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Geschäftsnummer: VB.2006.00464  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.08.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bereits ab 1. April 2006 statt 1. Mai 2006; Gewährung einer minimalen Integrationszulage; Kürzung der Wohnkosten im Budget erst ab 1. Oktober 2007 statt ab 1. April 2007.

Bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, nicht um ein blosses Untermietverhältnis. Die Miet- und Mietnebenkosten werden innerhalb einer solchen Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (E. 3.1). Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbseinkommen für den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszahlung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2). Die Gewährung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Eine minimale Integrationszulage darf indes nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit eines Beschlusses der Sozialbehörde anzweifelt und dagegen den Rechtsweg beschreitet (E. 3.3). Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf grundsätzlich nicht abgeändert werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es demnach verwehrt, eine weitere Fristerstreckung für die Kürzung der Wohnkosten zu verlangen, nachdem sie mit ihrem ursprünglichen Begehren vor Bezirksrat bereits obsiegt hat (E. 3.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSENTAGGELD
INTEGRATIONSZULAGE
KOOPERATION
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
NEUES BEGEHREN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTENANTEIL
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00464

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Januar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1948, stellte am 2. März 2006 bei der Sozialbehörde X ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab 1. April 2006. Die Sozialbehörde gewährte ihr am 19. April 2006 wirtschaftliche Hilfe ab 1. Mai 2006 in der Höhe von monatlich Fr. 2'124.- zuzüglich der Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 275.50. Für die Wohnkosten wurden dabei Fr. 1'275.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget aufgenommen. A und ihrem Wohnpartner wurde nahe gelegt, ihren Mietvertrag über das Einfamilienhaus an der M-Strasse in X spätestens per Ende September 2006 zu kündigen; spätestens ab 1. Oktober 2006 würden im Budget für die Wohnkosten nur noch maximal Fr. 700.- (inkl. Nebenkosten) eingerechnet.

II.  

Nachdem A am 27. April 2006 bei der Sozialbehörde erfolglos ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, erhob sie am 23. Mai 2006 beim Bezirksrat Y Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde und beantragte die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Am 19. Juni 2006 ergänzte ihr Rechtsvertreter die Eingabe. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 26. September 2006 teilweise gut. A und ihrem Wohnpartner wurde neu, wie von ihr beantragt, bis am 31. März 2007 Zeit gelassen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Spätestens ab 1. April 2007 seien im Budget für die Wohnkosten nur noch maximal Fr. 1'000.- (1-Personen-Haushalt) bzw. Fr. 700.- (2-Personen-Haushalt), je inkl. Nebenkosten, einzurechnen. Daneben hob der Bezirksrat Disp.-Ziff. 9 des angefochtenen Beschlusses auf, wonach A Quittungen über die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge und des Mietzinses monatlich bei der Sozialbehörde einzureichen hatte. Im Übrigen wurden der Rekurs und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

III.  

Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie hält im Wesentlichen an den vor Bezirksrat gestellten Anträgen fest und beantragt Folgendes: Ihr seien ab 1. April 2006 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'374.- (exkl. Krankenkassenprämien) und eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.- zu gewähren; in Abweichung des vor Bezirksrat gestellten Antrages sei ihr neu bis am 30. September 2007 Zeit zu geben, eine neue Wohnung zu suchen; die Kürzung der Wohnkosten im Budget sei demnach frühestens per 1. Oktober 2007 in Betracht zu ziehen, ab diesem Zeitpunkt seien für sie als Einzelperson Fr. 1'000.- zu übernehmen; ihr Wohnpartner sei nicht aus dem Einfamilienhaus in X zu weisen; ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, zudem sei für das Rekursverfahren ihrem damaligen Vertreter, B, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte am 13. November 2006 Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Akten. Die Beschwerdegegnerin hält an der Vernehmlassung an den Bezirksrat fest und beantragte am 23. November 2006 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist, ob die wirtschaftliche Hilfe bereits ab 1. April 2006 oder erst ab 1. Mai 2006 ausgerichtet werden muss, ob sie monatlich Fr. 2'124.- oder Fr. 2'374.- betragen soll, ob eine minimale Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 100.- zu gewähren ist sowie ob im Budget die Wohnkosten per 1. April 2007 oder per 1. Oktober 2007 zu kürzen sind. Unter Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend gesamthaft ein Streitwert von gut Fr. 12'000.-. Da dieser unter Fr. 20'000.- liegt, ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden  (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Der Entscheid über die Ausrichtung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner haben im Juni 2004 gemeinsam einen Mietvertrag über das Einfamilienhaus in X auf eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Der Mietzins beträgt Fr. 2'500.- pro Monat, daneben fallen Nebenkosten in der Höhe von monatlich ca. Fr. 350.- an. Für den Mietzins haften die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner solidarisch. Strittig ist, welcher Betrag für die Wohnkosten ins Budget aufzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hälfte des Mietzinses und die Hälfte der Nebenkosten, insgesamt Fr. 1'425.-, ins Budget aufgenommen, was vom Bezirksrat bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie Fr. 1'500.- als Mietzinsanteil sowie sämtliche Nebenkosten bezahle. Sie sei jedoch damit einverstanden, dass nur die Hälfte der Nebenkosten ins Budget aufgenommen werde, dies jedoch nur, wenn ihr Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 1'500.- angerechnet werde.

Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner um eine Wohngemeinschaft im Sinne von Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien, nicht um ein blosses Untermietverhältnis. Dafür spricht, dass sie im Juni 2004 gemeinsam einen längerfristigen Mietvertrag abgeschlossen haben und schon zuvor das Einfamilienhaus gemeinsam bewohnten. Gemäss Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien werden bei Wohngemeinschaften die Miet- und Mietnebenkosten grundsätzlich innerhalb der Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Dies erscheint auch vorliegend sachgerecht, da die Beschwerdegegnerin nicht angehalten werden kann, den Wohnungspartner der Beschwerdeführerin über die ihr gewährte wirtschaftliche Hilfe mitzufinanzieren.

3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bereits ab 1. April 2006 anstatt ab 1. Mai 2006 verlangt, kann der zutreffenden Argumentation des Bezirksrats beigetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat am 28. März 2006 letztmals Taggelder von der Arbeitslosenkasse UNiA in der Höhe von Fr. 2'727.- bezogen. Dieser Betrag ist als Erwerbsersatzeinkommen ins Budget für den April 2006 aufzunehmen. Wie ein Ende Monat ausgerichteter Arbeitslohn sind Arbeitslosengelder nämlich dazu gedacht, die Auslagen des nachfolgenden Monats zu decken. Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten lediglich Fr. 1'250.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget für den April 2006 aufzunehmen waren (vgl. E. 3.1), weist dieses einen Überschuss aus, weshalb ihr zu Recht erst ab 1. Mai 2006 wirtschaftliche Hilfe gewährt wurde.

3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine minimale Integrationszulage im Wesentlichen damit, dass sie seit längerer Zeit Therapien in Anspruch nehme, damit sich ihre gesundheitliche Situation verbessere. Ihr könne zudem nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht kooperationsbereit sei, habe sie doch der Sozialbehörde einen AHV-Auszug, der alle Arbeitstätigkeiten beinhalte, überlassen; auch habe sie immer über ihren Gesundheitszustand informiert und sämtliche Arztzeugnisse ausgehändigt.

Die Beschwerdegegnerin verweigert die Ausrichtung der minimalen Integrationszulage mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an nicht bereit gewesen sei, über eine andere Wohnsituation zu sprechen. Dass seitens der Beschwerdeführerin jegliche kreativen Überlegungen fehlten, um die relativ hohen Mietkosten inskünftig senken zu können, sei ein wenig befremdlich.

Da die Gewährung einer Integrationszulage weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde liegt, greift das Verwaltungsgericht nur korrigierend ein, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich aufgrund der ausgewiesenen Bemühungen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine minmale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- (SKOS-Richtlinien, Kap. C. 3). Diese darf nun nicht durch die Beschwerdegegnerin mit dem Argument verweigert werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht um eine Senkung der Wohnkosten bemüht habe. Das Vorbringen von Einwänden gegen einen Beschluss der Sozialbehörde und das anschliessende Einreichen von Rechtsmitteln vermögen nicht eine mangelnde Integrationsbereitschaft zu indizieren, insbesondere solange der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist.

Demgemäss ist der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zuzusprechen.

3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Frist für die Wohnungssuche bis am 30. September 2007 zu erstrecken sei. Erst ab 1. Oktober 2007 sollten die Wohnungskosten im Budget gekürzt werden. Es seien dann Fr. 1'000.- für sie als Einzelperson einzurechnen.

Im Rekursverfahren liess sie durch ihren Rechtsvertreter in der gleichen Sache folgenden Antrag stellen: "Spätestens ab dem 1. April 2007 wird in das monatliche Budget der Sozialhilfe nur noch der Maximalbetrag von CHF 1'000.- (1-Personen-Haushalt) bzw. CHF 700.- (2-Personen-Haushalt), je inkl. Nebenkosten, eingerechnet." Diesen Antrag hat der Bezirksrat im Rekursentscheid vollumfänglich gutgeheissen (vgl. Disp.-Ziff. II 1.)

Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Demnach bleibt es der Beschwerdeführerin verwehrt, vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Fristerstreckung sowie eine Modifizierung der Höhe des gekürzten Betrages für die Wohnkosten zu verlangen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Wohnpartner nicht aus dem Einfamilienhaus in X ausgewiesen werden dürfe. Damit meint sie wohl sinngemäss auch, dass er nicht zur Kündigung des Mietvertrages gezwungen werden dürfe. Aus dem Rekursentscheid des Bezirksrates ergibt sich klar, dass der Wohnpartner nicht verpflichtet ist, den Mietvertrag über das Einfamilienhaus zu kündigen oder gar aus Letzterem ausgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin hat einzig die Empfehlung zur Kündigung der Wohnung auch an ihn gerichtet, weil bei einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe der Beschwerdeführerin der Mietzins für beide Mieter wohl nicht mehr tragbar ist. Demnach ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.6 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

4.1 Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die vorliegende Beschwerde war zwar in einigen Punkten (vgl. insbesondere E. 3.4 und 3.5) offensichtlich aussichtslos, hingegen ist die Beschwerdeführerin bezüglich der Gewährung der Integrationszulage mit ihrem Begehren durchgedrungen. Deshalb kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos gelten.

4.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

4.3  Eine Rechtsverbeiständung erweist sich dann als sachlich notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41).

Sowohl das vorliegende Verfahren als auch das Verfahren vor dem Bezirksrat stellte keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Probleme. Wie die Rekurs- und die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin zeigen, ist diese durchaus in der Lage ihre rechtlichen Anliegen genügend vorzubringen.

4.4 Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingegen abzuweisen.

Abzuweisen ist zudem die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren bzw. den Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an Rechtsanwalt B für seine Bemühungen in ebendiesem Verfahren betrifft.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird in Abänderung von Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2006 sowie von Disp. Ziff. II des Rekursentscheids des Bezirksrats Y vom 26. September 2006 rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zugesprochen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;         die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--          Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--          Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …