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VB.2006.00440
Entscheid
der 1. Kammer
vom 31. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 16. November 2005 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A eine erhebliche und angemessene Reduktion des Ausweisentzuges verlangen liess, hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 13. September 2006 teilweise gut und setzte die Entzugsdauer auf acht Monate herab. II. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, es sei von einem Führerausweisentzug gänzlich abzusehen, eventuell sei die Entzugsdauer von acht auf drei Monate zu reduzieren. Die Staatskanzlei liess am 26. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Die mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die zu beurteilende Widerhandlung hat der Beschwerdeführer am 9. März 2002 begangen und ist daher nach bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001). Entsprechend wird nachfolgend auf die am Tag der Widerhandlung gültigen Bestimmungen Bezug genommen. 1.3 Vorweg sei festgehalten, dass der Beschwerdeantrag, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten, obschon er über den mit Rekurs gestellten Antrag auf erhebliche und angemessene Reduktion des Ausweisentzuges hinausgeht, grundsätzlich zulässig ist, vorliegend insbesondere auch im Zusammenhang mit einer gerügten Verfahrensverschleppung, die von der Vorinstanz verursacht worden sein soll. Ob eine solche gegeben ist, ist Sache der materiellen Prüfung. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 9. März 2002, ca. 22.30 Uhr, den Lieferwagen ZH 01 von X Richtung Y. Die Blutentnahme anlässlich einer verkehrspolizeilichen Kontrolle ergab eine auf den Zeitpunkt des Anhaltens zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64 Gewichtspromillen. 2.2 Bereits mit Verfügung vom 14. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten entzogen, nachdem er am 21. Mai 1999 den Personenwagen ZH 01 in angetrunkenem Zustand (mindestens 2,2 Promille) gelenkt hatte. 2.3 Die Beschwerdegegnerin eröffnete dem Beschwerdeführer am 18. März 2002, sie werde den Abschluss des Strafverfahrens abwarten und nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich am 9. Januar 2003, am 22. Oktober 2003 und am 19. Oktober 2004 bei der zuständigen Bezirksanwaltschaft nach dem Stand des Strafverfahrens. Am 22. Oktober 2004 wurde sie von der Bezirksanwaltschaft X für weitere Auskünfte an das Bezirksgericht X verwiesen. Bei der nächsten Anfrage an das Bezirksgericht X am 13. September 2005 erhielt die Beschwerdegegnerin das weit früher ergangene Gerichtsurteil zugestellt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht X sprach den Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 des Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt wurde. Die wegen des Vorfalls aus dem Jahre 1999 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 75 Tagen wurde widerrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet. 3. 3.1 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG kein Fahrzeug führen. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Fahrunfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist. 3.2 Die Dauer des Führerausweisentzuges ist nach den Umständen festzusetzen, beträgt jedoch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Die Entzugsdauer richtet sich allgemein nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des Betroffenen als Motorfahrzeugführer sowie nach seiner Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). 3.3 Der Beschwerdeführer ist im Strafverfahren rechtskräftig und für das vorliegende Verfahren verbindlich wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand verurteilt worden. Der Ausweis ist ihm daher zwingend zu entziehen (Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG). Die Beschwerdegegnerin hat die Dauer des Ausweisentzugs auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, dessen Anwendung wegen der Verurteilung im Jahre 1999 unbestritten ist, festgelegt. Die Vorinstanz hat, dem Einwand übermässiger Verfahrensdauer und dem Antrag auf erhebliche und angemessene Reduktion des Ausweisentzuges Rechnung tragend, die Entzugsdauer – die gesetzliche Mindestdauer unterschreitend – auf acht Monate festgelegt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat selbst eine zusätzliche, erhebliche Verfahrensverzögerung zu vertreten habe. Seit Abschluss des Schriftenwechsels am 13. Januar 2006 bis zum Entscheid am 13. September 2006 seien acht Monate vergangen, in der nur gerade der Entscheid zu fällen und zu begründen war, ohne dass irgendwelche verfahrensleitende Massnahmen zu treffen gewesen wären. Diese Verfahrensdauer sei für ein Routinegeschäft bzw. für einen Standardfall zu lang. 4.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). 4.3 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten oder allenfalls von einer Massnahme abgesehen werden (BGE 120 Ib 504 E. 4c ff., 127 II 297 E. 3b und d, auch zum Folgenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer dann abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis (und dem Entscheid der letzten Instanz) verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Ob diese drei Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, hier vorliegen, gilt es im Folgenden zu prüfen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er sich seit dem Vorfall vom 9. März 2002 wohl verhalten habe. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort vom 13. Januar 2006 nicht geltend gemacht, dass es an der Voraussetzung des Wohlverhaltens in der Zwischenzeit fehlt. Mangels einer (anders lautenden Feststellung in der) Beschwerdeantwort muss dies weiterhin zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden. Der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich erbrachte Tatbeweis hinsichtlich korrekten Fahrverhaltens ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die dritte Voraussetzung ist somit erfüllt. 5.2 Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Länge des Administrativverfahrens (auch nur teilweise) mitverursacht hat. Er ist für die Dauer des Verfahrens vor Regierungsrat nicht verantwortlich; insbesondere hatte er weder die Pflicht noch die Obliegenheit, das Administrativverfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d S. 301). 5.3 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist. Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis vom 9. März 2002 und dem angefochtenen Entscheid vom 13. September 2006 liegen 4 Jahre und 6 Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Dabei ist zunächst die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte (unten E. 5.3.1) und anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen (unten E. 5.3.2). Entgegen der in der Rekursvernehmlassung geäusserten Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Zeitablauf nicht einzig als absolute Grösse zu verstehen, da er z.B. durch den Gang der Untersuchung oder das Ergreifen von Rechtsmitteln unterschiedlich beeinflusst werden kann. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde. 5.3.1 Vom massgeblichen Vorfall vom 9. März 2002 bis zum Erlass des Strafurteils am 15. Mai 2003 vergingen etwas mehr als vierzehn Monate. Der Beschwerdeführer zog zunächst das Ergebnis der Blutprobe in Zweifel, was zusätzliche Abklärungen und eine zweite Einvernahme des Beschwerdeführers am 3. Februar 2003 nötig machte. Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls daher ohne Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist sich nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren für die Dauer dieses Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse der verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane besser gewährleistet sei, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 2c/cc). 5.3.2 Die Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin bemisst sich zwischen Eröffnung des Strafurteils am 15. Mai 2003 und Erlass der Entzugsverfügung am 16. November 2005 und beträgt somit etwas mehr als 2 Jahre und sieben Monate. Allerdings erwuchs das Strafurteil erst Ende Juni 2003 nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft, so dass die Verfahrensdauer bereinigt rund 2 ½ Jahre betragen hat. Die geltend gemachte Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass die Anfragen der Beschwerdegegnerin unbeantwortet blieben (Schreiben vom 9. Januar und 22. Oktober 2003) bzw. unsachgemäss beantwortet wurden (Schreiben vom 19. Oktober 2004) und mit einer weiteren Anfrage wieder ein Jahr zugewartet wurde (Schreiben vom 13. September 2005). Es wäre deshalb, wie bereits die Vorinstanz bemerkt hat, bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig in den Besitz des Strafurteils vom 15. Mai 2003 zu gelangen, und es hätte sich eine Straffung des Informationsablaufes und eine bessere Kontrolle durch die Beschwerdegegnerin aufgedrängt. Insofern hat sie die Verzögerung mit zu verantworten. 5.3.3 Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 13. Januar 2006) bis zum Entscheid des Regierungsrates am 13. September 2006 vergingen acht Monate. Diese Dauer ist zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung zu messen. Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um das Vierfache überschritten wurde, ohne dass der Regierungsrat den Parteien die Nichteinhaltung anzeigte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar sind bzw. in der Vernehmlassung geltend gemacht wurden. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit zwar in relativ einschneidender Weise – besonders hier, wo auch die berufliche Tätigkeit betroffen ist –, bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine über achtmonatige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Dabei ist auch die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Regierungsrat nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf den Strafbefehl abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb). Hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens in angetrunkenem Zustand konnte der Regierungsrat ohne weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 2 SVG) auf die massnahmenrechtliche Qualifikation (Art. 16 Abs. 3 lit. b bzw. d SVG) schliessen. Dies gilt auch für die weiteren Umstände. Der Fall erwies sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer steht in einem, wenn auch noch nicht ausgeprägten Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 3.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang. 5.3.4 Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer von 4 ½ Jahren, so ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offenkundig. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – durch die Vorinstanzen verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (vorne E. 4.3) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt. 5.4 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls gar ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, ist die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen massnahmeauslösenden Delikts einerseits und der Zeitablauf anderseits gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt, wobei für den massgeblichen Zeitpunkt eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64 Gewichtspromillen ermittelt wurde. Es fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch den einschlägigen Vorfall aus dem Jahre 1999, bei dem er ebenfalls in alkoholisiertem Zustand gefahren ist, belastet wird. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung – insofern der Warnentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 30. September 2002 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch nicht eingetreten. Die Verfahrensdauer erweist sich zwar als überlang, ein vollständiger Verzicht auf den Ausweisentzug rechtfertigt sich aber unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände im vorliegenden Fall nicht. 5.4.2 Wohl kann der Beschwerdeführer den Ausweisentzug zufolge Zeitablaufs nur mehr schwer mit dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens in Verbindung bringen. Die Schwere der erneuten Verfehlung aus dem Jahre 2002 rechtfertigt es allerdings, dass sie dem Beschwerdeführer aus erzieherischen Gründen auch heute noch vor Augen gehalten wird. Dennoch ist bei der Bemessung der Entzugsdauer dem Zeitablauf Rechnung zu tragen. Auch hat die Vorinstanz die eigene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemachte und von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bzw. gemäss der Rekursvernehmlassung bereits angemessen berücksichtigte Massnahmeempfindlichkeit im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung ist nicht nochmals einzubeziehen. 5.4.3 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Entzugsdauer auf sechs Monate zu reduzieren und damit teilweise dem Eventualantrag des Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG). 6. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Dispositiv-Ziff. I bzw. Dispositiv-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug ist auf 6 Monate zu reduzieren. Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens bildet, allein durch den Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger- und Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG) zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Regierungsrat aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Entscheids sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Entzugsdauer wird auf sechs Monate festgelegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 und dem Regierungsrat des Kantons Zürich zu einem 1/4 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung an … |