|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2006.00463
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz, hat sich ergeben: I. A. Das Veterinäramt des Kantons Zürich verfügte am 11. März 2004 die provisorische Beschlagnahme der vier Hunde von A, nachdem zuvor Hinweise auf eine unzureichende Pflege der Hunde, auf deren mangelhaften gesundheitlichen Zustand sowie auf die desolate Wohnsituation bei A eingegangen waren. Am 3. Mai 2004 beschlagnahmte das Amt die Hunde definitiv und ordnete eine geeignete Platzierung an. Ausserdem sprach es gegen A ein Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit aus, und zwar dergestalt, dass in der Wohnung, in der A lebt, kein Hund – auch nicht von einer Drittperson – gehalten werden dürfe. Ein Rekurs gegen diese Anordnung bei der Gesundheitsdirektion und anschliessend eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00147, www.vgrzh.ch). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. – Das Hundehalteverbot wurde aufgrund der verbesserten Situation bei A am 12. September 2005 teilweise und befristet bis zum 15. September 2007 aufgehoben. B. Das Veterinäramt stellte am 29. Juni 2005 die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 21'622.55 der Hundehalterin in Rechnung und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme sah das Amt keinen Anlass, die Rechnung abzuändern oder einem Erlass der Kosten zuzustimmen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 auferlegte es die genannten Kosten A. II. Einen gegen die Verfügung des Veterinäramts erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 20. September 2006 ab. III. A erhob gegen die Rekursverfügung der Gesundheitsdirektion am 20. Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der Rekursverfügung die gesamten Kosten von Fr. 21'716.55 (Fr. 21'622.55: Unterbringungskosten, Pflege- und Tierarztkosten, Arztzeugnis; Fr. 94.-: Verfahrenskosten der Erstinstanz) zu erlassen und ihr die Kosten für finanzielle Umtriebe von Fr. 11'009.55 zu erstatten (Antrag 1). Ausserdem sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005 zu überprüfen und zu korrigieren und dementsprechend auch die zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung des Veterinäramts vom 3. Mai 2004 aufzuheben. Entsprechend sei auch die Verfügung des Veterinäramts vom 12. September 2005 aufzuheben, womit das Hundehalteverbot teilweise und befristet aufgehoben worden sei (Antrag 2). Weiter seien ihr die vier beschlagnahmten Hunde und deren Utensilien zurückzugeben, ansonsten eine Entschädigung zu erstatten und der Aufenthaltsort der Hunde bekanntzugeben seien (Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie verlangte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz und das Veterinäramt beantragten mit Eingaben vom 29. November bzw. 1. Dezember 2006, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 12. Mai 2005. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist rechtskräftig. Die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts wäre im Sinn einer Revision unter den vorliegenden Umständen nur möglich, wenn Verfahrensbeteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86a N. 13 ff.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in der Beschwerdeschrift ausführlich wiedergegebene Darstellung der Umstände, die zur Beschlagnahme der Hunde führten (Polizeieinsatz, Wohnsituation, Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, Gesundheitszustand der Hunde) stellt lediglich eine nachträgliche persönliche Würdigung aus der Sicht der Beschwerdeführerin dar. Sie umfasst jedoch keine Tatsachen und Beweismittel, die nicht bereits im damaligen Verfahren hätten beigebracht werden können. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen stabilisiert und die Wohnsituation gebessert haben soll, sind keine Umstände, welche die damaligen Entscheidgrundlagen in Frage stellen können. 2.2 Die Beschwerdeführerin ersucht darum, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. September 2005 aufzuheben, womit das Hundehalteverbot teilweise und befristet aufgehoben wurde. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch das im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf daher im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 sowie § 52 N. 3). Ausgangspunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren war die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2005. Es bestand deshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich mit der Verfügung vom 12. September 2005 auseinanderzusetzen. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Desgleichen ist auf das Begehren nicht einzutreten, es seien ihr die vier beschlagnahmten Hunde und deren Utensilien zurückzugeben, ansonsten eine Entschädigung zu erstatten und der Aufenthaltsort der Hunde bekanntzugeben seien. 3. Die Gesundheitsdirektion führte in der Rekursverfügung aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten prekären finanziellen Verhältnisse seien nicht geeignet, die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Rechtsansprüche zu beseitigen. Auf ein im Sinn eines Entgegenkommens unterbreitetes Angebot, die Kosten für die Zeitspanne von zwei Jahren zu stunden, sei die Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Die Kostenauflage stütze sich auf Art. 25 des [eidgenössischen] Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 ab. Die Kosten für die Unterbringung der Hunde vom 8. März 2004 bis zum 24. Juni 2005 seien ausgewiesen. Die in Rechnung gestellten Pensionspreise lägen unter den üblichen Ansätzen. Ebenso seien die Pflege- und Tierarztkosten wegen des Gesundheitszustands der Hunde notwendig gewesen. Insgesamt seien die Folgekosten der Beschlagnahme angemessen und verhältnismässig. Die Kosten der Verfügung des Veterinäramts von Fr. 94.- seien rechtmässig und angemessen. Die 14 1/2-monatige Dauer des Rechtsmittelverfahrens sei angesichts aller Umstände als angemessen zu erachten. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Unterbringungskosten könne jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin keine Kosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdeführerin mit Fr. 11'009.75 beziffert wurde. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen den Rechnungsbetrag. Sie macht sinngemäss geltend, die Pflege der Hunde und deren tierärztliche Versorgung seien nach der Beschlagnahme mangelhaft gewesen. Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin die den Hunden tatsächlich zugekommenen pflegerischen und tierärztlichen Leistungen nicht in Frage. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Defizite in der Versorgung der Hunde haben dabei keinen Zusammenhang mit den tatsächlich gegenüber den Hunden vollbrachten Leistungen. Im Übrigen sind alle Kosten in den Akten belegt. Die Kostenauflage stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 25 Abs. 1 TSchG, wonach die Unterbringung der Tiere nach einer Beschlagnahme auf Kosten des Halters erfolgt. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Weiterverrechnung der Kosten für den ärztlichen Bericht (Fr. 68.90), welchen der Beschwerdegegner im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen bei Dr. Y am 31. März 2004 eingeholt hat. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner nicht nachgewiesen, dass diese Kosten bereits über die Krankenkasse abgerechnet worden sind. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens betreffend Beschlagnahme der Hunde, was die Unterbringungskosten in die Höhe getrieben habe. Der Beschwerdegegner führt dazu in der Beschwerdeantwort aus, die Kosten für den Transport, die Pflege und die Unterbringung der Hunde seien der Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 3. Mai 2004, die zur Hauptsache die Beschlagnahme der Hunde zum Inhalt hatte, auferlegt worden. Anschliessend seien die Kosten in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2005 konkretisiert und definitiv in Rechnung gestellt worden. Weil die zunächst entzogene aufschiebende des Rekurses gegen die Verfügung vom 3. Mai 2004 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wiederhergestellt worden sei, habe die definitive Platzierung der Hunde nicht während des laufenden Verfahrens stattfinden können. 4.2.2 Die Formulierung in Dispositiv Ziffer V der Verfügung vom 3. Mai 2004, wonach nach Eintritt der Rechtskraft die Transport-, Pflege und Unterbringungskosten separat verrechnet würden, bedeutet nicht, dass damit bereits eine Kostenauflage für die zukünftig anfallenden Unterbringungskosten erfolgt ist. Diese Kosten können erst im Nachhinein genau berechnet werden, weshalb allein die Verfügung vom 29. Juli 2005 der Anknüpfungspunkt für ein auf die Kosten bezogenes Rechtsmittelverfahren bildet. Das Verfahren betreffend Beschlagnahme und Hundhalteverbot nahm seinen Anfang mit dem polizeilichen Einsatz bei der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 5./6. März 2004. Die vier Hunde der Beschwerdeführerin wurden provisorisch bei einer Tierschutzorganisation untergebracht. Am 11. März 2004 wurden die Hunde provisorisch und am 3. Mai 2004 definitiv beschlagnahmt. Den am 3. Juni 2004 eingereichten Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 21. Februar 2005 ab. Über die dagegen am 23. März 2005 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde entschied das Gericht am 12. Mai 2005. Bei einer Beurteilung der gesamten Verfahrensdauer kann die Bearbeitungszeit von gut 14 Monaten gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Das Verfahren vor der ersten Instanz bis zur definitiven Beschlagnahme erforderte verschiedene Abklärungen, weshalb die rund zweimonatige Dauer ausgewiesen ist. Hingegen benötigte die Erledigung des Rekurses viel Zeit. Die Sachverhaltsermittlungen waren mit Eingang der Rekursantwort vom 13. Juli 2004 abgeschlossen. Zwar musste in der Folge – wie sich aus den Akten vermuten lässt – das Rekursverfahren noch mit dem Strafverfahren bei der Bezirksanwaltschaft X koordiniert werden. Weitere Umstände, durch die eine Verzögerung des Verfahrensgangs erklärbar wären, sind aber nicht ersichtlich. Ausserdem hat der damalige Rechtsvertreter zweimal (5. November 2004 und 17. Januar 2005) um eine schnelle Erledigung des Rekursverfahrens ersucht. Die 60-tägige Erledigungsfrist seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, welche § 27a Abs. 1 VRG als Ordnungsvorschrift (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 11) vorsieht, ist nicht eingehalten worden, obwohl die Sachlage eine beförderliche Rekursbearbeitung nahe gelegt hätte. Die Verzögerung ist den Parteien auch nicht mitgeteilt worden (§ 27a Abs. 2 VRG). Im Gegenzug wurde das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit einer weit unterdurchschnittlichen Verfahrensdauer von unter zwei Monaten abgewickelt, sodass die längere Dauer des Rekursverfahrens eine gewisse Kompensation erfuhr. 4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 11'009.55 (richtig Fr. 11'009.75). Dieser Betrag setzt sich gemäss der Aufschlüsselung in der Rekursschrift wie folgt zusammen: Fr. 9'004.75 Anwaltskosten, Fr. 345.- für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2004, Fr. 600.- für die Rekursverfügung vom 21. Februar 2005, Fr. 1'060.- für den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005, Fr. 94.- Kosten für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2005. Die Kosten für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2005 von Fr. 94.- bewegen sich im Rahmen von § 4 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. – Die übrigen geltend gemachten Kosten sind im rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Beschlagnahme und Hundehalteverbot begründet. Entsprechend dem Ausgang jenes Verfahrens hatte die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, und es stand ihr keine Parteientschädigung zu. Ausserdem hat ihr damaliger Rechtsvertreter nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Insoweit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin zwar hart treffen. Der Beschwerdegegner hat nach Eingang eines Erlassgesuchs der Beschwerdeführerin vom 26. August 2005 jedoch Hand geboten zu einer zeitweiligen Stundung der Kosten, was von ihr abgelehnt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner seine Bereitschaft bekundet, einen Kostenerlass zu prüfen. Über das zugrunde liegende Gesuch hat der Beschwerdegegner noch nicht abschliessend entschieden. Ansonsten wird es im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu prüfen sein, welcher Betrag bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erhältlich gemacht werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Kostenfolgen mehrmals hingewiesen wurde (zum Beispiel in den Verfügungen des Beschwerdegegners vom 11. März 2004, Disp. Ziff. IV und vom 3. Mai 2004, Disp. Ziff. V). 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion legt die Sach- und Rechtslage klar dar. Angesichts dieser eindeutigen Erwägungen erweisen sich die Begehren im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung der Mittellosigkeit abzuweisen. Allerdings rechtfertigen es die besonderen Umstände des Falls mit einer langen Dauer des Rekursverfahrens (vgl. E. 4.2.2), welche nicht von der Beschwerdeführerin verschuldet ist, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. – Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend, kommt dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |