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Geschäftsnummer: VB.2006.00461  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nutzungsplanung/Gestaltungsplan


"Beschwerdegenehmigung" bei einem Weiterzug eines Entscheids durch die Gemeinde Wird ein Gemeindebeschluss im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so hat in Gemeinden ohne Parlament der Gemeinderat in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des weiteren Rechtsmittelwegs zu beschliessen. Dieser Beschluss ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu fassen und der Rechtsmittelinstanz einzureichen (E. 1). Der Regierungsrat hat diese Frage in Bezug auf die bei ihm hängigen Rekursverfahren ebenfalls bereits in diesem Sinn beantwortet (E. 2.1). Die Materialien stützen diese Auslegung (E. 2.2). Nichteintreten auf eine Beschwerde einer Gemeinde, die innerhalb der Beschwerdefrist keinen solchen Genehmigungsbeschluss gefasst hat (E. 3).
 
Stichworte:
GEMEINDE
GEMEINDERAT
GENEHMIGUNG
RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
WEITERZUG
Rechtsnormen:
§ 155 GemeindeG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 11
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Die Gemeindeversammlung X setzte am 28. Februar 2006 den privaten Gestaltungsplan "L" fest. Gleichzeitig nahm sie in diesem Zusammenhang eine Teilrevision des Zonenplans mit Umzonung des Grundstücks Kat.Nr. 01 von der Landwirtschafts- in die Erholungszone sowie eine Teilrevision der die Erholungszonen betreffenden Bestimmungen der Bauordnung an. Diese Massnahmen dienten dazu, den Fortbestand des Reitplatzes von C und dessen Erweiterung zu sichern (Überdeckung des Reitplatzes, Lagerräumlichkeiten, Longierplatz).

II.  

Einen von der Pro Natura Schweiz und von A gemeinsam eingereichten Rekurs hiess die Baurekurskommission III am 20. September 2006 gut und hob den Beschluss der Gemeindeversammlung X vom 28. Februar 2006 auf. Die Kommission kam zum Schluss, dass die streitige Umzonung ein einzelnes Grundstück betreffe und mit der Festsetzung des privaten Gestaltungsplans "L" gekoppelt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und für eine Durchstossung des Richtplans seien nicht erfüllt. Die Teilrevision der Bauordnung und die Festsetzung des Gestaltungsplans widersprächen den Grundsätzen der Raumplanung.

III.  

A. Die Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat, erhob am 20. Oktober 2006 Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 20. September 2006 (VB.2006.00461). Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Rechtmässigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung X vom 28. Februar 2006 festzustellen.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob am 23. Oktober 2006 auch C Beschwerde mit demselben Antrag (VB.2006.00462).

B. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2006 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und lud die Baudirektion ein, bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Gleichzeitig setzte es der Gemeinde X Frist an, um dem Verwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob der Gemeinderat innerhalb der Beschwerdefrist in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs entschieden habe, und um gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht diesen Beschluss einzureichen (§ 155 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/1. September 2003 [OS 58, 289], GemeindeG).

Mit (verspätet eingereichtem) Schreiben vom 15. November 2006 teilte die Gemeinderatskanzlei X mit, dass der Gemeinderat innerhalb der Beschwerdefrist keine gemeinsame Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs abgehalten habe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

§ 155 GemeindeG in der Fassung vom 1. September 2003 regelt, wie bei einem Weiterzug eines Gemeindebeschlusses durch die Gemeinde vorzugehen ist, wenn ein solcher Beschluss im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden ist. In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat hat dieser über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch die Gemeinde zu befinden (Abs. 1 lit. a). In Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat hat darüber die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission zu entscheiden (Abs. 1 lit. b). Der Beschluss des Grossen Gemeinderats kann nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat (Abs. 2).

Die gesetzliche Regelung setzt also eine ausdrückliche Genehmigung der Rechtsmittelerhebung voraus, wobei nach dem Wortlaut nur der Beschluss des Grossen Gemeinderats nicht aber der Beschluss des Gremiums aus Gemeindevorsteherschaft und Rechnungsprüfungskommission (nachfolgend Gremium Gemeinderat/RPK) nachgebracht werden kann.

2.  

2.1 Der Regierungsrat hat sich in einem Rekursentscheid zu einem Einbürgerungsverfahren mit der dargestellten Rechtlage auseinandergesetzt (RRB Nr. 1403/2005 vom 19. Oktober 2005) und dabei zur Frage der Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK Folgendes festgehalten: "Eine nachträgliche Vollmachtserteilung [durch das Gremium Gemeinderat/RPK] sieht das Gesetz nicht vor, da es in der Praxis keine besondere Mühe bereiten sollte, den notwendigen Beschluss einer Exekutivbehörde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhältlich zu machen. … Zusammengefasst bedeutet dies, dass in einer Versammlungsgemeinde der Beschluss des zuständigen Organs (Gemeindevorsteherschaft und RPK) innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst und zusammen mit der Beschwerdeschrift bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden muss. Die Gemeindevorsteherschaft allein verfügt nicht über die Prozessführungsbefugnis, sondern kann diese nur gemeinsam mit der RPK ausüben. Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung durch die Gemeindevorsteherschaft ist unzulässig." (E. 2) Die Rekursinstanz hielt dem von der Gemeinde geltend gemachten Irrtum über die neue Rechtslage entgegen, dass die Un­kenntnis der massgebenden Rechtslage unbehelflich sei. Die Gemeindebehörden seien verpflichtet, sich über Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten. Sie seien zudem über die fraglichen Neuerungen im Rahmen von Informationsveranstaltungen zur Einführung des Gesetzes über die politischen Rechte (in dessen Rahmen auch § 155 GemeindeG revidiert wurde) ausführlich informiert und dokumentiert worden (E. 3).

2.2 Auch die Materialien stützen die Auslegung des Regierungsrats und weisen nicht auf ein gesetzgeberisches Versehen hin, wonach die Nachreichung der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung durch das Gremium Gemeinderat/RPK nur irrtümlich nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt.

In der ursprünglichen bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des GemeindeG hatte in Gemeinden mit Gemeindeversammlung die Gemeindeversammlung über den Weiterzug zu entscheiden. Dieser Beschluss konnte nachgebracht werden (§ 155 Abs. 1 und 4 aGemeindeG, OS 48, 785). In der Revisionsvorlage des Regierungsrats wurde zwar § 155 GemeindeG etwas vereinfacht formuliert, doch blieb die Kompetenz der Gemeindeversammlung, über den Weiterzug zu entscheiden, unverändert. Ebenso hielt der Regierungsrat in seinem Antrag an der Möglichkeit fest, diesen Gemeindeversammlungsbeschluss nachzureichen (Weisung des Regierungsrats vom 28. August 2002, ABl 2002, S. 1550, 1649). Die vorberatende Kommission erwähnte in ihrem Antrag erstmals das Gremium Gemeinderat/RPK, das in Gemeinden ohne Parlament über den Weiterzug zu befinden hat (§ 155 Abs. 1 lit. b). Die Regelung zur Frage der Nachreichung des Beschlusses wurde nicht angepasst; die bisherige Fassung wurde übernommen (vgl. Formulierung "Abs. 4 wird Abs. 2"; Abs. 4: "Der Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates kann nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat." – Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. März 2003, ABl 2003, S. 562). Diese Formulierung zur Nachreichung passte allerdings nicht mehr zur beantragten Änderung des zuständigen Organs. Die Gemeindeversammlung hatte nämlich nach der beantragten neuen Fassung von § 155 Abs. 1 GemeindeG nicht mehr über den Weiterzug zu entscheiden. An der ersten Lesung genehmigte der Kantonsrat den Kommissionsantrag ohne Wortmeldung (Prot. KR [1999-2003], S. 16417). Anlässlich der Redaktionslesung wurde die Formulierung "Abs. 4 wird Abs. 2" zur heute geltenden Fassung von Abs. 2 (vgl. E. 1) geändert (Antrag der Redaktionskommission vom 14. Mai 2003, www.kantonsrat.zh.ch, Geschäft 4001/2002; Prot. KR [2003-07], S. 901). Mit der Bereinigung der Vorlage in der Redaktionslesung fand eine bewusste Auseinandersetzung mit der Problematik der Nachreichung der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung statt, nachdem der Widerspruch im Gesetzestext bemerkt worden war.

Im Übrigen ist die nun für Gemeinden mit Gemeindeversammlungen vorgesehene Regelung der Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK in der zürcherischen Rechtsordnung nicht neu. Vielmehr war eine solche Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK bereits in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des GemeindeG vorgesehen für Gemeinden, in denen Beschlüsse der Gemeinde ausschliesslich an Urnenabstimmungen (anstatt an einer Gemeindeversammlung) zu fassen waren (§ 155 Abs. 2 aGemeindeG). In solchen Fällen war bereits unter Geltung der bisherigen Fassung eine Nachreichung der Genehmigung nicht möglich (e contrario § 155 Abs. 4 aGemeindeG; vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 155 N. 4).

3.  

Die Beschwerdeführerin hat nicht nur innerhalb der Beschwerdefrist keine Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch das Gremium Gemeinderat/RPK eingereicht, sondern gemäss ihrem Schreiben vom 15. November 2006 überhaupt von einer solchen Beschlussfassung abgesehen. Es liegt somit keine gültige Beschwerde vor. Weil das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen sofort erledigt werden kann, sind die vereinigten Beschwerdeverfahren VB.2006.00461 (Gemeinde X) und VB.2006.00462 (C) zu trennen. Auf die Beschwerde VB.2006.00461 ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als Verursacherin des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2006.00461 und VB.2006.00462 werden getrennt.

2.    Auf die Beschwerde VB.2006.00461 wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Mitteilung an …