{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00459_24-10-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207083&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c498e7ae8a1b38bafde45e3b018c02f0"}, "Num": [" VB.2006.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.24.1  VB.2006.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.24.1  VB.2006.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.24.1  VB.2006.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | Ablehung des Gesuchs einer grunds\u00e4tzlich anspruchsberechtigten behinderten Jugendlichen auf Einb\u00fcrgerung durch die Gemeinde wegen Fehlens der Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht tritt auf Beschwerden betreffend die Verleihung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts an im Ausland geborene junge Ausl\u00e4nder in gefestigter Praxis immer dann ein, wenn diese im Sinne von \u00a7 21 Abs. 3 GemeindeG in der Schweiz w\u00e4hrend mindestens f\u00fcnf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer Landessprache besucht haben. Die wirtschaftliche Erhaltungsf\u00e4higkeit wird damit nicht als Anspruchsvoraussetzung f\u00fcr die erleichterte Einb\u00fcrgerung betrachtet, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Mit der Erw\u00e4hnung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit kn\u00fcpft das Gemeindegesetz den Anspruch auf Einb\u00fcrgerung an die (nicht bestehende) F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit an, denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelten F\u00fcrsorgeleistungen nicht als \"Rechtsanspr\u00fcche gegen Dritte\" im Sinne von \u00a7 5 B\u00fcrgerrechtsV (E. 1.1.2). F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit ist ein gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 2 BV verp\u00f6ntes Ankn\u00fcpfungskriterium, weshalb die vorliegende Ungleichbehandlung einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf (E. 3.2 und 3.3). Der von \u00a7 21 GemeindeG verfolgte Zweck der Reduktion der Gemeindeausgaben ist eine zul\u00e4ssige Zielsetzung (E. 3.4.1). Ebenso ist die Nichteinb\u00fcrgerung infolge F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit geeignet und erforderlich, die Gemeinde finanziell zu schonen (E. 3.4.2) und f\u00fcr die Beschwerdegegnerin zumutbar (E. 3.4.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4) Gutheissung. [Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer sowie der Gerichtssekret\u00e4rin: Das vorliegend rein finanzielle Interesse der Gemeinde an der Nichteinb\u00fcrgerung der Beschwerdegegnerin vermag die Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV nicht zu rechtfertigen. Ferner erg\u00e4be eineInteressenabw\u00e4gung zwischen dem vorliegend betroffenen \u00f6ffentlichen Interesse der Gemeinde und dem privaten Interesse der Beschwerdegegnerin die Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichteinb\u00fcrgerung.]"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:13", "Checksum": "a8942617bc9bcc129324ede26d91f415"}