{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.01.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00440_31-01-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206540&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75759df54204c1989b39a3a55f2cb97a"}, "Num": [" VB.2006.00440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2006.00440"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2006.00440"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2006.00440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | F\u00fchrerausweisentzug. Beschleunigungsgebot. Reduktion der Entzugsdauer wegen \u00fcberm\u00e4ssig langer Verfahrensdauer.  Die gesetzliche Mindestentzugsdauer f\u00fcr F\u00fchrerausweise kann unterschritten werden bzw. es kann von einem Entzug ganz abgesehen werden, wenn (kumulativ) seit dem massnahmeausl\u00f6senden Ereignis verh\u00e4ltnism\u00e4ssig viel Zeit verstrichen ist, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet hat und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (E. 4.3). Vorliegend kommt es entscheidend auf die Frage der \u00fcberm\u00e4ssigen Verfahrensdauer an. Ob eine Verfahrensdauer als \u00fcberm\u00e4ssig lang zu gelten hat, bemisst sich zun\u00e4chst nach den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Behandlungsfristen. Alsdann ist auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen. Zu ber\u00fccksichtigen sind insbesondere die Bedeutung der Sache f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, die Komplexit\u00e4t des Falles, das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, die Behandlung des Falles durch die Beh\u00f6rden sowie die Gesamtdauer des Verfahrens (E. 5.3). Bei einer Gesamtdauer des Straf- und Entzugsverfahrens von 4 1/2 Jahren (vom massnahmeausl\u00f6senden Ereignis bis zum Entscheid des Regierungsrates) ist unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanzen auszugehen (E. 5.3.1 ff.). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Reduktion des Ausweisentzugs oder allenfalls ein Verzicht hierauf angemessen erscheint, sind die Schwere des Delikts (hier: Fahrzeuglenken in stark alkoholisiertem Zustand) und der Zeitablauf gegeneinander abzuw\u00e4gen. Vorliegend rechtfertigt sich trotz \u00fcberm\u00e4ssig langer Verfahrensdauer zwar kein vollst\u00e4ndiger Verzicht auf den Entzug; unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde ist die Entzugsdauer aber auf 6 Monate zu reduzieren (E. 5.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:50", "Checksum": "8adedbcdfd27f0411225cef554e3d3fe"}