{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.04.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00462_19-04-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206668&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4357f4c3bbaeaf83770a0fbbaea276a9"}, "Num": [" VB.2006.00462"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.19.0  VB.2006.00462"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.19.0  VB.2006.00462"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.19.0  VB.2006.00462"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung/Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan f\u00fcr die \u00dcberdachung eines Reitplatzes ausserhalb der Bauzone; Festsetzung einer Erholungszone. Die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebietes ist nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Der Z\u00fcrcher Richtplan r\u00e4umt unter dem Begriff \"Durchstossung\" die M\u00f6glichkeit ein, in begr\u00fcndeten F\u00e4llen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets eine Freihaltezone, Erholungszone oder Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten auszuscheiden. Zu beachten ist aber der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Kleinstbauzonen sind im Allgemeinen unzul\u00e4ssig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungst\u00e4tigkeit in Bauzonen zuzusammenzufassen und die Streubauweise f\u00fcr nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Erm\u00f6glichen sie jedoch keine zus\u00e4tzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringf\u00fcgige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, sind sie zul\u00e4ssig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabw\u00e4gung beruhen (E. 4).  Durch die geplanten Bauvorhaben wird vorliegend nur geringf\u00fcgig in die Landschaft eingegriffen. Unter Ber\u00fccksichtigung der gegenstehenden Interessen liegt der Beschluss der Gemeinde noch im Rahmen der ihr zustehenden Planungsautonomie (E. 6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:10", "Checksum": "91926a70b8590fc7a22148f000eaf44c"}