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Geschäftsnummer: VB.2006.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2007
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Protokollberichtigungsbegehren


Kostenauflage durch die Baurekurskommission I nach Abweisung eines Protokollberichtigungsbegehrens. Der dem Verwaltungsgericht vorgelegte Zwischenentscheid ist nach § 48 Abs. 2 VRG anfechtbar, da er aufgrund der Kostenauflage für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, welcher sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 1). Legalitätsprinzip im Abgaberecht (E. 2.1). Gesetzliche Grundlage der Spruchgebühr (E. 2.2). Im Verwaltungsprozess fehlt die gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Gebührenauflage in Zwischenentscheiden. Der Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren stellt eine im Rahmen des Rekursverfahrens zu treffende prozessleitende Anordnung dar, weshalb die Kostenauflage aufzuheben ist (E. 2.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
ENDENTSCHEID
GEBÜHREN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
PROTOKOLLBERICHTIGUNG
PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG
SPRUCHGEBÜHR
VERFAHRENSKOSTEN
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2006.00472

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. März 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Gerichtssekretär Josua Raster.

 

 

In Sachen

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Baurekurskommission I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

1.1  B,

 

1.2  C,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Protokollberichtigungsbegehren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 20. Dezember 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B und C die Baubewilligung für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.

II.  

Die zwei hiergegen erhobenen Nachbarrekurse vereinigte die Baurekurskommission I und hiess sie am 20. Oktober 2006 unter Aufhebung der Baubewilligung gut. Unter gleichem Datum wies die Rekurskommission ein vom Nachbarrekurrenten A gestelltes Protokollberichtigungsbegehren ab, mit welchem dieser verschiedene Änderungen des Protokolls beantragte, welches nach dem in der Sache am 28. Juni 2006 durchgeführten Augenschein ausgefertigt worden war.

III.  

Gegen die Abweisung seines Protokollberichtigungsbegehrens erhob A am 4. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Aufhebung dieser Anordnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baurekurskommission I.

Nachdem mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006 darauf hingewiesen worden war, dass der Rekursentscheid in der Sache rechtskräftig geworden sei, beschränkte A seinen Beschwerdeantrag am 15. Januar 2007 dahingehend, dass lediglich die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer II des Rekursentscheids aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

Die Baurekurskommission schloss am 13. Februar 2007 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde, während die Mitbeteiligten teils ausdrücklich, teils stillschweigend auf Stellungnahme verzichteten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Auch wenn die Vorinstanz aus unerfindlichen Gründen betreffend das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers ein gesondertes Verfahren mit eigener Verfahrensnummer eröffnet hat, stellt der Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren lediglich eine prozessleitende Anordnung in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Rekursverfahren gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2006 dar (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 154 N. 13 f.). Solche Zwischenentscheide sind vor Verwaltungsgericht, das gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Hauptsache zuständig ist, laut § 48 Abs. 2 VRG lediglich anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das trifft hier ohne weiteres zu, nachdem dem Beschwerdeführer mit dem Zwischenentscheid Kosten auferlegt worden sind. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nach rechtskräftiger Erledigung des Rekursverfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend machen, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

Da lediglich noch die Kostenauflage der Baurekurskommission von Fr. 1'182.- streitig ist, entscheidet gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter.

2.  

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 132 II 47 E. 4.1, 128 II 112 E. 5a; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt werden, sind nach der Natur der in Frage stehenden Leistung zu differenzieren (BGE 126 I 180 E. 2a/bb, 121 I 230 E. 3g/aa, 112 Ia 39 E. 2a, auch zum Folgenden). Im Gebührenrecht gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht mit aller Strenge, so insbesondere nicht bei so genannten Kanzleigebühren, das heisst bei Entgelten für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten. Die von der Baurekurskommission festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.- ist weder nach ihrer Art noch nach ihrer Höhe eine solche Kanzleigebühr (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3b; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 70 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2701 f.).

2.2 Die gesetzliche Grundlage der umstrittenen Spruchgebühr findet sich in § 13 Abs. 1 VRG, wonach die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können; der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 34 der Verordnung (des Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (Organisationsverordnung BRK [OV BRK]; LS 700.7) gehören zu den Verfahrenskosten dieser Behörde die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK bemisst sich die Spruchgebühr wie folgt:

"Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100 bis Fr. 12 000.

       In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.

Bei formellen Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes."

 

2.3 Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Endentscheid, also im Urteil oder in einem Beschluss, mit dem der Prozess als erledigt erklärt wird, festgesetzt. Werden Zwischenentscheide gefällt, ist über deren Kosten erst mit dem Endentscheid zu befinden (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 29). Die Zulässigkeit der Kostenauflage in selbständigen Zwischenentscheiden und prozessleitenden Anordnungen bestimmt sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 16). Eine solche Möglichkeit sieht im zürcherischen Verfahrensrecht § 71 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 vor, nicht aber das hier massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. die Organisationsverordnung BRK. Damit fehlt im Verwaltungsprozess die gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Gebührenauflage für Zwischenentscheide. Das gilt nicht nur für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a, www.vgrzh.ch), sondern auch hier, wo über ein während des laufenden Rekursverfahrens gestelltes Protokollberichtigungsbegehren zu entscheiden war. Ob es sich anders verhält, wenn ein solches Begehren erst nach Abschluss des Rekursverfahrens in der Hauptsache gestellt wird, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hier, wo das Gesuch um Protokollberichtigung während der Hängigkeit des Rekursverfahrens gestellt wurde, stellt der Entscheid darüber eine im Rahmen des Rekursverfahrens zu treffende prozessleitende Anordnung dar. Für die gesonderte Kostenauflage fehlt deshalb die Rechtsgrundlage; sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.  

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission I, aufzuerlegen, da dieser am Ausgang des Verfahrens ein eigenes Vermögensinteresse hat (vgl. Pra 74/1985 Nr. 97 a.E.). Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom 20. Oktober 2006 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr.    650.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission I, auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …