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I. A, geboren 1970, wird seit 1. Mai 2005 von der Gemeinde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation wurde sie durch die Gemeinde verpflichtet, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Am 13. Januar 2006 beantragte A zusammen mit B, ihrem damaligen Lebenspartner, bei der Gemeinde die Übernahme der Reinigungskosten der alten Wohnung in der Höhe von Fr. 900.-, ein neues Sofa sowie einen neuen Kleiderkasten für die Tochter C. Am 30. Januar 2006 wurde das Gesuch durch die Gemeinde abgelehnt, A allerdings in der Bedarfsrechnung für den Februar 2006 ein Pauschalbetrag von Fr. 300.- für diverse Umzugskosten angerechnet. II. Gegen die Verfügung der Gemeinde X erhoben A und B Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragten am 23. Februar 2006, dass ihnen Fr. 900.- für die Reinigungskosten der Wohnung und Fr. 300.- bis 400.- für ein neues Sofa zuzusprechen seien. Am 25. August 2006 wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A am 28. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und ihr Fr. 900.- für die Reinigungskosten der ehemaligen Wohnung zuzusprechen seien. Der Bezirksrat Y beantragte am 12. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde und verwies im Weiteren auf den angefochtenen Entscheid. Der Gemeinderat X verwies unter Ergänzung des Sachverhalts auf seine Vernehmlassung vom 28. März 2006 (Rekursantwort) und beantragte Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 900.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Bezirksrat Y führt in seinem Rekursentscheid aus, dass es der Beschwerdeführerin habe zugemutet werden können, ihre ehemalige Wohnung selbst zu reinigen. Sie habe die neue Wohnung bereits am 12. Januar 2006 übernehmen können und deshalb genügend Zeit gehabt, um die ehemalige Wohnung bis Ende Januar 2006 zu reinigen. Weiter weist der Bezirksrat darauf hin, dass andere Personen, die in ähnlichen finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin lebten, es sich auch nicht leisten könnten, ihre Wohnung gegen eine Entschädigung von Fr. 900.- reinigen zu lassen. 2.2 Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, dass es unter anderem von der Hausverwaltung im Mietvertrag verlangt worden sei, dass die Wohnung durch ein Reinigungsinstitut geputzt werde. Zudem wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die neue Wohnung ihr nicht in einem sauberen Zustand übergeben worden sei, womit sie wohl geltend macht, dass sie diese reinigen musste und deshalb keine Zeit für die Reinigung der ehemaligen Wohnung mehr hatte. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gemäss Mietvertrag einzig gefordert worden sei, dass die Wohnung fachmännisch gereinigt werde. Dies heisse jedoch nicht, dass zwingend ein Reinigungsinstitut zu beauftragen gewesen sei. Vielmehr sei damit gemeint, dass die Reinigung bezüglich des Ergebnisses eine gewisse Qualität aufweisen müsse und dass gefordert werde, die Reinigung sachgerecht vorzunehmen. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, dass die neue Wohnung schmutzig gewesen sei, verwies die Beschwerdegegnerin bereits in der Rekursantwort auf eine Stellungnahme von D von der Liegenschaftsverwaltung E, der am 3. März 2006 angab, dass die Wohnung bei der Übergabe an die Beschwerdeführerin in einem sauberen und tadellosen Zustand gewesen sei und dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr damaliger Lebenspartner irgendwelche Mängel geltend gemacht hätten. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden. 3.2 Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleider und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie sollen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). 4. 4.1 Normale Aufwendungen für die Reinigung einer Wohnung, beispielsweise für Putzmittel, sind im Grundbedarf enthalten. Die Übernahme der Kosten einer Wohnungsreinigung durch ein Reinigungsinstitut ist hingegen eine situationsbedingte Leistung. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin konnte die neue Wohnung bereits am 12. Januar 2006 übernehmen, obwohl der eigentliche Einzugstermin gemäss Mietvertrag der 1. Februar 2006 war. Als nicht arbeitstätige Person hätte es ihr deshalb problemlos möglich sein müssen, die ehemalige Wohnung selbst zu reinigen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die neue Wohnung schmutzig gewesen sei, weshalb sie diese zuerst habe putzen müssen und deshalb keine Zeit für die Reinigung der ehemaligen Wohnung gehabt habe. Dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden, denn einerseits hatte die Beschwerdeführerin bei der Übernahme der neuen Wohnung keine Mängel geltend gemacht, weshalb die Ausführungen von D von der Liegenschaftsverwaltung E, wonach die Wohnung in einem sauberen und tadellosen Zustand übergeben worden sei, als plausibel erscheinen. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zum Beizug eines Reinigungsinstituts berechtigt gewesen, nur weil sie die neue Wohnung hätte nachreinigen müssen. Weiter führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, dass im Mietvertrag eine fachmännische Reinigung gefordert worden sei, weshalb ein Reinigungsinstitut zwingend habe beauftragt werden müssen. Hier liegt ein sprachliches Missverständnis vor. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, erfordert eine fachmännische Reinigung, wie sie gemäss Mietvertrag verlangt wird, nicht den Beizug eines Reinigungsinstitutes, sondern lediglich dass der Mieter sorgfältig und schonend putzt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Klausel des Mietvertrages anders verstanden hatte und den Beizug eines Reinigungsinstitutes als zwingend erachtete, durfte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die dadurch entstandenen Kosten durch die Gemeinde übernommen werden. Sie hätte zumindest in ihrem Gesuch darlegen müssen, dass sie die Reinigung durch ein Reinigungsinstitut auf Grund des Mietvertrags als zwingend erachte. Die Gemeinde hätte die Beschwerdeführerin in der Folge über deren falschen Verständnis des Begriffes "fachmännische Reinigung" aufklären können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die in ähnlichen finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, es sich nicht leisten können, bei einem Umzug ein Reinigungsinstitut damit zu beauftragen, die ehemalige Wohnung zu reinigen. Deshalb erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch unter dem erwähnten Grundsatz, dass situationsbedingte Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen sollen (E. 3.2), als richtig. Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Reinigung der Wohnung durch ein Reinigungsinstitut als situationsbedingte Leistung durch die Gemeinde übernommen werden. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.; Zürich 1999, § 13 N. 10). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Mitteilung an … |