I.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements
liess im Rahmen der Realisierung des Parkhauses C die vier Parkplätze am
nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft L-Strasse aufheben. Am 17. Mai
2005 verfügte sie nachträglich die Aufhebung formell und entzog allfälligen
Einsprachen dagegen die aufschiebende Wirkung, was am 24. Mai 2005 im
Städtischen Amtsblatt publiziert wurde. Dagegen erhob die A AG Einsprache beim
Stadtrat von Zürich, welcher diese am 24. August 2005 abwies. Einem
allfälligen Rekurs gegen den Einspracheentscheid wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
II.
Die A AG wandte sich gegen den
Einspracheentscheid des Stadtrates am 3. Oktober 2005 mit Rekurs an das
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, welches diesen am 16. August 2006
abwies.
III.
Dagegen erhob die A AG am 26. September 2006
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt Folgendes: Es sei der
Rekursentscheid des Statthalteramtes aufzuheben (Antrag 1); der Stadtrat sei zu
verpflichten, den Wortlaut des vom Gemeinderat im Verkehrsplan beschlossenen
Historischen Kompromisses vom 28. Februar 1990 mit allen seither
vorgenommenen Änderungen bekannt zu geben (Antrag 2), eine für den Perimeter
"City" transparente und stückgenaue Parkplatzbilanz gemäss den
Vorgaben des Historischen Kompromisses vorzulegen (Antrag 3) sowie die bereits
aufgehobenen Parkplätze 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft wieder
herzustellen (Antrag 4); die Vernehmlassung(en) des Beschwerdegegners oder
anderer Beteiligten seien der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen
(Antrag 5), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdegegners (Anträge 6 und 7). Das Statthalteramt verzichtete am 11. Oktober
2006 auf Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 2. November 2006
unter ergänzenden Angaben Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Zu Rekurs und Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen ist gemäss
§ 21 lit. a VRG legitimiert, wer durch diese berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Damit gewährt
das kantonale Recht die Legitimation in gleichem Masse wie das Bundesrecht
gemäss Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über
die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG), womit
auch der nach Art. 98a Abs. 3 OG minimal zu gewährleistenden
Verfahrensstandard erfüllt wird.
2.1 Die beiden
Vorinstanzen bejahten die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin. Der
Stadtrat führte aus, dass die Rechtsmittellegitimation von
Strassenbenützerinnen und -benützern gegen Verkehrsbeschränkungen im weiten
Umfang zugelassen werde. So seien sämtliche Anrainer einer Strasse wie etwa die
Eigentümer, Mieter und Geschäftsinhaber legitimiert, wobei Letztere auch, wenn
sich die Verkehrsmassnahme nur auf ihre Kunden oder Lieferanten auswirke. Die
Anrainer benachbarter Strassen seien legitimiert, falls sich die
Verkehrsanordnung auf die benachbarten Strassenzüge auswirke. Da die strittigen
vier Parkplätze in Gehdistanz vom Verkaufsgeschäft der Beschwerdeführerin
lägen, sei sie legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.
2.2 Diese
Auffassung stützt sich auf die Praxis des Bundesrats, welcher als bis Ende 2002
zuständige Beschwerdeinstanz für Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
(Strassenverkehrsgesetz, SVG) den Kreis der beschwerdeberechtigten Privaten
relativ weit fasste. Das seit 2003 anstelle des Bundesrats als
Beschwerdeinstanz zuständige Verwaltungsgericht hat indessen höhere
Anforderungen an die Rekursberechtigung von Anwohnern oder Strassenbenützern
zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen gestellt. So hat es entschieden, dass
eine Strassensperrung, welche zusätzliche Verkehrsimmissionen auf einer
Umgehungsstrecke befürchten lässt, nur dann angefochten werden kann, wenn der
Mehrverkehr beim eigenen Grundstück ein deutlich wahrnehmbares Mass erreicht (RB 2003
Nr. 13). Ebenso wenig vermögen geringfügige Nachteile bezüglich der
Erschliessung der eigenen Liegenschaft die Rekurslegitimation zur Anfechtung
einer Strassenaufhebung zu begründen (RB 2004 Nr. 3 = BEZ 2004 Nr. 29).
Sodann hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Einführung einer
Tempo-30-Zone für die motorisierten Verkehrsteilnehmer einen derart
geringfügigen Nachteil bewirke, dass die Anfechtungsbefugnis selbst bei
regelmässiger Benutzung der betroffenen Strasse zu verneinen sei (RB 2005 Nr. 9
= ZBl 2005 S. 597 = BEZ 2005 Nr. 38). Das steht im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches die Beschwerdebefugnis zur
Anfechtung von Strassenkorrektionsmassnahmen nur einräumt, wenn eine deutlich
wahrnehmbare Beeinträchtigung in speziellen, klar fassbaren Interessen gegeben
war. Eine blosse Erschwerung der Befahrung des Strassennetzes, wie sie jeder
Strassenbenützer im Rahmen des Gemeingebrauchs in Kauf nehmen müsse, genüge
nicht (BGE 113 Ia 426 E. 3).
2.3 Das
Verkaufsgeschäft der Beschwerdeführerin an der M-Strasse liegt in einiger Fusswegdistanz
von den vier aufgehobenen Parkplätzen an der L-Strasse entfernt. Der Weg
zwischen dem Verkaufsgeschäft und den Parkplätzen wird zudem durch eine stark
befahrene Kreuzung, welche durch Lichtsignale geregelt wird, erschwert. Es ist
demnach zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die getroffene Aufhebung
der Parkplätze einen Nachteil erleidet, den sie in besonderer Weise trifft,
zumal sich in der unmittelbaren Nähe des Verkaufsgeschäftes eine bedeutend
grössere Anzahl an Parkplätzen befindet.
Eine Parkplatzaufhebung unterscheidet sich hinsichtlich
der nachbarlichen Betroffenheit, die sie auslöst, erheblich von
Verkehrsanordnungen, die durch Mehrverkehr (Umleitung) oder Kolonnenbildung
(Rotlicht und Stoppsignal) die Betroffenheit des Nachbarn infolge zusätzlicher
Immissionen begründen. Sie ist vergleichbar mit Verkehrsbehinderungen, welche
die Zugänglichkeit wegen erschwertem Manövrieren (bauliche Verkehrshindernisse)
oder zusätzlicher Fahrzeit (Geschwindigkeitsbegrenzungen) oder längerer An-
bzw. Wegfahrt (Einbahn, Strassenaufhebung) erschweren. Im erwähnten Fall
betreffend die Aufhebung eines Weges (RB 2004 Nr. 3 = BEZ 2004 Nr. 29)
lag die rekurrentische Liegenschaft direkt am aufzuhebenden Weg, die Tiefgarage
war aber von der anderen Seite zugänglich; dabei ergab sich immerhin in einer
Richtung ein notwendiger Fahrumweg von wenigen hundert Metern, was indessen als
nicht massgebender Nachteil gewürdigt wurde. Im erwähnten Fall betreffend die
Einführung einer Tempo-30-Zone (RB 2005 Nr. 9) betrug die maximal
zusätzliche Fahrzeit über die direkte Zufahrtsstrasse zum Rekurrenten infolge
der Geschwindigkeitsbeschränkung 19 Sekunden, was ebenfalls nicht genügte.
Ausschlaggebend war in allen Fällen, dass ein Nachteil allein noch nicht
genügte, sondern dass dieser auch eine gewisse Intensität erreichen musste.
Die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen – auch in
unmittelbarer Nähe – führt grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der
Zugänglichkeit für den Ladeninhaber und seine Angestellten und Lieferanten,
kann aber wohl eine Erschwerung für die mit dem PW anreisenden Kunden
darstellen, so wenn diese entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten
suchen müssen oder aber Parkplätze erst erheblich weiter weg vom Geschäft
finden. Diese Verschlechterung in der Kundenerreichbarkeit eines bestimmten
Geschäftes muss allerdings auch wahrnehmbar sein, und zwar nicht nur für die
Kunden selber (die nach der dargelegten Praxis kaum legitimiert sein dürften),
sondern auch für das betroffene Geschäft. Es muss daher verlangt werden, dass
erstens ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts tatsächlich mit dem
Auto kommt und dass zweitens die Parkplatzsuche der Kunden markant erschwert
ist. Für Ersteres muss wohl auf die Behauptungen eines Ladenbesitzers
abgestellt werden. Letzteres aber dürfte angesichts der Schwierigkeiten, in der
Zürcher City überhaupt einen oberirdischen Parkplatz zu finden, ziemlich schwer
glaubhaft zu machen sein. Ähnlich wie beim Erfordernis der Wahrnehmbarkeit von
zusätzlichen Verkehrsimmissionen (vgl. RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47)
könnte man hier daher für die Bejahung der Rekurslegitimation verlangen, dass –
gemessen an der Gesamtzahl an Parkplätzen in einem gewissen Umkreis
(entsprechend dem bisherigen Verkehr bei den Verkehrsimmissionen) – ein
bestimmter Mindestanteil aufgehoben werden muss (entsprechend dem Mehrverkehr
bei Verkehrsimmissionen). Es fragt sich, wie der massgebende Umkreis und der
massgebende Anteil zu bestimmen sind. Im Interesse einer möglichst praktikablen
Regelung bzw. Praxis rechtfertigt es sich, den massgebenden Umkreis nach der
Luftdistanz – etwa 100 m oder 150 m – zu definieren. Liegen die Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen) Parkplätze ausserhalb dieses Kreises,
so wäre ein Ladeninhaber von vornherein nicht legitimiert. Bezüglich der Anzahl
der angefochtenen Parkplätze fiele als massgebender Mindestanteil eine Quote
von etwa 10 % in Betracht. Sachgerecht wäre eine solche Praxis indessen wohl
nur dann, wenn neben den durch die strittige Verfügung aufgehobenen Parkplätzen
auch allfällige weitere zur Aufhebung vorgesehene Parkplätze berücksichtigt
werden.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach den dargelegten
oder allfälligen zusätzlichen Kriterien zur Erhebung der Einsprache und des
Rekurses legitimiert war, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu
werden, weil die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, auch bei einer
materiellen Beurteilung erfolglos bleibt.
3.
3.1 Das
Statthalteramt führt aus, dass es sich bei der Aufhebung der vier Parkplätze um
eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG
handle. Sie stütze sich auf durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckte
Zielsetzungen, da sie darauf hinziele, Mehrverkehr im Citybereich zu verhindern
und den bestehenden Verkehr besser zu kanalisieren. Durch die Aufhebung der
Parkplätze werde auch die Regelung des Verkehrs mit dem Parkleitsystem
erleichtert und die Sicherheit der Radfahrenden verbessert, indem anstelle der
vier Parkplätze am nordwestlichen Fahrbahnrand der L-Strasse, welche an dieser
Stelle zu einer längeren nach rechts gebogenen Kurve ansetze, ein
Fahrradstreifen habe markiert werden können. Im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung sei der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass für sie
die Parkplätze eine wesentliche Bedeutung hätten; jedoch überwiege das
öffentliche Interesse an der Aufhebung der Parkplätze, weshalb sich diese als
rechtmässig erweise. Soweit die Beschwerdeführerin bezweifle, dass die vier
Parkplätze kompensiert worden seien, wie es der Historische Kompromiss verlange,
sei sie darauf hinzuweisen, dass deren Verschiebung in das Parkhaus C aktenkundig
sei. Da der Verkehrsplan nur behördenverbindlich sei, stehe der
Beschwerdeführerin auch kein durchsetzbarer Anspruch zu, dass die Behörde über
jeden abgebauten Parkplatz in der Innenstand Rechenschaft ablegen müsse. Angesichts
dessen, dass der Wortlaut des Historischen Kompromisses sowohl in der
Abstimmungsvorlage vom 8. Februar 2004 als auch in der vom Regierungsrat
genehmigten Fassung verbindlich festgehalten werde, sei nicht ersichtlich,
weshalb der Stadtrat zu verpflichten wäre, den Wortlaut des Kompromisses
nochmals bekannt zu geben bzw. mittels Beschlussprotokollen zu belegen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, dass für die Einschränkung des
bisherigen Parkraums in der Innenstadt der Historische Kompromiss als Teil des
Verkehrsplans gelte, auf welchen sich ja auch der Stadtrat bei dessen
Einspracheentscheid berufe. Der Verkehrsplan sei jedoch als Richtplan lediglich
behördenverbindlich, insofern fehle es an einer genügenden gesetzlichen
Grundlage für die Aufhebung der Parkplätze. Der Historische Kompromiss sehe
zudem vor, dass mit der Aufhebung von Parkplätzen die gleichzeitige Umwandlung
der gewonnen Verkehrsflächen in Fussgänger-, Fahrrad oder Grünbereiche vorzunehmen
sei. Dies bedinge jedoch bauliche Massnahmen, weshalb es sich bei der Aufhebung
der Parkplätze nicht um eine funktionelle Verkehrsanordnung handle und demnach Art. 3
Abs. 4 SVG als gesetzliche Grundlage nicht tauge. Dadurch, dass der
Gemeinderat die Parkierungsproblematik in den Verkehrsplan aufgenommen habe,
sei eine Gabelung der Zuständigkeiten erfolgt. Die in Art. 3 SVG
enthaltenen Kompetenzen seien aufgeteilt worden. Für die Aufhebung von
Parkplätzen in der Innenstadt müsste nun das planungsrechtliche Verfahren
durchlaufen werden, womit der Richtplan in einen Nutzungsplan zu überführen
wäre. Dazu sei jedoch nach § 88 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) in Verbindung mit Art. 41 lit. k der Gemeindeordnung der
Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO) der Gemeinderat zuständig. Insofern
habe der Beschwerdegegner nicht die Kompetenz dazu gehabt, die vier Parkplätze
aufzuheben. Schliesslich fehle es für die Aufhebung der Parkplätze an einem
genügenden öffentlichen Interesse. Es habe sich gezeigt, dass durch die
Aufhebung der Parkplätze und der Markierung des Fahrradstreifens die Sicherheit
für die Verkehrsteilnehmer nicht verbessert worden sei. Das einzige Motiv für
die Aufhebung der Parkplätze bestehe deshalb in der Anwendung des Historischen
Verkehrskompromisses. Dieser werde jedoch nicht korrekt angewendet, fehle es
doch an der Kompensation der vier Parkplätze und sei der Fahrradstreifen erst
nach mehr als einem Jahr nach der Aufhebung der Parkplätze angebracht worden. Das
private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung
der Parkplätze sei jedoch erheblich. Sie sei auf die Parkplätze angewiesen,
denn sie betreibe an der M-Strasse ein Geschäft. Ihre Kundschaft verlasse das
Geschäft zum Teil mit schweren Schachteln und müsse deshalb
einen Parkplatz in der Nähe zur Verfügung haben; zudem seien auch die Vertreter
und die Mitarbeiter auf Parkmöglichkeiten in der Nähe des Geschäfts angewiesen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass sich die Aufhebung der Parkplätze nicht auf
eine genügende gesetzliche Grundlage stützen könne, dass sie nicht durch die
zuständige Behörde verfügt worden sei sowie nicht in einem genügenden
öffentlichen Interesse liege und somit von vornherein nicht verhältnismässig
sei.
4.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone
berechtigt, lokale Verkehrsanordnungen (nach Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4
SVG) zu treffen. Diese Befugnis können die Kantone delegieren, was der Kanton
Zürich gemacht hat. Gemäss § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung
vom 21. November 2001 (SignV) verfügt die Sicherheitsdirektion auf Antrag
der Gemeinden über dauernde Verkehrsanordnungen. Als Ausnahme gelten die Städte
Zürich und Winterthur, in welchen die städtischen Behörden dafür zuständig sind
(§ 27 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 SignV). Die Stadt Zürich hat
in Art. 3 lit. a der Vorschriften über den Vollzug der
Strassensignalisationsvorschriften des Bundes vom 5. Juni 1981 (städtische
Signalisationsvorschriften) die Kompetenz an das Polizeidepartement delegiert.
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwei Arten von
lokalen Verkehrsbeschränkungen, einerseits die unbeschränkten und zeitlich
beschränkten Fahrverbote (Art. 3 Abs. 3 SVG), andererseits die
funktionellen Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Funktionelle
Verkehrsbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, soweit der Schutz der
Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die
Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der
Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies
erfordern.
Als "Historischer Kompromiss" wird die vom
Gemeinderat am 28. Februar 1990 beschlossene Ergänzung des kommunalen
Verkehrsplanes bezeichnet, mit welcher ein Parkplatzkonzept für die Innenstadt
festgelegt wurde. Danach können auf städtebaulich empfindlichen Plätzen und
Strassen die bestehenden oberirdischen allgemein zugänglichen Parkplätze
aufgehoben und durch unterirdische Parkierungsanlagen ersetzt werden, wobei in
der City die Anzahl der besucher- und kundenorientierten Parkplätze auf dem
Stand von 1990 bleiben soll. Die frei gestellten Verkehrsflächen sind in
Fussgänger-, Fahrrad- und Grünbereiche umzugestalten. In der Volksabstimmung
über die Neufestsetzung des kommunalen Verkehrsplans vom 8. Februar 2004
wurde der Historische Kompromiss mit einem leicht veränderten Wortlaut
bestätigt, unter anderem können die Parkplätze nach dieser Version durch Parkhäuser
oder unterirdische Parkierungsanlagen ersetzt werden.
5.
5.1 Zu den in Art. 3
Abs. 4 SVG angesprochenen "anderen Beschränkungen oder Anordnungen"
gehören auch Anordnungen für den ruhenden Verkehr, das heisst Parkbeschränkungen
(Hans Giger, Kommentar SVG, 6. A., Zürich 2002, S. 36). Insofern findet
die strittige Aufhebung der vier Parkplätze an der L-Strasse eine Grundlage im
Strassenverkehrsgesetz. Der Historische Kompromiss spielt hingegen vorliegend
nicht eine derart grosse Rolle, wie sie die Beschwerdeführerin ihm zuschreibt.
Als Teil des Verkehrsplans ist dessen Verbindlichkeit von beschränkter
Tragweite. Er wirkt allein im Rahmen des geltenden Rechts, ohne dieses zu
ändern oder neue Entscheidungsbefugnisse zu begründen (Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 223);
zudem ist er nur für die Behörden verbindlich (§ 19 Abs. 1 PBG). Er
vermag zwar allenfalls das öffentliche Interesse im Bereich der Parkplätze zu
konkretisieren, stellt aber nicht eine gesetzliche Grundlage für deren
Aufhebung dar. Es kann demnach nicht der Argumentation der Beschwerdeführerin
beigetreten werden, dass durch den Historischen Kompromiss eine Gabelung der
Zuständigkeiten erfolgt sei, indem für die Aufhebung der Parkplätze zunächst
der Verkehrsplan in einen Nutzungsplan überführt werden müsse, wofür der
Gemeinderat zuständig sei; denn der historische Verkehrskompromiss vermag nicht,
Art. 3 Abs. 4 SVG und die darauf gestützten kantonalen und kommunalen
Zuständigkeitsbestimmungen zu derogieren. Demzufolge kann sich die strittige
Aufhebung der Parkplätze auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen,
wobei sich das Polizeidepartement der Stadt Zürich zu Recht als zuständig
erachtete (Art. 3 Abs. 4 SVG in Verbindung mit § 27 und § 4
Abs. 2 SignV in Verbindung mit Art. 3 lit. a der städtischen
Signalisationsvorschriften).
5.2 Gemäss Art. 3
Abs. 4 SVG müssen funktionelle Verkehrsanordnungen in einem der dort
aufgezählten öffentlichen Interesse liegen. Das Statthalteramt macht in erster
Linie geltend, dass die Aufhebung der Parkplätze dem Verkehrsfluss,
insbesondere der Verhinderung von Mehrverkehr in der City, einer Kanalisierung
und einer besseren Lenkung des Verkehrs durch das Parkleitsystem sowie der Sicherheit
der Radfahrenden diene. Der Beschwerdegegner stützt sich zudem auf den
Historischen Kompromiss. Dass die Aufhebung der Parkplätze dem Verkehrsfluss
dienen, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit diese
bezweifelt, dass das Anbringen eines Fahrradstreifens die Sicherheit der
Radfahrenden verbessert, was sie durch den Verweis auf die Anzahl Unfälle vor
und nach dem Anbringen des Fahrradstreifens zu belegen versucht, ist sie darauf
hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Verfügung der
umstrittenen Massnahmen beurteilt werden muss. Das Polizeidepartement durfte
dabei mit guten Gründen davon ausgehen, dass diese der Sicherheit dienen
würden. Der Historische Kompromiss vermag das öffentliche Interesse in dem
Sinne zu konkretisieren, dass Art. 3 Abs. 4 SVG funktionelle
Verkehrsanordnungen unter anderem zulässt, sofern andere in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Er bezweckt in der Innenstadt von
Zürich die Verlagerung von oberirdischen Parkplätzen in unterirdische
Parkierungsanlagen und allenfalls in Parkhäuser, wobei die Gesamtzahl der
Parkplätze gleich bleiben und die gewonnene Verkehrsfläche in Fussgänger-,
Fahrrad- oder Grünbereiche umgestaltet werden soll. Der Beschwerdegegner weist
nach, dass die vier aufgehobenen Parkplätze im Parkhaus C kompensiert wurden;
die gewonnene Verkehrsfläche wurde durch einen Fahrradstreifen in einen
Fahrradbereich umgestaltet. Demnach liegt die Aufhebung der Parkplätze auch im
durch den Historischen Verkehrskompromiss konkretisierten öffentlichen
Interesse. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass beurteilt werden
müsse, ob die Gesamtzahl der Parkplätze kompensiert worden sei, kann ihr nicht
gefolgt werden. Die Frage, ob die Stadt Zürich im Rahmen des Historischen
Kompromisses allenfalls zu viele Parkplätze abgebaut hat, ist Gegenstand einer
beim Statthalteramt hängigen Aufsichtsbeschwerde. Im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren ist jedoch einzig die Aufhebung der vier Parkplätze an
der L-Strasse strittig. Diese wurden offensichtlich in das Parkhaus C
umgelagert, weshalb nicht gegen den Historischen Verkehrskompromiss verstossen
wurde. Zusammenfassend zeigt sich, dass die Aufhebung der Parkplätze in einem
öffentlichen Interesse liegt.
5.3 Schliesslich
müssen funktionelle Verkehrsanordnungen verhältnismässig sein (Roger M. Meier,
Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich,
Zürich 1989, S. 198 f.). Das trifft hier zu: Die strittige Massnahme
ist zur Verwirklichung der erwähnten öffentlichen Interessen geeignet und dazu
auch erforderlich. Das öffentliche Interesse ist gewichtig, dient doch die
Aufhebung der Parkplätze unter anderem der Verhinderung von Mehrverkehr und der
Verkehrssicherheit. Das Interesse der Beschwerdeführerin muss hingegen als eher
gering beurteilt werden. Sie vermag nicht darzutun, inwiefern sie gerade auf
die vier aufgehobenen Parkplätze angewiesen ist. Vielmehr scheint es, dass sie sich
in genereller Weise gegen die Aufhebung von Parkplätzen in der Zürcher
Innenstadt wehren möchte. Im vorliegend strittigen Fall der vier Parkplätze an
der L-Strasse überwiegt das öffentliche Interesse an deren Aufhebung das
private Interesse an deren Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung demnach in
erheblichem Masse.
5.4 Unter
diesen Umständen erweist sich die Aufhebung der vier Parkplätze an der L-Strasse
als zulässig im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG.
6.
Die Beschwerdeführerin kennt offensichtlich sowohl den
originalen Wortlaut des Historischen Kompromisses vom 28. Februar 1990 als
auch den Wortlaut, wie er am 8. Februar 2004 zur Abstimmung gelangt ist.
Vorliegend dient der Historische Kompromiss einzig der Konkretisierung des
öffentlichen Interesses. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die aufgehobenen
Parkplätze nur durch unterirdische Parkierungsanlagen (Wortlaut von 1990) oder
zusätzlich durch oberirdische Parkhäuser (Wortlaut von 2004) kompensiert werden
können. Die vier strittigen Parkplätze wurden in der unterirdischen Parkierungsanlage
C kompensiert. Folglich gibt es keine hinreichenden Gründe dafür, dass der
Stadtrat verpflichtet werden soll, den Wortlaut des Historischen Kompromisses
der Beschwerdeführerin bekannt zu geben (vgl. Antrag 2).
Ebenso wenig ist der Stadtrat zu verpflichten, eine
transparente und stückgenaue Parkplatzbilanz gemäss den Vorgaben des
Historischen Kompromisses vorzulegen (vgl. Antrag 3). Im diesem Verfahren
geht es einzig um die Aufhebung der vier Parkplätze an der L-Strasse, nicht
jedoch um die Beurteilung sämtlicher Parkplatzaufhebungen in der Innenstadt.
Der Beschwerdegegner hat nachgewiesen, dass die strittigen Parkplätze im Parkhaus
C kompensiert wurden. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zustellung weiterer
Unterlagen besteht nicht.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Es kann ihr von vornherein keine
Prozessentschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …