{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00438_2007-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206505&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b316ac8599a5291362eb0a47d3293f6c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00438"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2007  VB.2006.00438"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2007  VB.2006.00438"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2007  VB.2006.00438"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragungen ins Handelsregister / Kenntnisgabe mit Einsprachem\u00f6glichkeit | Einsprache gegen eine Handelsregistereintragung (Art. 32 HRegV) Zu entscheiden war, ob der Handelsregisterf\u00fchrer verpflichtet werden k\u00f6nne, die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber Anmeldungen f\u00fcr \u00c4nderungen von Handelsregistereintr\u00e4gen zu informieren und ihr so die M\u00f6glichkeit zu verschaffen, rechtzeitig Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV zu erheben.   Zust\u00e4ndigkeit und Eintreten des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mit dem Begehren um vorsorgliche Kenntnisgabe der Handelsregisteranmeldungen an die Beschwerdef\u00fchrerin wollte diese verhindern, dass k\u00fcnftig ung\u00fcltige und gegen ihre Interessen verstossende Beschl\u00fcsse ins Handelsregister eingetragen werden, was aus ihrer Sicht zu bef\u00fcrchten war (E. 2). Darstellung von Lehre und Praxis zu Art. 32 HRegV (E. 3). Beim Begehren der Beschwerdef\u00fchrerin handelt es sich nicht um ein solches auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 4). Will man bei Fehlen einer Handelsregisteranmeldung \u00fcberhaupt einen privatrechtlichen Einspruch gem\u00e4ss Art. 32 Abs. 2 HRegV gestatten, muss zumindest mit einiger Sicherheit feststehen, dass eine bzw. welche eintragungspflichtige Tatsache sich ereignet habe. Daran fehlt es hier. Der Handelsregisterf\u00fchrer darf alsdann androhen, regelm\u00e4ssigen pr\u00e4ventiv eingereichten Einsprachen keine Folge zu geben; ein solches Vorgehen seitens der Einsprechenden w\u00e4re rechtsmissbr\u00e4uchlich (E. 5.1). Eine Verpflichtung des Handelsregisterf\u00fchrers im Sinne des vorliegenden Begehrens w\u00fcrde darauf hinauslaufen, bereits vor dem Handelsregisteramt - und nicht erst vor dem daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Zivilgericht - ein streitiges Zweiparteienverfahren durchzuf\u00fchren. Dies entspricht nicht dem Zweck des handelsregisterrechtlichen Verfahrens (E. 5.2). Daran verm\u00f6gen auch die Einw\u00e4nde der Beschwerdef\u00fchrerin nichts zu \u00e4ndern: Weder liegt eine Gesetzesl\u00fccke vor noch muss dem Begehren aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden gefolgt werden. Ferner muss es auch nicht im Sinne einer Schutzschrift, deren Zul\u00e4ssigkeit im \u00dcbrigen ohnehin umstritten ist,entgegengenommen werden (E. 5.3). \rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:39:45", "Checksum": "dfb34cf9adba6cbada198bd105209a5c"}