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Geschäftsnummer: VB.2006.00438  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragungen ins Handelsregister / Kenntnisgabe mit Einsprachemöglichkeit


Einsprache gegen eine Handelsregistereintragung (Art. 32 HRegV)
Zu entscheiden war, ob der Handelsregisterführer verpflichtet werden könne, die Beschwerdeführerin über Anmeldungen für Änderungen von Handelsregistereinträgen zu informieren und ihr so die Möglichkeit zu verschaffen, rechtzeitig Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV zu erheben.
Zuständigkeit und Eintreten des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mit dem Begehren um vorsorgliche Kenntnisgabe der Handelsregisteranmeldungen an die Beschwerdeführerin wollte diese verhindern, dass künftig ungültige und gegen ihre Interessen verstossende Beschlüsse ins Handelsregister eingetragen werden, was aus ihrer Sicht zu befürchten war (E. 2). Darstellung von Lehre und Praxis zu Art. 32 HRegV (E. 3). Beim Begehren der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um ein solches auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 4). Will man bei Fehlen einer Handelsregisteranmeldung überhaupt einen privatrechtlichen Einspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV gestatten, muss zumindest mit einiger Sicherheit feststehen, dass eine bzw. welche eintragungspflichtige Tatsache sich ereignet habe. Daran fehlt es hier. Der Handelsregisterführer darf alsdann androhen, regelmässigen präventiv eingereichten Einsprachen keine Folge zu geben; ein solches Vorgehen seitens der Einsprechenden wäre rechtsmissbräuchlich (E. 5.1). Eine Verpflichtung des Handelsregisterführers im Sinne des vorliegenden Begehrens würde darauf hinauslaufen, bereits vor dem Handelsregisteramt - und nicht erst vor dem dafür zuständigen Zivilgericht - ein streitiges Zweiparteienverfahren durchzuführen. Dies entspricht nicht dem Zweck des handelsregisterrechtlichen Verfahrens (E. 5.2). Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: Weder liegt eine Gesetzeslücke vor noch muss dem Begehren aus prozessökonomischen Gründen gefolgt werden. Ferner muss es auch nicht im Sinne einer Schutzschrift, deren Zulässigkeit im Übrigen ohnehin umstritten ist,entgegengenommen werden (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
HANDELSREGISTER
HANDELSREGISTERPRAXIS
HANDELSREGISTERRECHT
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 32 HRegV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2006.00438

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Eintragungen ins Handelsregister /
Kenntnisgabe mit Einsprachemöglichkeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. Dem Ehepaar D und A gehören bei der I AG (fortan: Holding) als Gesamt­gut 96 % der Aktien, einzelne derselben im Übrigen A und dem gemeinsamen Sohn K. Die Holding ist Muttergesellschaft von sechs weiteren Aktien­gesell­schaften (zusammen nachfolgend: W-Gruppe); die Aktienmehrheit dieser sechs Tochtergesellschaften liegt bei der Holding, der Rest ebenfalls bei A und K. Noch anfangs Mai 2006 schienen im Verwaltungsrat aller Gesellschaften der W-Gruppe je mit Einzelunterschrift als Präsident D und als Vizepräsidentin A sowie je mit Kollektivunterschrift zu zweien U, V (ausser bei einer der Tochtergesellschaften), X (Sohn von A) und Y, ferner als Revisionsstelle die Z AG auf.

B. Bei einer Verwaltungsratssitzung aller Gesellschaften der W-Gruppe vom 10. Mai 2006 wurden A als Geschäftsführerin abgesetzt und der Letzteren, X sowie Y die Unterschriftsberechtigung entzogen, und zwar in Abwesenheit dieser drei Mitglieder; auf A's privatrechtlichen Einspruch gegen Eintragungen von Mutationen gestützt auf das Protokoll jener Sitzung setzte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich Frist, um vorsorgliche Verfügungen des Richters zu erwirken. Am 29. Mai 2006 wies das Bezirksgericht Zürich das Handelsregisteramt superprovisorisch an, keine Mutationen gestützt auf das Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 2006 zu tätigen; es gab zugleich einem Begehren keine Folge, dem Handelsregisterführer zu untersagen, gestützt auf allfällige weitere Beschlussprotokolle von Verwaltungsrat oder Generalversammlung Mutationen im Handelsregister einzutragen ohne vorherige Kenntnisgabe an A mit Einsprachemöglichkeit. Mit anscheinend noch nicht rechtskräftigen Verfügungen vom 25. August 2006 bestätigte das Bezirksgericht im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen diese Anordnungen.

Eine Universalversammlung der Holding vom 20. Mai 2006 hatte in Abwesenheit von A und K beschlossen, A und X sowie Y aus dem Verwaltungsrat abzuwählen. Das Bezirksgericht Zürich wies das Handelsregisteramt am 28. Juni 2006 auf A's Gesuch superprovisorisch und bis heute fortwirkend an, gestützt auf jene Beschlüsse keine Mutationen einzutragen. Zugleich lehnte es ab, das Nämliche für die Tochtergesellschaften der Holding zu tun und dem Handelsregisterführer für die gesamte W-Gruppe "zu untersagen, jegliche Änderungen …, welche auf eine Abwahl von A, X und Y … aus dem Verwaltungsrat, eine Änderung ihrer Funktionen im Verwaltungsrat, eine Änderung ihres Zeichnungsrechts sowie eine Zuwahl neuer Verwaltungsräte abzielt, einzutragen, und generell Mutationen … aufgrund von Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschlüssen einzutragen, ohne vorherige Kenntnisgabe an die Gesuchstellerin mit Einsprachemöglichkeit". Bei diesen Ablehnungen blieb es mit Verfügungen des Bezirksgerichts vom 29. November 2006 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen.

In einer Universalversammlung der ganzen W-Gruppe vom 22. Mai 2006 hatten A und K hinwiederum die Verwaltungsratsmitglieder D, U sowie V abgewählt, A zur Verwaltungsratspräsidentin gemacht und die Revisionsstelle ausgewechselt. Das wurde für die Tochtergesellschaften im Handelsregister eingetragen, für die Holding auf D's Gesuch wegen bis heute fortwirkender superprovisorischer Anordnung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2006 dagegen nicht. – An einer Sitzung vom 12. Juli 2006 hatte der Stiftungsrat der I-Stiftung, welchem nebst anderen auch V, U sowie die Eheleute A und D angehören, in Abwesenheit der beiden Letzteren A abgewählt. Diese wurde am 3. August 2006 als Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister gelöscht; auf ihren privatrechtlichen Einspruch unter dem 4. August 2006 wies das Handelsregisteramt sie deshalb an den (ordentlichen) Richter.

C. A hatte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich unter dem 5. Juli 2006 betreffend die sieben Gesellschaften der W-Gruppe um Folgendes ersuchen lassen:

" Es seien bei den obgenannten Gesellschaften derzeit keine Änderungen im Handelsregister, welche auf eine Abwahl von A, X und Y aus dem Verwaltungsrat, Änderungen ihrer Funktionen im Verwaltungsrat, Änderungen ihres Zeichnungsrechts sowie auf Zuwahl neuer Verwaltungsräte abzielen, einzutragen bzw. generell Mutationen im Handelsregister aufgrund von Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschlüssen einzutragen,

 

   ohne vorherige Kenntnisgabe an die Gesuchstellerin mit Einsprachemöglichkeit."

 

 

Mit Fax-Schreiben vom 25. Juli 2006, das sich einzig auf die Holding bezog, lehnte das Handelsregisteramt das Gesuch ab.

II.  

Am 8. August 2006 liess A sich beschweren und beantragen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 25. Juli 2006 sei dieses zu verhalten, im Sinn des Gesuchs vom 5. Juli 2006 zu verfahren. Mit Verfügung vom 29. August 2006 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Rechtsmittel kostenfällig ab. Der Entscheid wurde A's Vertretung am 7. September 2006 zugestellt.

III.  

A liess am Montag, 9. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2006 sei das Handelsregisteramt anzuweisen, entsprechend dem Gesuch vom 5. Juli 2006 vorzugehen.

Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am 17./18. Oktober 2006 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 1./2. November 2006 tat das Handelsregisteramt ein Gleiches.

A liess am 8. und 10. Januar 2007 Ergänzungseingaben machen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Beschwerde eignet kein Streitwert, selbst wenn dahinter auch finanzielle Interessen stehen mögen. Sie ist jedenfalls deshalb kraft § 38 Abs. 1 sowie 2 Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil keine Sondermaterien nach Abs. 2 lit. a oder b dieser Bestimmung vorliegen, gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

Das Rechtsmittel gilt es an die Hand zu nehmen, da die Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen (vgl. VGr, 17. Januar 2001, VB.2000.00350 [= ZR 100/2001 Nr. 41], und 23. Januar 2002, VB.2001.00376 [= Jahrbuch des Handelsregisters 2002, S. 191 ff.], je E. 1, beides unter www.vgrzh.ch). In diesem Zusammenhang mag man immerhin die Frage aufwerfen, ob die Beschwerdeführerin insofern legitimiert sei, als ihr Gesuch etwa X und Y betrifft; weil sie in der Sache aber – wie sich zeigen wird – schon prinzipiell nicht durchdringt, braucht es hierauf keine Antwort.

Die Vorinstanz führt zutreffend aus, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2006 stelle eine Verfügung dar und das Rechtsmittelverfahren bei ihr beschlage alle Gesell­schaften der W-Gruppe. Hierauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen, und zwar umso mehr, als es vor Verwaltungsgericht von keiner Seite länger bezweifelt wird.

2.  

2.1 Die Beschwerde macht geltend, eine dem 90-jährigen, urteilsunfähigen D bis­lang nicht nahe stehende Tochter aus erster Ehe habe ihn am 6. April 2006 "behändigt" und verwehre der "Kernfamilie" mit Hilfe weiterer Personen seither den Kontakt zu ihm. Die neuen Betreuer, welche weder Aktionäre noch Erben seien, hätten Vorkehren getroffen, um den Familienaktionären die Handlungs- und Verfügungsmacht über die W-Gruppe mit dem Plan von deren Verkauf zu entziehen. Das habe sich an der Verwaltungsratssitzung sowie der Universalversammlung vom 10. bzw. 20. Mai 2006, einem für D eingeleiteten Eheschutzbegehren und anderem mehr gezeigt. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch Strafanzeigen erstattet. – Zum Schutz von D und von dessen Lebenswerk hätten die Beschwerdeführerin sowie K ihrerseits die Universalversammlung vom 22. Mai 2006 abgehalten. Dabei habe die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Ehevertrag und mehrere schriftliche Vollmachten für den Fall der Handlungsunfähigkeit ihres Gatten die im Gesamtgut stehenden Aktienstimmen vertreten.

Aufgrund des höchst aggressiven Vorgehens von D's "Vertretern" müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass diese weitere ungültige, gegen die Interessen der Beschwerdeführerin und der W-Gruppe verstossende Beschlüsse fassen bzw. beim Beschwerdegegner anmelden liessen, deren Eintragung Rechtswirkungen im Geschäftsverkehr zeitigen könnten. Die Beschwerdeführerin vermöchte diese Gefahr von sich aus nur abzuwenden, wenn sie täglich vorsorglich je sieben Einsprachen tätigte, also über 150 pro Monat oder über 1'800 im Jahr. Das erscheine für beide Parteien als unzumutbar. Im Übrigen teile der Beschwerdegegner jeweils nicht mit, ob eine Anmeldung vorliege, noch halte er Einsprachen pendent, bis allenfalls eine solche eintreffe, sondern setzte einfach Frist, um an den Richter zu gelangen; zudem weise er darauf hin, revolvierende Einsprachen dürften nicht rechtsmissbräuchlich sein, weshalb er sich vorbehalte, künftigen Einsprachen, die rechtsmissbräuchlich anmuteten, nicht mehr stattzugeben.

Die vorliegende Sache berühre grundsätzliche registerrechtliche und prozessuale Fragen, die sich nicht auf sicherem Boden von gesetztem Recht sowie Praxis lösen liessen.

2.2 Das Bezirksgericht Zürich erwog in seinen Verfügungen vom 25. August und 29. November 2006 zutreffend, es stünden sich in den Verwaltungsräten der W-Gruppe zwei Lager mit gegenteiliger Auffassung gegenüber bzw. finde faktisch ein Streit zwischen zwei Aktionären statt, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Mann, die sich um die Beherrschung der Holding und damit auch der Tochtergesellschaften stritten; es hielt zudem die behauptete Urteilsunfähigkeit von D für nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht.

Von dieser objektiven Darstellung ist hier ebenfalls auszugehen. Denn einmal rein um des Gegenarguments willen liesse sich sonst ja auch denken, dass die Seite der Beschwerdeführerin D zuletzt genau so für die eigenen Zwecke instrumentalisiert habe, wie es nun dessen "neuen Betreuern" vorgeworfen wird.

Im Übrigen bedarf es – entgegen der Beschwerde – keines Beizugs von Akten aus den bezirksgerichtlichen Verfahren.

3.  

Laut Art. 32 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) weist der Handelsregisterführer Dritte, die wegen Verletzung ihrer Rechte Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung erheben, an den Richter, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, welche die Registerbehörde von Amts wegen beobachten muss (Abs. 1); bei privatrechtlichem Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung hat der Registerführer den Einsprechenden eine nach dem kantonalen Prozessrecht genügende Frist zum Erwirken einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen (Abs. 2 Satz 1); er muss aber, sofern die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, die Eintragung vornehmen, wenn es der Richter innert dieser Frist nicht untersagt (Abs. 2 Satz 2).

3.1 Als Dritte kommen unter anderem Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder in Betracht, ohne dass der Handelsregisterführer allgemein ihre Legitimation prüfen und insbesondere den Einspruch – vorbehältlich Rechtsmissbrauchs – mangels Rechtsverletzung abweisen dürfte (Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art 929 OR N. 179 f.). Zu den durch die Registerbehörde von Amts wegen zu beobachtenden Vorschriften gehören etwa jene nicht, welche die ordnungsgemässe Einberufung und Zusammensetzung einer General- oder Universalversammlung betreffen; das muss dann auch für den Verwaltungsrat gelten (vgl. Clemens Meisterhans, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996, S. 110–112, 395). Über alle diese Fragen kann erst ein Zivilgericht entscheiden (siehe Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 940 OR N. 4–8).

Der Einspruch nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV bedarf keiner Begründung und bewirkt eine so genannte superprovisorische Handelsregistersperre durch den Handelsregisterführer (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. A., Zürich etc. 2004, S. 123 und 1962). Letzteres geschieht, noch ehe ein Zivilgericht – wie hier teilweise – eventuell vor Anhörung der Gegenpartei einstweilen superprovisorisch sowie hernach mit gewöhnlicher vorsorglicher Massnahme die Eintragung untersagt und alsdann Frist setzt zur Einleitung eines ordentlichen Zivilprozesses unter der Androhung, sonst falle die Massnahme dahin (Küng, Art. 929 N. 203–205).

3.2 Bei vielen Handelsregisterämtern, insbesondere den grösseren, setzt der Handelsregisterführer dem Einsprecher Frist an, auch wenn noch gar kein Eintragungsbegehren vorliegt (Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999, Rz. 71). Bei den übrigen Registerämtern erfolgt das erst nach Eingang eines solchen, was als durchaus sinnvoll, aber mit dem Verordnungswortlaut nicht ganz vereinbar bezeichnet wird (Matthias Kuster, Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1997, S. 105 ff., 112 f.). Gegen den Überweisungsentscheid des Handelsregisterführers gibt es kein Rechts­mittel (Küng, Art. 929 N. 199–202).

Nun gab der Handelsregisterführer von Thun mit Verfügung vom 19. Oktober 1992 einem am 18. des Vormonats erhobenen Einspruch der beiden einzigen Verwaltungsratsmitglieder zweier Aktiengesellschaften keine Folge, der sich gegen die Eintragung von Änderungen im Verwaltungsrat oder von Sitzverlegungen der Gesellschaften gerichtet hatte, sofern die Anmeldungen von jemand anderem stammten. Zur Begründung hiess es, weder bestünden beim Handelsregisteramt Thun Eintragungen über die zwei Aktiengesellschaften noch sei ein Eintragungsverfahren hängig. Eine Einsprache lasse sich aber erst erheben, wenn ein formrichtiges Eintragungsbegehren vorliege. Die Einsprache müsse mithin einen konkreten, beim Handelsregisteramt hängigen Eintragungsfall betreffen. Vorsorgliche Einsprachen, die mangels Anmeldung oder nach fruchtloser Aufforderung gar nicht vollzogen wer­den könnten, erschienen als unstatthaft (zum Ganzen und auch folgenden Absatz: Jahrbuch des Handelsregisters 1993, S. 169–173).

Die Justizdirektion des Kantons Bern hat mit Entscheid vom 27. Januar 1993 auf eine Beschwerde in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten müssen. Denn die beiden Verwaltungsratsmitglieder konnten, nachdem in ihrer Abwesenheit Generalversammlungen sie effektiv abgewählt und den Sitz der Gesellschaften zuerst nach Aarau und dann in den Registerbezirk Olten-Gösgen verlegt hatten, die einschlägigen Eintragungen mit Einsprüchen und richterlichen Verboten verhindern; sie hatten auch das Eidgenössische Handelsregisteramt informiert, welches sie in der Folge auf die pendente Anmeldung beim Registeramt Olten-Gösgen aufmerksam machte. Die Berner Justizdirektion hat immerhin darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht zwingend ein hängiges Anmeldungsverfahren verlange.

3.3 Küng findet, der Umstand, dass etwa für den eben beschriebenen Hinweis durch das Eidgenössische Handelsregisteramt keine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiere, falle nicht allzu gross ins Gewicht, wenn es um die Wahrung des materiellen Rechtsschutzes gehe (Art. 929 N. 211). Ferner wird gesagt, trotz Befürchtungen, die Einspruchsmöglichkeit von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV vermöge die Interessen von Unternehmen nachhaltig zu schädigen, bestehe kein legislatorischer Handlungsbedarf; es sei nämlich in der Praxis bislang zu keinen Exzessen gekommen, die sich nicht mit hergebrachten Mitteln wie Schadenersatz usw. hätten sanktionieren lassen (Manfred Küng et al., Kommentar zur Handelsregister-Verordnung, Zürich 2000, Art. 32 N. 29).

Immerhin betonen andere Autoren, welch schwerwiegende Konsequenzen die Verhinderung von Eintragungen für die Eintragungswilligen haben könne (Kuster, S. 105); "[i]n vielen Fällen, in denen eine Gesellschaft auf rasches Handeln im sich ständig ändernden Umfeld des Leistungs- und Kapitalmarktes angewiesen wäre …, kann es auf Grund eines Einspruchs zu monatelangen, wegen des Rechtsmittelverfahrens eventuell jahrelanger rechtlicher Blockierung und Ungewissheit kommen" (Böckli, S. 1962–1964). Doch müsse die missbräuchliche Verwendung des Einspracherechts in Kauf genommen werden (Kuster, S. 125).

Hinwiederum weist Kuster darauf hin, dass sich eine Eintragungssperre mittels Sitzverlegung der betroffenen Gesellschaft unterlaufen lasse, es sei denn, der Einsprecher habe konkrete Anhaltspunkte für eine Verlegung in einen bestimmten Kanton und erwirke dort ebenfalls eine gerichtliche Sperre (S. 121 f.).

4.  

Die Vorinstanz qualifiziert das Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst als ein solches um vorsorgliche Massnahmen; sie unterwirft es hernach aber füglich keinem Prüfprogramm, wie es bei der Frage nach einstweiligem Rechtsschutz eigentlich geschehen müsste: Schon rein begrifflich liesse sich sonst nicht mehr verstehen, was hier stattfinden solle. Jemanden von einer Handelsregisteranmeldung zu benachrichtigen, auf dass er vor dem entsprechenden Eintrag allenfalls dagegen Einspruch erheben könne, wäre dann ja (1) eine – sozusagen ultraprovisorisch das Handelsregister blockierende – vorsorgliche Massnahme für (2) eine superprovisorische Handelsregistersperre durch den Handelsregisterführer, der (3) ein Eintragungsverbot als meist superprovisorische und später gewöhnliche vorsorgliche Massnahme seitens eines Richters folgen mag, ehe es endlich (4) zum ordentlichen Zivilprozess über einen strittigen Vorgang mit Auswirkungen auf das Handelsregister kommt; als mit Art. 32 HRegV vereinbar erscheinen vorab nur die erwähnten Schritte 2–4, nicht aber deren erster.

Zudem streiten auch Gründe formaler und inhaltlicher Natur dagegen, dass die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen ersuche. Solche sind erstens Anordnungen in Verfügungsform, die zweitens im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während dessen Dauer ergehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 1). Würde einerseits das Gesuch der Beschwerdeführerin eines um vorsorgliche Massnahmen darstellen, hätte es eine Anordnung des Beschwerdegegners gegenüber sich selbst bezweckt. Derartiges gibt es freilich nicht. Mit dem insofern folgerichtigen Begehren aber, beim Bezirksgericht Zürich einen – dem Gesuch an den Beschwerdegegner entsprechenden – Befehl gegen den Beschwerdegegner zu erwirken, ist die Beschwerdeführerin bereits wiederholt gescheitert (siehe oben I.B Abs. 1 und 2).

Anderseits stünde gar nicht fest, ob es beim Beschwerdegegner als erster Instanz je ein Hauptverfahren – übrigens ja nur auf Erlass einer superprovisorischen Handelsregistersperre – einzuleiten gäbe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19). Das Bezirksgericht Zürich hat in seinen Verfügungen vom 29. November 2006 zum gleichen Problem richtig erwogen (siehe vorn I.B Abs. 2; ferner Robert Patry, Grundlagen des Handelsrechts, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel/Stuttgart 1976, S. 1 ff., 134): "Die Gutheissung des … Begehrens würde eine vorsorgliche Massnahme 'auf Vorrat' bedeuten. Die Klägerin [= Beschwerdeführerin] hätte in diesem Fall die Möglichkeit, sollte in Zukunft gestützt auf ein[en] Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschluss eine Änderung des … Handelsregistereintrags anstehen, diesen erst in diesem Zeitpunkt entstehenden Hauptanspruch zu prosequieren. Dies entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahme." Das muss auch hier gelten.

5.  

"Privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung" – so die Marginalie von Art. 32 HRegV – geschieht entweder gegen eine solche, die schon vollzogen (Abs. 1) oder noch nicht vollzogen ist (Abs. 2). Im ersten Fall kommt die einsprechende Person zu spät, sodass es wenigstens vorübergehend beim Handelsregistereintrag bleibt und sie einen ordentlichen Zivilprozess anzustrengen hat, wo übrigens auch einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann (Eduard His, Berner Kommentar, 1940, Art. 940 OR N. 63); vorbehalten bleiben durch die Registerbehörde von Amts wegen zu beobachtende Vorschriften, was ebenso im Bereich von Abs. 2 Satz 1 gilt (Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 99 ff., insbesondere 101). Im zweiten Fall kommt die einsprechende Person rechtzeitig, sodass zumindest vorderhand kein Eintrag erfolgt, nämlich kraft der superprovisorischen Handelsregistersperre und anschliessend eventuell vermöge einer vorsorglichen Massnahme des Richters, worauf wiederum ein ordentlicher Zivilprozess stattfinden muss.

Nichts Ausdrückliches sagt Art. 32 HRegV dazu, wenn (1) die einsprechende Person jedenfalls zu früh kommt oder (2) jemand gar wie die Beschwerdeführerin vorgeht. Es fragt sich, ob oder inwiefern es sich um ein qualifiziertes Schweigen handle. Welche Lösungen dieser Probleme die Praxis biete und wie das die Lehre kommentiere, wurde bereits referiert (oben 3.2, 3.3 Abs. 1). Zu ergänzen bleibt, dass nach Darstellung der Beschwerde die Handelsregisterämter anderer Kantone vorsorgliche Einsprachen bis zu einem halben Jahr pendent hielten und nach Eingang einer Anmeldung Frist gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 HRegV ansetzten; zudem habe laut Sachverhalt eines Luzerner Obergerichtsurteils vom 2. März 1990 ein Handelsregisterführer aufgrund unklarer Rechtslage einem abgewählten Verwaltungsrat vor der Löschung von dessen Abwahl Kenntnis gegeben.

Die in der Beschwerde offerierte Auskunft des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zur behaupteten Praxis anderer kantonaler Handelsregisterämter interessiert nicht. Denn entscheidend ist nicht, was die Handelsregisterämter zuweilen oder regelmässig tun, sondern was sie vielleicht tun dürfen und jedenfalls tun müssen.

5.1 Art. 32 Abs. 2 HRegV entspricht früherer Bundesgerichtspraxis (His, Art. 940 N. 64). Nach dieser soll der Registerführer, wenn einerseits "ein formrichtiges Eintragungs…be­gehren vorliegt und … anderseits Einsprache gegen die Eintragung … erhoben wird, zuerst dem Eintragungsgesuch noch nicht sofort entsprechen, sondern dem Einsprechenden … Frist … ansetzen, um vom … Richter eine vorsorgliche Verfügung zu erlangen, durch welche die vorgesehene Eintragung … aufgeschoben wird" (BGE 59 I 239 E. 3). Es geht also um das Stadium der Anmeldung (His, Art. 940 N. 65). Würde der Einspruch keine Anmeldung bedingen, könnte der Registerführer ebenso wenig die Eintragung vornehmen, welche Art. 32 Abs. 2 Satz 2 HRegV für den Fall befiehlt, dass sie der Richter innert angesetzter Frist nicht untersage. Freilich mag die Anmeldung ja noch zwischen Einspruch und Fristablauf erfolgen oder der Richter selbst ohne sie eine Eintragung verbieten. Wie auch immer:

Es gibt mit dem zitierten Handelsregisterführer von Thun und abweichend von dessen Aufsichtsbehörde gute Gründe, auf einen Einspruch gegen die Eintragung von etwas Unangemeldetem nicht einzutreten (oben 3.2 Abs. 2 und 3). Setzt der Registerführer aber trotzdem Frist an, um beim Richter einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken, oder wartet er bis zu einem halben Jahr auf eine Anmeldung (vgl. vorn 3.2 Abs. 1, 5 Abs. 2), müsste zumindest als mit einiger Sicherheit feststehend verlangt werden, dass eine bzw. welche eintragungspflichtige Tatsache sich ereignet habe. Daran fehlt es hier, weshalb sich im zivilgerichtlichen Verfahren um vorsorgliche Massnahmen denn auch von vornherein nichts erreichen lässt (siehe oben 4 Abs. 3). Mit andern Worten kann Art. 32 Abs. 2 HRegV jedenfalls keinen auf blosse Befürchtungen oder Vermutungen gestützten, also spekulativen Einspruch erlauben wollen. Ansonsten verlöre übrigens der Einspruch gegen vollzogene Eintragungen in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 HRegV seinen rechten Sinn.

Insofern lässt sich gerade des erwähnten Missbrauchspotenzials halber die Androhung des Beschwerdegegners nicht beanstanden, aufs Geratewohl erhobenen Einsprachen als rechts­missbräuchlich künftig nicht mehr stattzugeben; keine Rolle spielt deshalb, wenn die Beschwerdeführerin für unzumutbar hält, jeden Tag vorsorglich je sieben Einsprachen zu tätigen (vgl. vorn 2.1 Abs. 2, 3.1, 3.2 Abs. 1, 3.3 Abs. 2). Hinzu kommt ohnehin, dass sie kaum etwas ausrichten könnte, falls eine Eintragungssperre mittels Sitzverlegung der W-Gruppe unterlaufen würde (siehe oben 3.3 Abs. 3).

5.2 Hinweise auf eine Einspruchsmöglichkeit, wie es die Beschwerdeführerin erstrebt, kamen in der Praxis schon vor; und der Kommentar zur Handeslregisterverordnung will sie trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage zur Wahrung des materiellen Rechtsschutzes in Kauf nehmen (vgl. oben 3.2 Abs. 3, 3.3 Abs.1, 5 Abs. 2). Letztlich entscheidend bleibt indes, ob der Beschwerdegegner gezwungen werden dürfe, dem Gesuch nachzukommen (siehe vorn 5 Abs. 3). Dem ist nicht so:

Das handelsregisterrechtliche Verfahren stellt ein nichtstreitiges dar, welches der Rechtsverwirklichung im Privatrecht dient, aber jeweils nur eine private Partei kennt. Die anmeldungspflichtigen oder -berechtigten Personen ersuchen um Eintrag eines bestimmten Sachverhalts. Der Registerführer entspricht dem oder weist die Anmeldung zurück. Im Gegensatz dazu bezweckt der Zivilprozess als streitiges Zweiparteienverfahren die autoritative Feststellung privater Rechte und Pflichten. Zeigen sich allein die anmeldenden Personen mit einem Entscheid des Registerführers nicht einverstanden, liegt ein nichtstreitiges Verfahren vor und steht bloss der verwaltungsrechtliche Instanzenzug offen. Fühlen sich hingegen Dritte – auch unmittelbar Beteiligte – durch eine vollzogene Eintragung verletzt oder sehen sie ihre Interessen durch eine noch nicht vollzogene Eintragung gefährdet, müssen sie prozessual aktiv werden und privatrechtlichen Einspruch erheben. Art. 32 HRegV regelt den prozessualen Übergang vom nichtstreitigen Einparteien- in das streitige Zweiparteienverfahren (zum Ganzen Eckert, Art. 940 N. 3 f.).

Was nun die Beschwerdeführerin wünscht, läuft darauf hinaus, diesen Zeitpunkt entgegen Art. 32 HRegV vorzuverlegen und bereits vor dem Handelsregisteramt ein streitiges Zweiparteienverfahren auszutragen, wie es bezüglich vorsorglicher Massnahmen erst vor dem Zivilrichter beginnen soll. Der Beschwerdegegner könnte nämlich nicht einfach dem fraglichen Gesuch entsprechen, sondern müsste den hiervon Betroffenen – schon um rechtliches Gehör zu gewähren und auch um gröbsten Rechtsmissbrauch auszuschliessen – sich zu äussern Gelegenheit geben. Aber weder sieht das Art. 32 HRegV vor noch erscheint der Handelsregisterführer für solches geeignet. Es muss der Versuch der Beschwerdeführerin scheitern, ihre Unkenntnis um eintragungserhebliche Vorgänge durch eine einschlägige Informationsverpflichtung des Beschwerdegegners zu beheben und sich so den taktisch vorteilhaften Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung zu sichern, anstatt nach vollzogener Eintragung allenfalls einen ordentlichen Zivilprozess einzuleiten zu haben.

5.3 Die Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern:

- Sie argumentiert, es könne sich "z.B. eine Person in einer als Universalversammlung bezeichneten Urkunde als Alleinaktionär der Credit Suisse ausgeben und beschliessen, sich selbst anstelle der amtierenden Verwaltungsräte neu zum alleinigen VR der Credit Suisse auszurufen. Sieht die Urkunde echt aus, so hätte der Handelsregisterführer die entsprechende Anmeldung gemäss dem angefochtenen Entscheid ohne Nachricht an den Sitz der betroffenen Bank einzutragen. In Wahrheit würde der Handelsregisterführer einen solchen 'Beschluss' aber gewiss nicht ohne Rückfrage beim Sitz der Gesellschaft einfach ins Handelsregister eintragen. … Zu Recht und aus Gründen der Vernunft würde der Handelsregisterführer so handeln. Denn in solchen Fällen liegt eine Gesetzeslücke vor, welche durch Auslegung geschlossen werden muss. … Was bei einem augenfälligen Sachverhalt jedermann offensichtlich als vernünftige und richtige Lösung einleuchtet, kann auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin nicht als falsch und gesetzlich nicht möglich deklariert werden". – Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr Fall nicht so liegt wie der für die Credit Suisse konstruierte. Unter der für diese getroffenen krassen Annahme müsste wohl gelten, dass der Handelsregisterführer sich nicht zur Bekanntgabe von Rechtsverhältnissen missbrauchen lasse, die vom ordentlichen Richter unmöglich geschützt werden könnten; er dürfte einer solchen Anmeldung nicht entsprechen (vgl. Meisterhans, S. 112 und 395; ferner RB 2005 Nr. 30 = ZR 104/2005 Nr. 57, E. 6.1).

- Die Beschwerde erinnert daran, "dass es bereits verschiedentlich zu Übergriffen von Nichtaktionären auf Gesellschaften gekommen ist, die sich kurzerhand als neue Herren in das Handelsregister eintragen liessen und ihr Unwesen trieben, bevor ihnen nach Jahren zivil- und/oder strafrechtlich das Handwerk gelegt werden konnte". – Wenn das stimmt, so trifft ebenso zu, dass sich auch die Einspruchsmöglichkeit missbrau­chen lässt (siehe oben 3.3 Abs. 1 und 2). Wie hier wiederholt werden muss, wäre die Beschwerdeführerin ohnehin einer manipulativen Sitzverlegung der W-Gruppe ausgesetzt; sie bliebe so oder anders in einem allfälligen Zivilprozess nach erfolgter Eintragung auf vorsorgliche Massnahmen innerhalb desselben verwiesen (vgl. oben 3.3 Abs. 3, 5 Abs. 1).

- Die Beschwerde bringt vor, die bundesgerichtliche Praxis wie jene kantonaler Behörden habe schon etliche Male Gesetzeslücken gefüllt oder sogar Vorschriften im Einzelfall nicht angewandt, indem sie sich auf die übergeordnete Maxime der Prozessökonomie berufen habe. – Erstens indes lassen sich die angeführten Beispiele mit dem vorliegenden Problem nicht vergleichen. Und zweitens geht es hier nicht um die Verfahrensökonomie, welche der Beschwerdeführerin vorschwebt: Das Ersparnis von täglich je sieben vorsorglichen Einsprachen ist wegen deren Unstatthaftigkeit gar keines (vgl. oben 5.1 Abs. 3).

- Die Beschwerdeführerin findet, indem ihr der Beschwerdegegner die Kenntnisgabe von Anmeldungen wie vom Fehlen solcher verweigere, aber gleichzeitig androhe, auf revolvierende vorsorgliche Einsprachen nicht mehr einzutreten, vereitle er die Durchsetzung des in Art. 32 Abs. 2 HRegV gewährten Rechts auf Einspruch. – Davon kann keine Rede sein. Art. 32 HRegV verleiht zwar in der Tat ein Recht auf Einspruch. Wer jedoch wie die Beschwerdeführerin die Bedingungen von Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zu erfüllen vermag, dem wird nicht ein Recht vorenthalten, sondern der muss eben nach Abs. 1 nachträglichen Einspruch erheben. Die Beschwerdeführerin irrt deshalb in der Meinung, mit der anbegehrten Kenntnisgabe über die Anmeldung geplanter Änderungen im Handelsregister werde weder gegen bestehendes Recht verstossen noch würden die Parteirechte Dritter verletzt. Insbesondere dürfen die vom fraglichen Gesuch Betroffenen erwarten, dass der Beschwerdegegner sich nicht für Zwecke einspannen lasse, welche die Handelsregisterverordnung nicht schützt.

- Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesuch gutzuheissen, "entspricht dem pragmatischen Vorgehen der Zürcherischen Gerichte beim Institut der Schutzschrift, welches ebenfalls keine spezifische gesetzliche Grundlage in der Zivilprozessordnung hat. Als Schutzschrift wird die Eingabe einer möglichen Partei bezeichnet, welche in Erwartung von gegen sie gerichteten Rechtsschritten dem Richter Gründe darlegt, welche einem erwarteten ungünstigen Entscheid entgegen stehen sollen. … Der Antrag der Beschwerdeführerin stellt nichts anderes dar, als eine 'Schutzschrift' auf dem Gebiet des Handelsregisters. Die Beschwerdeführerin will in Erwartung einer Anmeldung eines nichtigen VR- oder GV-Beschlusses Gelegenheit erhalten, den Handelsregisterführer durch einen privatrechtlichen Einspruch vorläufig von der Eintragung abzuhalten". – Die Statthaftigkeit von Schutzschriften ist unter geltendem Recht umstritten; das Bundesgericht verneint sie, weil es sich um Eingaben ausserhalb des geordneten Verfahrensgangs drehe, wodurch der Richter zugunsten einer Partei beeinflusst werden soll (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, S. 187; Kuster, S. 123 f., ebenso zum Folgenden). Das Bezirksgericht Zürich lehnt die Entgegennahme von Schutzschriften im Zusammenhang mit einstweiligem Rechtsschutz gleichermassen ab. Das muss auch für den Beschwerdegegner gelten. Er hätte ansonsten den Betroffenen von der Schutzschrift jedenfalls Kenntnis zu geben, was auf ein hier verworfenes streitiges Zweiparteienverfahren vor dem Handelsregisterführer hinausliefe (vgl. oben 5.2 Abs. 3). Ganz abgesehen davon lässt sich das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht als Analogon zu einer Schutzschrift auffassen.

5.4 Nach alldem gilt es die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Gegen wie hier kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007 ergehende Entscheide über die Führung des Handelsregisters lässt sich beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erheben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 75 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Mai 2005 [BGG, SR 173.110]; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).

 

 


Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an…