{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00431_2007-03-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206598&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4083837f7f362f001c871d471406ef3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2006.00431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.03.2007  VB.2006.00431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.03.2007  VB.2006.00431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.03.2007  VB.2006.00431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung einer Doppel-Fertiggarage und eines Abstellplatzes im Wohngebiet. Verkehrssicherheit, Gestaltung und Einordnung. Sowohl bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt als auch bei der \u00e4sthetischen Beurteilung eines Bauvorhabens kommt der kommunalen Beh\u00f6rde ein besonderer Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben. Daraus folgt keine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Kognition (E. 2.2 f.). Beim Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung (VSV) handelt es sich um Normalien, von denen gem\u00e4ss \u00a7 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen Gr\u00fcnden abgewichen werden kann. Kommt die rechtsanwendende Beh\u00f6rde im Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen Umst\u00e4nden die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - hier insbesondere die hinreichende Verkehrssicherheit gem\u00e4ss \u00a7 240 Abs. 1 PBG - erf\u00fcllt sind, ohne dass die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Katalog der zul\u00e4ssigen Abweichungen in \u00a7 6 Abs. 2 VSV ist im \u00dcbrigen nicht abschliessend (E. 4.2). Wenn die Garagenzufahrt aufgrund \u00fcbersichtlicher Verh\u00e4ltnisse, der Trottoirbreite, des komfortablen Ausbaus der \u00fcbergeordneten Strasse sowie des geringen Verkehrsaufkommens im massgeblichen Strassenbereich von den Vorinstanzen als verkehrssicherheitstechnisch unproblematisch beurteilt wurde, so ist das sachlich vertretbar. Auch die Auffassung, dass ein gefangener Parkplatz in einer Doppelgarage keine besondere Verkehrsgef\u00e4hrdung mit sich bringe, ist nicht rechtsverletzend (E. 4.3 f.). Die Bem\u00e4ngelung der H\u00f6henansetzung, der L\u00e4nge der Garage und des unbegr\u00fcnten bekiesten Flachdachs lassen die \u00e4sthetische W\u00fcrdigung des Garagenprojekts durch die Baukommission und die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend erscheinen (E. 5). Das streitige Garagenprojekt und die daraus erfahrungsgem\u00e4ss zu erwartende Immissionsbelastung stellen einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall dar, der weder gegen l\u00e4rmschutz- nochgegen lufthygienerechtliche Vorschriften und auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip verst\u00f6sst (E. 6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:58:21", "Checksum": "6314c4f878f1ad91e26224f1d2fa7db2"}