{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00417_2007-01-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206416&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09be6e019adc4dd3fa1a740831678e52"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00417"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.01.2007  VB.2006.00417"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.01.2007  VB.2006.00417"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.01.2007  VB.2006.00417"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Beseitigungsbefehl (Werbestellen mit Flachbildschirmen) Die streitbetroffenen Flachbildschirme stellen keine in bisher vorhandenen Schauk\u00e4sten pr\u00e4sentierte Objekte dar, sondern ersetzen die Schauk\u00e4sten bzw. Schaufenster. Die Bildschirme sind nicht im Innern eines Kastens untergebracht, sondern ersetzen mehr oder weniger fassadenb\u00fcndig die Glaswand, die bei einem Schaukasten den Blick auf den in der Tiefe des Kastens pr\u00e4sentierten Inhalt erm\u00f6glichen soll. Sie stellen deshalb keine bestimmungsgem\u00e4sse Verwendung der bisherigen Schauk\u00e4sten oder -fenster, sondern neue Einrichtungen dar, \u00fcber deren Bewilligungspflicht die Baubeh\u00f6rde ungeachtet der vorbestehenden und teilweise bewilligten Fassadeneinbauten neu entscheiden durfte. Entsprechend der Zweckbestimmung der eingebauten Monitore, wechselnde Werbebotschaften zu zeigen, hat sie die Baubeh\u00f6rde zutreffend als bewilligungspflichtige Reklameanlagen gem\u00e4ss \u00a7 309 lit. m PBG qualifiziert (E. 2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die st\u00e4dtische Bewilligungspraxis einem \u00dcberhandnehmen von Reklameanlagen entgegen wirken will und deshalb grunds\u00e4tzlich restriktiv gehandhabt wird. Um in einem sch\u00fctzenswerten Ortsbild die Zahl der Reklamen aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden in Grenzen zu halten, ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdwerbung zul\u00e4ssig. Indem sie Ausk\u00fcndigungen f\u00fcr die in den betreffenden Liegenschaften ans\u00e4ssigen Betriebe in einem weiten Umfang zul\u00e4sst, tr\u00e4gt sie der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit hinreichend Rechnung; die st\u00e4rkeren Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Fremdwerbung erscheinen angesichts des hohen bauk\u00fcnstlerischen und historischen Werts der Altstadt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Auch wenn auf den Bildschirmen unter anderem auf die in den betreffenden Liegenschaften t\u00e4tigen Betriebe hingewiesen wird, \u00fcberwiegt die Fremdwerbung und es ist deshalb sachgerecht, sie der f\u00fcr solche Reklamen geltenden strengeren Praxis zu unterwerfen (E. 3.3). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:10", "Checksum": "ed7bd7f865da42183a6df9fc11e048bc"}