{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00471_2007-01-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206439&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4e39b63f995e669ce3308699c856521e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2006.00471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.01.2007  VB.2006.00471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.01.2007  VB.2006.00471"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.01.2007  VB.2006.00471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Frage des massgeblichen Abstands des projektierten Einfamilienhauses von Strasse bzw. von Weg. Abgrenzung zwischen Strasse und Weg. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Strasse und Weg im Sinn von \u00a7 265 Abs. 1 PBG ist neben dem technischen Ausbau vor allem die Zweckbestimmung, insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage, von Bedeutung. Gem\u00e4ss den heranzuziehenden Zugangsnormalien ist auf die Zahl der erschlossenen Wohneinheiten abzustellen. Dabei m\u00fcssen auch die zuk\u00fcnftigen \u00dcberbauungsm\u00f6glichkeiten auf den erschlossenen Grundst\u00fccken mitber\u00fccksichtigt werden, wobei auf die unter konkreten Umst\u00e4nden in absehbarer Zeit zu erwartende \u00dcberbauungsdichte abzustellen ist (E. 4.1). Als f\u00fcr die Qualifizierung als Weg oder Strasse massgeblichen Wohneinheiten gelten Ein-, Zwei- oder Dreizimmerwohnungen wie auch Einfamilienh\u00e4user unabh\u00e4ngig von der Zahl und Gr\u00f6sse der Zimmer, die dazugeh\u00f6ren. Die Wohneinheiten sind auch nicht zu \"gewichten\" (E. 4.3.1). Die L-Str. erschliesst zusammen mit dem Bauvorhaben nicht mehr als 10 Wohneinheiten und ist damit als Weg zu qualifizieren. Die Zahl von 10 Wohneinheiten dient nicht als strikte Trennlinie. Vielmehr kommt es f\u00fcr die Qualifikation als Weg oder Strasse (auch) auf Ausbau und Funktion der Erschliessung an. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die L-Str. als Weg zu qualifizieren. Massgeblich ist demnach ein Abstand gegen\u00fcber der L-Str. von 3,5 m, der vom Bauvorhaben eingehalten wird (E. 4.3.1 ff.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:58:36", "Checksum": "295648711783c37616c6fb269035caec"}