I.
Die A AG ist Eigentümerin eines Werkgebäudes an der M-Strasse
in X. Aufgrund eines von der Mieterschaft vorgenommenen Umbaus erfuhr dieses
Gebäude nach der Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 11. Juli
2005 eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 711'000.-. Am 18. August
2005 stellten die Technischen Betriebe X der A AG für den Umbau des
Werkgebäudes Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren von je Fr. 10'665.-
in Rechnung, entsprechend 1.5 % des Versicherungsmehrwerts zuzüglich
Mehrwertsteuer. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat X am 10. April
2006 ab und auferlegte der Einsprecherin eine Behandlungsgebühr von Fr. 500.-.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 15. Mai 2006
Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte, die angefochtene Rechnung sei
ersatzlos aufzuheben, eventuell seien die darin veranlagten Gebühren deutlich
zu reduzieren; die Behandlungsgebühr von Fr. 500.- sei aufzuheben. Der
Bezirksrat Y hiess den Rekurs mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 im Sinne
der Erwägungen teilweise gut. Dabei bestätigte er die erhobenen
Anschlussgebühren vollumfänglich, reduzierte jedoch die Behandlungsgebühr des Gemeinderates
auf Fr. 200.-. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 2. November
2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und erneuerte ihre Rekursanträge, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Der Bezirksrat Y beantwortete die Beschwerde am 15. November
2006 und beantragte deren Abweisung. Der Gemeinderat X stellte am 20. November
2006 den gleichen Antrag unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Weiter
verlangte er, der Gemeinde sei für den grossen Aufwand im Verfahren eine
Entschädigung zu gewähren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Kommunalrechtliche
Grundlage der Wasseranschlussgebühren bilden die Verordnung über die
Wasserversorgung, die Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung (WVO
und WVOGE, je vom 9. Dezember 2002) und das dazu vom Gemeinderat am 14. Juli
2003 erlassenen Tarifblatt (TBWVO). Nach Art. 8 Abs. 1 WVOGE wird für
den Anschluss an das Netz der Wasserversorgung eine einmalige Anschlussgebühr
erhoben, die sich nach der Gebäudeversicherungssumme (Schätzung der kantonalen
Gebäudeversicherung) im Anschlussjahr, Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der
Schlussschätzung, bemisst. Bei baulichen Veränderungen (An-, Auf-,
Erweiterungs- oder Umbauten, energetischen Sanierungen etc.), die eine
Steigerung der Gebäudeversicherungssumme zur Folge haben, hat nach Abs. 2
der Bestimmung eine Gebührennachzahlung zu erfolgen. Für deren Berechnung ist
die Differenz zwischen der Gebäudeversicherungssumme der letztmaligen Schätzung
durch die Gebäudeversicherung und der auf Kosten der Eigentümer erfolgten
Neuschätzung massgebend (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 2 WVOGE
beträgt die Anschlussgebühr für Um- und Erweiterungsbauten einen Prozentanteil
des Gebäudeversicherungsmehrwertes, festgesetzt durch den Gemeinderat im
besonderen Tarifblatt. Ziff. 2 TB legt die Anschlussgebühr für Um- und
Erweiterungsbauten auf 1.5 % des Gebäudeversicherungsmehrwertes fest.
Neben der einmaligen Anschlussgebühr fallen jährlich
wiederkehrende Benutzungsgebühren an. Diese bestehen aus einer
Bereitstellungsgebühr, die aufgrund der Nenngrösse des Wasserzählers bemessen
wird und die festen Kosten der Wasserversorgung deckt, und einer
Verbrauchsgebühr, die sich nach der bezogenen Wassermenge richtet und die Arbeits-
bzw. variablen Kosten der Wasserversorgung deckt (Art. 9 Abs. 1 bis 3
WVOGE). Zahlungspflichtig für beide Gebührenarten ist der Grundeigentümer, der
Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Art. 19 Satz 1 WVOGE).
2.2 Die
Kanalisationsanschlussgebühren sind auf kommunaler Stufe in der Verordnung über
die Siedlungsentwässerungsanlagen und die Verordnung über die Gebühren an Siedlungsentwässerungsanlagen
(SEVO, SEVOGE, je vom 3. April 2000) geregelt. Nach Art. 11 SEVOGE
haben die Grundeigentümer für den Anschluss von Grundstücken (Liegenschaften,
Bauten und Anlagen etc.) an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eine
Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung
privater Leitungen erfolgt. Die Anschlussabgabe für Grundstücke mit normalem
Abwasseranfall beträgt nach Art. 12 SEVOGE 1.5 % der
Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude (Zeitwert). Art. 15
SEVOGE regelt die Gebührennachzahlung. Eine solche hat gemäss Abs. 1 der
Bestimmung unter anderem zu erfolgen bei baulichen Veränderungen (An-, Auf-,
Erweiterungs- oder Umbauten, energetischen Sanierungen etc.), die eine
Steigerung der Gebäudeversicherungssumme zur Folge haben. Für die Berechnung
der Nachzahlung ist die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme zwischen der
letztmaligen Schätzung und der auf Kosten der Eigentümer erfolgten Neuschätzung
massgebend (Abs. 2).
Neben der einmaligen Anschlussgebühr wird eine jährliche
Benutzungsgebühr erhoben, die sich aus einer nach der gewichteten
Grundstücksfläche bemessenen Grundgebühr und einem nach der bezogenen
Frischwassermenge erhobenen Mengenpreis zusammensetzt (Art. 4 und 5
SEVOGE). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die
Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
(Art. 22 Satz 1 SEVOGE).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die genannten kommunalen
Verordnungen eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühren
bilden und selber auch auf einer genügenden kantonalen Gesetzesgrundlage
beruhen. Auch anerkennt sie, dass der Gebäudeversicherungswert grundsätzlich
ein zulässiges Kriterium für die Bemessung von Wasser- und
Kanalisationsanschlussgebühren bildet (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen;
siehe auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Sie ist jedoch der Meinung,
ausgehend vom Zweck der Anschlussgebühren müsse zwingend ein Zusammenhang
zwischen einem Umbau und einem möglichen Mehrverbrauch bestehen. Heute würden
immer mehr sehr teure Ausbauten erstellt, die keinerlei Bezug zum Werkzweig
hätten. Eine Regelung, die insbesondere bei Industriebauten nicht zwischen den
verschiedenen Gebäudenutzungen unterscheide, halte vor dem Äquivalenzprinzip
nicht stand. Es bestehe der Verdacht, dass die Erhöhung der Anschlussgebühr
nicht für den Netzausbau verwendet, sondern zu den allgemeinen Einnahmen
genommen werde. Es sei sachgerechter, statt auf den undifferenzierten
Gebäudeversicherungswert auf den umbauten Raum und die Belastungswerte abzustellen.
Die Gebührenverordnungen der Gemeinde seien nicht nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten
ausgestaltet und würden keine rechtsgleiche Behandlung sicherstellen.
3.2 Das
Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 371 E. 2.1, 132 II 47 E. 4.1 je
mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist aber, wenn ein Rechtssatz die
Berechnungsweise entsprechend den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorgibt,
dabei aber einen gewissen Schematismus aufweist, der auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruht. Eine Gebühr muss nicht in jedem Fall genau dem
Verwaltungsaufwand bzw. dem individuellen Nutzen entsprechen, den die
staatliche Leistung dem Pflichtigen bringt. Demzufolge kann eine entsprechende
Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne weiteres unter Berufung auf das
Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So sind zum Beispiel
gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder Kanalisationsgebühren auch dann
zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind. Immerhin ist eine
gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz
dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht
mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGr, 1. Juni 2005, 1P.645/2004, E. 3.5,
www.bger.ch).
Der Gebäudeversicherungswert und damit auch der
Gebäudeversicherungsmehrwert gelten nach der Praxis als zuverlässiger Massstab
zur Bemessung des Sondervorteils, der einem Grundeigentümer aus der Erstellung
der Wasseraufbereitungs- und Abwasserreinigungsanlagen und damit aus dem
Anschluss seines Gebäudes an diese Anlagen erwächst (vgl. BGE 109 Ia 325,
E. 6a, 93 I 106 E. 5b). Dieser Vorteil bemisst sich gerade nicht nach
dem tatsächlichen Wasserverbrauch bzw. der Abwasserproduktion, sondern nach dem
rein hypothetischen Nutzen, den ein Eigentümer aus den Anschlüssen ziehen
könnte. Demgemäss trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht zu, dass zwischen einem wertvermehrenden Umbau und dem
Wassermehrverbrauch ein zwingender Zusammenhang bestehen muss. Solches wird
auch von den Art. 12 bzw. Art. 15 SEVOGE und Art. 10 WVOGE nicht
vorgesehen. Voraussetzung einer Ergänzungsgebühr ist daher allein die Erhöhung
der Versicherungssumme, ohne dass die wertvermehrende Massnahme zu einer
zusätzlichen Beanspruchung der Leitungsnetze führen muss (vgl. VGr, 12. Oktober
2004, VB.2004.00190 E. 3.2, www.vgrzh.ch). Es liegt im System von
einmaligen Anschluss- und wiederkehrenden Benutzungsgebühren, dass der
unterschiedliche tatsächliche Wasserverbrauch nur bei den Benutzungsgebühren
berücksichtigt wird.
Als Massstab zur Bemessung von Anschlussgebühren vermag
der Gebäudeversicherungswert bzw. -mehrwert allerdings nicht in allen Fällen
den potentiellen Nutzen eines Wasser- und Kanalisationsanschlusses zuverlässig
wiederzugeben. Wegen der grossen Verschiedenheit der möglichen Nutzungen kann
dies insbesondere bei Industriebauten zu einem unverhältnismässigen Resultat
führen. Als Beispiele hierfür werden jeweils raumintensive Nutzungen wie
Kirchen und Kapellen oder auch stillgelegte Fabrikanlagen angeführt, die nur
sehr wenig Wasser benötigen bzw. Abwasser produzieren (Hungerbühler a.a.O. S. 524;
BGr, 30. Juni 2005, 2P.45/2005 E. 3.5, www.bger.ch). Im vorliegenden
Fall bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenhöhe in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum Nutzungspotenzial des Wasser- und
Kanalisationsanschlusses stünde. Die in das Gebäude getätigten Investitionen
haben dessen Wert massiv erhöht und damit auch die Gebäudenutzbarkeit
offensichtlich stark verbessert. Wären die baulichen Massnahmen bereits im
Rahmen des Neubaus erfolgt, so hätte sich dies ohne Einschränkung direkt in der
Höhe der erstmaligen Anschlussgebühren niedergeschlagen. Ob die Investitionen
durch die Eigentümerin oder die Mieter vorgenommen wurden und wofür sie im
Einzelnen erfolgten, ist für die Frage des Nutzungspotentials ohne Belang.
3.3 Nach dem
Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge der Gebühren den Gesamtaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten
(BGE 132 II 47 E. 4.1, 132 II 371 E. 2.1).
Inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vereinnahmten
Anschlussgebühren zusammen mit den wiederkehrenden Benutzungsgebühren insgesamt
den Aufwand der Beschwerdegegnerin für die Wasseraufbereitung und die
Abwasserreinigung überschreiten sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass die Gebührennachforderungen für Umbauten zur Entlastung der
übrigen Gebührenzahler führe, wird damit offensichtlich nicht das Kostendeckungsprinzip
angesprochen. Auch der Hinweis darauf, dass in anderen Gemeinden teilweise
tiefere Prozentansätze für die Anschlussgebühren bestünden, ist kein Indiz für
eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Bei einer Gebührenregelung, welche
zwischen einmaligen Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benutzungsgebühren
unterscheidet, darf im Gemeindevergleich nicht nur der Gebührenansatz der
Anschlussgebühren miteinander verglichen werden.
Im Übrigen hat der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Schranke des
Kostendeckungsprinzips auf eine lange Zeitdauer beziehe, dass der Gemeinde bei
der Schätzung künftiger Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zustehe,
dass entsprechende Reserven gebildet werden dürfen und müssen und dass auch
Überlegungen der Rechtsgleichheit für eine möglichst kontinuierliche Abgabenregelung
sprächen (vgl. BGr, 28. August 2003, 2P.45/2003 E. 5.1, www.bger.ch).
3.4 Erweist
sich die Gebührenauflage im konkreten Fall als gesetzeskonform und verfassungsmässig,
so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob es neben dem Gebäudeversicherungswert
auch andere Ansatzpunkte für eine verfassungskonforme Gebührenregelung gäbe.
Ebenso wenig sind die massgebenden Verordnungen in ihrer generell abstrakten
Ausgestaltung und ohne Bezug zur konkreten Gebührenauflage auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen Fragen etwa, wann ein normaler (Art. 12 SEVOGE) oder wann
ein besonders hoher Abwasseranfall (Art. 13 SEVOGE) vorliege, wie der
Wasserverbrauch zu messen sei, ob eine generelle Ausnahmeregelung bei sehr
geringem Wasserverbrauch nötig wäre und ob nicht auch die WVOGE eine
Differenzierung nach dem Wasserverbrauch treffen müsste, brauchen hier nicht
entschieden zu werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin kann mangels besonderer
Umtriebe keine solche für sich in Anspruch nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Mitteilung
an …