{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00430_2007-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206456&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c1122cf5cc14fef7323bcaeac7ae70b2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2007  VB.2006.00430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2007  VB.2006.00430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2007  VB.2006.00430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "probeweise Entlassung | Verwahrung nach neuem Recht Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Die - urspr\u00fcnglich probeweise, nunmehr generell bedingte - Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) f\u00e4llt unter das neue Recht und ist vorliegend nach diesem zu beurteilen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde trifft ihren Entscheid gest\u00fctzt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabh\u00e4ngige sachverst\u00e4ndige Begutachtung, auf die Anh\u00f6rung einer Kommission und auf die Anh\u00f6rung des T\u00e4ters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Die neue gesetzliche Regelung bedeutet insofern eine Abkehr von der bisherigen Praxis, als das Gesetz nunmehr - im Unterschied zu Art. 45 Ziff. 1 aStGB - vorschreibt, dass neben der Anh\u00f6rung des Verwahrten und einer aus verschiedenen Fachpersonen zusammengesetzten Kommission, die in Form der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates bereits besteht, eine Begutachtung durch einen aussen stehenden unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen erfolgen muss (E. 2). Wie sich aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der Beschwerdegegner f\u00fcr die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 StGB vorzugehen und unter anderem eine unabh\u00e4ngige sachverst\u00e4ndige Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die Voraussetzungen zur Verwahrung grunds\u00e4tzlich auch nach dem neuen Recht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das bestehende Gutachten noch immer abgestellt werden, soweit es um die Beurteilung der R\u00fcckfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt geht (E. 3.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:30", "Checksum": "7739d3431f8e00bd1831dd6de5383025"}