{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.01.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00464_23-01-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206442&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15b4741538b950f4035ee70c64d5a124"}, "Num": [" VB.2006.00464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2006.00464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2006.00464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2006.00464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Gew\u00e4hrung wirtschaftlicher Hilfe bereits ab 1. April 2006 statt 1. Mai 2006; Gew\u00e4hrung einer minimalen Integrationszulage; K\u00fcrzung der Wohnkosten im Budget erst ab 1. Oktober 2007 statt ab 1. April 2007. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin und deren Wohnpartner handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, nicht um ein blosses Untermietverh\u00e4ltnis. Die Miet- und Mietnebenkosten werden innerhalb einer solchen Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (E. 3.1). Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbseinkommen f\u00fcr den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszahlung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2). Die Gew\u00e4hrung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbeh\u00f6rde. Eine minimale Integrationszulage darf indes nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Beschwerdef\u00fchrerin die Rechtm\u00e4ssigkeit eines Beschlusses der Sozialbeh\u00f6rde anzweifelt und dagegen den Rechtsweg beschreitet (E. 3.3). Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf grunds\u00e4tzlich nicht abge\u00e4ndert werden. Der Beschwerdef\u00fchrerin bleibt es demnach verwehrt, eine weitere Fristerstreckung f\u00fcr die K\u00fcrzung der Wohnkosten zu verlangen, nachdem sie mit ihrem urspr\u00fcnglichen Begehren vor Bezirksrat bereits obsiegt hat (E. 3.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung; Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:46", "Checksum": "5e3f95b06da6028d1f8c1b3ed85a6ad2"}