{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.02.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00450_07-02-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206465&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee1fc45f86c15283ddaf6c3469bf5a5e"}, "Num": [" VB.2006.00450"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.07.0  VB.2006.00450"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.07.0  VB.2006.00450"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.07.0  VB.2006.00450"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonderschulung | Schulung eines an Autismus leidenden Kindes Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Bezogen auf das nach wie vor aktuelle Schuljahr besteht ein gen\u00fcgendes Rechtsschutzinteresse f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht. Soweit sich die Beschwerde allerdings auf die gesamte noch ausstehende Schulzeit bezieht, fehlt es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dies f\u00fchrt zu einem teilweisen Nichteintreten (E. 1.2). Es ist davon auszugehen, dass das Kind f\u00fcr seine Entwicklung - trotz Begleitung durch eine Heilp\u00e4dagogin - stundenzahlenm\u00e4ssig einen mindestens gleich hohen schulischen F\u00f6rderbedarf hat wie die gleichaltrigen Kinder der Regelklasse (E. 4). Es kann bereits heute ein Anspruch auf integrative Schulung bestehen (E. 5.2). Aufgrund der Einsch\u00e4tzung der Fachpersonen muss davon ausgegangen werden, dass die Integration des Kindes in eine Regelklasse derzeit dem Kindeswohl entspricht (E. 5.3). Eine vollumf\u00e4ngliche Unterrichtung des Kindes in der Regelklasse ist auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner Bed\u00fcrfnisse nicht erforderlich (E. 5.4 f.). Neben dem Unterricht w\u00e4hrend 20 Lektionen in der Regelklasse ben\u00f6tigt das Kind eine auf seine spezifischen Bed\u00fcrfnisse zugeschnittene schulische F\u00f6rderung im Umfang von w\u00f6chentlich weiteren acht Stunden. Orientiert sich das Zusatzangebot nicht an den schulischen Bed\u00fcrfnissen des Kindes und erreicht es zudem nicht acht Lektionen pro Woche, liegt im aktuellen Unterrichtsangebot eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 lit. f BehiG. Das Ergebnis erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:47", "Checksum": "5acb0f4a249885661da689f4d6b597ec"}