 2006 abwies.
III. Gegen den Entscheid der Bildungsdirektion legte A am 27./28. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss, die Rückforderungsverfügung des Amts für Jugend und Berufsberatung sei aufzuheben. Ausserdem enthielt die Beschwerdeschrift den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen. Dieses Begehren zog die Beschwerdeführerin jedoch am 29. Januar 2007 telefonisch zurück.
Die Bildungsdirektion liess sich am 25./30. Oktober 2006 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und teilte mit, dass das Amt für Jugend und Berufsberatung auf eine Beschwerdeantwort verzichte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b Abs. 1 VRG; ferner VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist die Beschwerde bei einer Streitigkeit um die Rückforderung von Stipendien nicht durch § 43 Abs. 1 lit. c VRG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand beschlägt Staatsbeiträge und findet auf Stipendien keine Anwendung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 9). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Im vorliegenden Fall geht es um die Rückforderung von Fr. 23'700.-. Das übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-. Die Beschwerde ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 und 2 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.
2. 2.1 Die seit
dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Stipendienverordnung vom 15. September
2004 (StipendienV, LS 416.1) sieht in § 88 vor, dass auf
Bemessungsperioden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, das alte Recht
anwendbar ist. Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nach der damals in Kraft
stehenden Stipendienverordnung vom 2.1.1 Gemäss § 13 Abs. 1 aStipendienV sind Beiträge unverzüglich und regelmässig verzinst zurückzuerstatten, wenn ein Anspruch darauf nie bestanden hat oder nachträglich weggefallen ist. Ein Anspruch auf Stipendien besteht in der Regel dann nicht, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§ 8 lit. b aStipendienV). Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beiträgen gemäss § 13 aStipendienV ist kein Verschulden des Beitragsempfängers erforderlich. 2.1.2 Verletzt die gesuchstellende Person dagegen ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft, etwa indem sie vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder unvollständige Angaben macht oder Änderungen in den massgebenden persönlichen und finanziellen Verhältnissen nicht sofort meldet, werden die erhaltenen Beiträge unverzüglich und mit Zins zurückgefordert (§ 14 Abs. 1 und § 17 aStipendienV). Mit anderen Worten werden – anders als im Fall von § 13 aStipendienV, wo es auf das Verschulden der gesuchstellenden Person nicht an-kommt – zu Unrecht bezogene Beiträge gestützt auf § 14 aStipendienV zurückgefordert, wenn die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflicht durch Tun oder Unterlassen schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu grundlegend VGr, 20. März 2003, VB.2002.00427, E. 4 b und c mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). 2.2 Die
Rückforderung von Beiträgen, für die ein Anspruch entweder nie bestanden hat
oder nachträglich weggefallen ist, steht grundsätzlich unter dem
verfassungsmässigen Vorbehalt des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
der Bundesverfassung vom 3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Vertrauensschutz der Rückforderung der Stipendien nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um provisorische Zusprachen der Stipendien handle. Zwar habe sie jeweils im Anschluss an die entsprechenden Verfügungen Lohnausweise bzw. Steuererklärungen eingereicht; allerdings hätten sich diese nie auf die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin während der relevanten Bemessungsperioden bezogen, sondern stets auf das Jahr davor. Aus diesem Grunde stellten die entsprechenden Verfügungen über die Gutsprache von Beiträgen keine Vertrauensgrund-lagen dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ohnehin kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Verfügungen haben können. Vielmehr hätte sie aufgrund der Umstände und der beigelegten Unterlagen bemerken müssen, dass der Beschwerdegegner davon ausgehe, dass sie während der relevanten Bemessungsperioden keiner bzw. keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe. 4. Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt der vorliegend relevanten Periode einen Anspruch auf Stipendien gemäss Art. § 8 lit. b aStipendienV, weil sie neben ihrer Ausbildung durchwegs eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte. Insoweit kann nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5. 5.1 Die Rückforderung der Stipendienbeiträge ist vorliegend gestützt auf § 13 aStipendienV verfügt worden. Es kann daher offen bleiben, ob die Rückerstattung auch gestützt auf § 14 aStipendienV wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte angeordnet werden können. Gestützt auf § 13 aStipendienV können zu Unrecht bezogene Stipendien auch zurückgefordert werden, wenn den fälschlicherweise begünstigten Beitragsempfänger kein Verschulden trifft. Insofern sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände bezüglich ihres Verschuldens vorliegend irrelevant. Entgegen ihrer Auffassung kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sie ihre Mitwirkungspflicht überhaupt verletzt hat. 5.2 Die Rückforderung gestützt auf § 13 aStipendienV steht einzig unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes. Zunächst muss demnach geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdegegners als Vertrauensgrundlage in Frage kommt und bei der Beschwerdeführerin bestimmte Erwartungen auslösen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, waren die jeweiligen Verfügungen über die Zusprache von Stipendien provisorisch und konnten als solche grundsätzlich kein Vertrauen in ihren Bestand erwecken. Zudem wird eine Vertrauensgrundlage in der Regel auch nicht dadurch geschaffen, dass die Behörden einen rechtswidrigen Zustand vorübergehend dulden, indem sie untätig bleiben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 652). Wie es sich hier mit Letzterem verhält, kann offen bleiben: Vorliegend muss sich die Beschwerdeführerin jedenfalls entgegenhalten lassen, dass sie nie die ausschlaggebenden Unterlagen zur Ermittlung des von ihr tatsächlich erzielten Einkommens während der jeweiligen Gesuchsperioden (Oktober bis September 2001/02 bzw. 2002/03 und 2003/04) eingereicht hat. Weder die von der Beschwerdeführerin mit dem ersten Gesuch eingereichte Steuererklärung inkl. Lohnausweis (für das Jahr 2000) noch die mit dem ersten Erneuerungsgesuch eingereichten Unterlagen (Steuererklärung und Lohnausweis 2001) vermochten Hinweise dafür zu liefern, wieviel das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin während der ersten Bemessungsperiode (Schuljahr 2001/02) betrug. So konnte es dem Beschwerdegegner denn auch erst anlässlich der Prüfung des Gesuchs vom August 2003, welchem Steuererklärung und Lohnausweis 2002 beilagen, auffallen, dass die Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode 2001/02 ein existenzsicherndes Einkommen erzielt hatte. Andere einschlägige Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin während der jeweiligen Bemessungsperioden haben nämlich stets gefehlt. So hat die Beschwerdeführerin weder je Angaben zur Einkommensprognose im Gesuchsformular gemacht noch hat sie anlässlich ihrer beiden Erneuerungsgesuche vom August/September 2002 und August 2003 eine Aufstellung über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen während der jeweiligen Vorperiode – noch unbelegt waren ihre Einkünfte von Januar bis September 2002 bzw. 2003 – eingereicht. Dass sie ihre tatsächlich erzielten Einkünfte während der Dauer des Stipendienbezugs spätestens bei der Einreichung eines Erneuerungsgesuchs hätte ausweisen müssen, wäre einerseits dem Gesuchsformular selbst zu entnehmen gewesen, anderseits den Entscheiden über die Zusprache der Beiträge. Anhand dieser Aufforderungen in verschiedenen Dokumenten hätte die Beschwerdeführerin von selber bemerken müssen, dass sie der Stipendienbehörde noch Angaben zu ihrem Einkommen schuldig war, auch wenn sie von dieser nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 5.3 Im Übrigen muss die Berufung auf den Vertrauensschutz vorliegend jedenfalls daran scheitern, dass die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage hätte erkennen sollen. Zu Recht führt die Vorinstanz hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Stipendienzusprache im September 2001 hätte aufmerksam werden und merken müssen, dass die Stipendienkommission möglicherweise davon ausging, sie habe ihr Arbeitspensum ganz aufgegeben oder mindestens erheblich reduziert. Dass sie eine Reduktion ihres Arbeitspensums anstrebte, hat sie dem Beschwerdegegner eigens mitgeteilt, worauf ihr Stipendiengesuch für das Schuljahr 2001/02 gutgeheissen wurde. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum offenbar denn auch tatsächlich um 15 % reduziert. Allerdings hat sie danach nicht nur nicht weniger, sondern sogar mehr verdient als im Jahr davor mit dem höheren Pensum. Dass für die Berechnung des Stipendienanspruchs die Höhe des Einkommens und nicht das Arbeitspensum massgebend ist, war für die Beschwerdeführerin aus dem negativen ersten Entscheid über ihr Stipendiengesuch vom August 2001 ersichtlich. Daraus hätte sie entnehmen können, dass kein Anspruch auf Stipendien besteht, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§ 8 lit. b aStipendienV). Dass auch ihr neues und höheres Jahressalär von über Fr. 47'000.- als existenzsichernd gelten würde, hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen. Ferner befand sich im Bestandteil des Entscheids bildenden Anhang an die jeweilige Verfügung über die Zusprache der Stipendien eine Aufstellung darüber, wie der zugesprochene Betrag errechnet wurde. Diese Aufstellung beinhaltete alle entscheidrelevanten Faktoren, so auch das Erwerbseinkommen der Bewerberin. In der entsprechenden Zeile war jedoch stets nur die Zahl "0" eingetragen, obwohl die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit, in der sie Stipendien erhielt, gearbeitet und stets ein existenzsicherndes Einkommen erzielt hat. Eine genaue Durchsicht dieser Aufstellung konnte angesichts der Tatsache, dass der Bescheid lediglich provisorisch war, von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Bei dieser Gelegenheit hätte sie auch den Irrtum bezüglich ihres Einkommens bemerken müssen. 5.4 Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt vorliegend, dass die provisorisch ergangenen Stipendienentscheide nicht geeignet waren, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Indes wäre das Vertrauen der Beschwerdeführerin vorliegend auch dann nicht zu schützen, wenn man annehmen wollte, eine Vertrauensgrundlage habe bestanden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Stipendien würden nicht zurückgefordert; bei gehöriger Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass der Beschwerdegegner bezüglich ihres Einkommens von einer falschen Annahme ausging. 6.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung…
|