{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00463_2007-04-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206628&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "88dd7ea99bbae199f4ec24b78e176ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.04.2007  VB.2006.00463"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.04.2007  VB.2006.00463"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.04.2007  VB.2006.00463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierhaltung (Hunde): \u00dcbernahme der Unterbringungs- und Pflegekosten von rund Fr. 22'000.- nach der Beschlagnahme der Hunde (vgl. dazu VB.2005.00147) Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei der fr\u00fchere rechtskr\u00e4ftige Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Beschlagnahme der Hunde zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Revision sind nicht erf\u00fcllt (E. 2.1). Ebenso ist nicht einzutreten auf den Antrag, ein fr\u00fcher verf\u00fcgtes teilweises Hundehalteverbot sei aufzuheben bzw. es seien der Beschwerdef\u00fchrerin die Hunde zur\u00fcckzugeben, weil dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung ist (E. 2.2). Die in Rechnung gestellten Kosten sind belegt, und die Kostenauflage zulasten der Beschwerdef\u00fchrerin st\u00fctzt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die angeblich mangelhafte Pflege der Hunde im Tierheim hat keinen Zusammenhang mit dem tats\u00e4chlich entstandenen Pflegeaufwand (E. 4.1). Die Unterbringung der Hunde nach der Beschlagname im Tierheim dauerte \u00fcber das ganze fr\u00fchere Rechtsmittelverfahren von gut 14 Monaten hinweg. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens kann gesamthaft betrachtet gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Das Rekursverfahren vor der Gesundheitsdirektion nahm allerdings viel Zeit in Anspruch. Die als Ordnungsvorschrift statuierte Erledigungsfrist von 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wurde nicht eingehalten (E. 4.2). Die unter dem Titel \"Entsch\u00e4digung\" von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachten Kosten sind nicht zu verg\u00fcten (E. 4.3). Abweisung (E. 5.1). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung sind nicht erf\u00fcllt, doch sind die Gerichtskosten aus Billigkeitsgr\u00fcnden (lange Dauer des Rekursverfahrens) auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 5.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:40:32", "Checksum": "85f67088c46b2c9659028d49d5d6a78d"}