|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2006.00482  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Wasseranschlussgebühren


Wasseranschlussgebühren

Die Wasseranschlussgebühren sind Gebühren im Rechtssinn. Die Regelung der Stadt Zürich beruht auf hinreichenden rechtlichen Grundlagen (E. 2.1).
Ist für Bauten, die anstelle früherer Bauten errichtet werden, die Gebühr nach dem höheren Tarif für Neubauten oder nach dem tieferen Tarif für Umbauten und Erweiterungsbauten anzuwenden? Auslegung gemäss bisheriger Rechtsprechung (RB 1998 Nr. 65). Die Gebühr für Neubauten ist nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet, sondern auch bei Umbauten, die dem umgestalteten Gebäude eine neue Identität geben und deren Lebensdauer ungefähr derjenigen eines Neubaus entspricht (E. 3.1). An dieser Rechtsprechung ist - auch in Anbetracht von Präjudizien des Bundesgerichts - festzuhalten. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr für Neubauten gegeben (E. 3.2). Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot sowie gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip liegt nicht vor (E. 3.3-4).
Abweisung (E. 4).
 
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
GEBÜHRENBEMESSUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
NEUBAU
UMBAU
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 29 EG GSchG
Art. 45 EG GSchG
§ 29 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00482

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. Februar 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

dieser vertreten durch Departement der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Wasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG ist Eigentümerin der Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 in Zürich. Sie liess die Lager- und Betriebsgebäude auf dem Areal Q abbrechen und an gleicher Stelle zwei neue Gebäude erstellen. Für den Anschluss dieser Gebäude an das Versorgungsnetz stellte die Wasserversorgung Zürich nach Ziff. 4.2 des Tarifs über die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 1989 (WT) Rechnungen über Fr. 51'858.40, berechnet nach der Leistungsfähigkeit der Anschlüsse, und über Fr. 329'864.95, berechnet nach den Gebäudewerten. Am 19. Januar 2006 erging eine entsprechende Verfügung des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich.

II.  

In der Folge gelangte die A AG mit Einsprache vom 15. Februar 2006 an den Stadtrat von Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2006; bezüglich der beiden Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 seien Anschlussgebühren lediglich nach Massgabe der Veränderungen der Bemessungsfaktoren gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben. Eventuell sei die Sache zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Wasserversorgung. Der Stadtrat wies mit Beschluss vom 3. Mai 2006 die Einsprache ab.

III.  

Ein von der A AG gegen den Stadtratbeschluss vom 3. Mai 2006 beim Bezirksrat Zürich erhobener Rekurs wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 abgewiesen.

IV.  

Am 8. November 2006 ging die Beschwerde der A AG gegen den Rekursentscheid vom 5. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids und erneut, bezüglich der beiden Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 seien Anschlussgebühren lediglich nach Massgabe der Veränderung der Bemessungsfaktoren gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Stadt Zürich zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat schon mit Schreiben vom 15. November 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts ist nach § 38 VRG die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Ziff. 4 WT lautet wie folgt:

"4.1 Die Anschlussgebühr berechnet sich

a) nach der Leistungsfähigkeit des Anschlusses; sie beträgt Fr. 3'000.- pro Kubikmeter/Stunde der Nenngrösse des Wasserzählers

und

b) nach dem Gebäudewert; sie beträgt 0.4% (Prozent) der Versicherungssumme, gemäss den Werten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.

4.2 Die Anschlussgebühren sind zu entrichten bei jedem Neuanschluss und wenn bestehende Gebäude abgebrochen oder ausgehöhlt und durch Neubauten ersetzt werden.

4.3. Bei Umbauten und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes (durch Brand, Explosion usw.) werden folgende Gebühren erhoben:

- die Gebühr für die Leistungsfähigkeit, gemäss der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Nenngrösse des Wasserzählers

und

- die Gebühr nach dem Gebäudewert, gemäss der Differenz zwischen der alten und der neuen Versicherungssumme nach Angabe der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, wobei 1% (Prozent) der alten Versicherungssumme – mindestens jedoch Fr. 100'000.- der ermittelten Differenz – gebührenfrei ist."

(…)

Die umstrittenen Wasseranschlussgebühren sind ihrer Rechtsnatur nach keine Mehrwertbeiträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (VGr, 26. Februar 1998, VB.1998.00002, E. 2, = RB 1998 Nr. 65 [Leitsatz] mit Hinweis auf RB 1976 Nr. 112, RB 1977 Nr. 110 = ZBl 98/1997, S. 536 = ZR 76/1977 Nr. 83, RB 1979 Nr. 103 = ZBl 81/1980, S. 66 = ZR 78/1979 Nr. 100). Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid VB.1998.00002 festgehalten, die Wasseranschlussgebühren würden grundsätzlich auf einer hinreichenden kantonal- und kommunalrechtlichen Grundlage beruhen – nämlich auf § 29 des Wasserwirtschaftsgeset­zes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11), § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1) sowie auf Ziff. 4 WT.

2.2 Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, vorliegend sei der Sachverhalt gemäss Ziff. 4.3 anstatt Ziff. 4.2 WT zu beurteilen. Sie macht unter anderem geltend, die an der L-Strasse 01 und 02 neu erstellten Dienstleistungsgebäude seien auf den Fundamenten und anstelle zweier Lager- und Betriebsgebäude auf dem Areal Q errichtet worden. Die abgebrochenen Lager- und Betriebsgebäude seien seit ihrer Erstellung an das Hauptleitungsnetz der städtischen Wasserversorgung angeschlossen gewesen, wobei die Wasserversorgung der einzelnen Gebäude über eine so genannte Ringleitung erfolgt sei. Die unterschiedliche Behandlung von Um- und Erweiterungsbauten, für welche im Gegensatz zu Neu- und Ersatzbauten keine volle, sondern bloss eine reduzierte Anschlussgebühr erhoben werde, verstosse aber gegen das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. die Willkürfreiheit in der Rechtsetzung. Die Bemessungsgrundsätze für Um- bzw. Erweiterungsbauten seien daher auch für Ersatzbauten heranzuziehen. Dies gelte auch, wenn die abgebrochenen Bauten über eine Ringleitung an das Hauptleitungsnetz angeschlossen gewesen seien und somit nicht über einen eigenen Wasserzähler verfügt hätten. In solchen Fällen sei für die Bemessung der Gebühr nach der Leistungsfähigkeit auf die Differenz zwischen den bisherigen und den neuen Belastungswerten abzustellen. Über die Belastungswerte der beiden abgebrochenen Bauten verfüge aber in erster Linie die Wasserversorgung, weshalb die Sache eventuell zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Die geschuldete Anschlussgebühr nach dem Gebäudewert für die beiden neu erstellten Gebäude belaufe sich auf insgesamt Fr. 151'088.- anstatt Fr. 329'864.95. Es gelte generell die Regel, wonach eine Anschlussgebühr nur im Umfang der Mehrbelastung, das heisse des Verursacher- und Äquivalenzprinzips, erhoben werden dürfe, was in Bezug auf Ersatzbauten gerade nicht eingehalten werde. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich Um-, Erweiterungs- und Ersatzbauten auch ohne Belang, ob früher schon einmal Anschlussgebühren bezahlt worden seien oder nicht. Für Um- und Erweiterungsbauten werde nämlich gemäss Ziff. 4.3 WT auch dann bloss eine reduzierte Gebühr erhoben, wenn früher noch nie Gebühren bezahlt worden seien. Zwar wäre es grundsätzlich zulässig, die volle Anschlussgebühr zu verlangen, wenn bisher noch nie eine Anschlussgebühr bezahlt worden sei. Dies müsste aber wegen des Legalitätsprinzips im Wasserabgabetarif ausdrücklich vorgesehen sein. Auch mache der Wasserabgabetarif die zu leistende Anschlussgebühr nicht vom Aspekt der Lebensdauer und Qualität der Baumassnahme abhängig, weshalb das Argument, wonach entscheidend sei, ob durch die Baumassnahme ein Gebäude entstehe, welches einer Neubaute in nichts nachstehe, unbehelflich sei.

2.3 Der Bezirksrat verwies auf den bereits erwähnten Entscheid VB.1998.0002 des Verwaltungsgerichts (vorn, E. 2.1). Demnach sei immer eine volle Anschlussgebühr zu entrichten, wenn bauliche Massnahmen in einem Umfang vorgenommen würden, dass das umgestaltete Gebäude eine neue Identität erhalte und seine Lebensdauer – bei objektiver Betrachtungsweise – diejenige eines Neubaus wenigstens annähernd erreiche, was vorliegend der Fall sei. Die zürcherische Regelung halte auch vor dem Gleichbehandlungsgebot und Äquivalenzprinzip stand, da sie eine Differenzierung hinsichtlich der Intensität der baulichen Massnahmen enthalte sowie eine separate Gebührenberechnung für den Fall, dass ein Gebäude als Folge unfreiwilliger Zerstörung umgebaut, erweitert oder durch eine Neubaute ersetzt werde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin könne daher die vorliegende Regelung auch nicht mit dem früheren Abwasserreglement der Stadt Baden verglichen werden, das vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossend qualifiziert und welche Auffassung vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geteilt worden sei (BGr, 1. September 2003, 2P.78/2003, www.bger.ch = ZBl 105/2004, S. 270). Im Gegensatz zur zürcherischen Regelung seien nach dem früheren Abwasserreglement der Stadt Baden bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühren ausnahmslos nach dem baulichen Mehrwert der veränderten Bauten sowie nach den zusätzlich geschaffenen Hartflächen zu bemessen gewesen, während bei Ersatzbauten immer eine volle Anschlussgebühr angerechnet worden sei.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, die zürcherische Regelung sei sachlich genügend differenziert und verletze daher die Rechtsgleichheit nicht.

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VB.1998.00002 eingeräumt, der Gesetzeswortlaut lasse nicht erkennen, wo im Fall eines umfassenden Umbaus die Grenze zwischen der vollen Anschlussgebühr gemäss Ziff. 4.2 WT und dem reduzierten Ansatz gemäss Ziff. 4.3 WT verlaufe. Dass der volle Tarif nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet sei, ergebe sich schon daraus, dass Ziff. 4.2 WT auch Ersatzneubauten und "Aushöhlungen" erwähne. Letztgenannter Tatbestand weise einen Bezug zum von der Rechtsprechung zu § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) entwickelten Begriff der neubauähnlichen Umgestaltung auf. Eine solche liege vor, wenn die Umbauten nach Art und Umfang einem Neubau gleichkämen, mit anderen Worten, wenn die durch die Umbauten geschaffene innere Einteilung und Organisation oder Konstruktion des Gebäudes nicht mehr als Verbesserung oder Anpassung des Vorhandenen verstanden werden könne und damit das Bisherige nicht mehr erkennen lasse (RB 1986 Nr. 99 = BEZ 1987 Nr. 5). Die Wasseranschlussgebühr charakterisiere sich als pauschales Entgelt für die Lieferbereitschaft der Wasserversorgung. Diese Bereitschaft müsse während der gesamten Benützungsdauer eines Gebäudes erhalten bleiben. So gesehen müsse die Bemessung der (vollen) Anschlussgebühr auf die durchschnittliche Lebensdauer eines Gebäudes abgestimmt werden. Nach dem Zweck der Ziff. 4.2 und 4.3 WT sei immer dann eine volle Anschlussgebühr zu entrichten, wenn ein umgestaltetes Gebäude eine neue Identität erhalte und seine Lebensdauer derjenigen eines Neubaus ungefähr entspreche. Der Begriff "Aushöhlung" bringe dies nur unvollkommen zum Ausdruck. Unter Wahrung des den Gemeindebehörden bei der Auslegung kommunalen Rechtszustehenden Beurteilungsspielraums könne jedoch der gewählte unbestimmte Rechtsbegriff in diesem weiteren Sinn ausgelegt werden. Art. 4.2 WT entspreche – noch knapp – dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes (VB.1998.00002, E. 3d).

3.2 Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. So hat das Bundesgericht festgehalten, bei Bauten, welche anstelle einer abgebrochenen oder zerstörten vorbestandenen Baute errichtet würden, könne die Bemessung der Anschlussgebühr umstritten sein, da sich zwischen Um- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits keine scharfe Trennung ziehen lasse. Bei Um- und Erweiterungsbauten könne die neugeschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig derart dominieren, dass der Vorgang baulich und wirtschaftlich einer Ersatzbaute gleich- oder nahekomme. Das Bundesgericht hatte es daher als zulässig erachtet, einer kommunalen Regelung – konkret ging es um das frühere Abwasserreglement der Stadt Baden –, welche für Ersatzbauten (unabhängig vom Alter der beseitigten Baute und von den Gründen des Abbruchs) generell die für Neubauten geltende volle Anschlussgebühr gemäss Brandversicherungswert vorgesehen, bei Um- und Erweiterungsbauten dagegen (unabhängig vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz) nur die zusätzlich geschaffenen Grössen einer Anschlussgebühr unterworfen habe, wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots die Gefolgschaft zu verweigern (BGr, 1. September 2003, 2P.78/2003, www.bger.ch). Die zürcherische Regelung ist aber gerade nicht mit einem solchen Mangel behaftet, ist doch bei Umbauten, welche die Intensität einer neubauähnlichen Umgestaltung erreichen, eine volle Anschlussgebühr im Sinn von Ziff. 4.2 WT zu entrichten, wie das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten hat. Derart weitgehende Umbauten werden somit den Ersatzbauten, für welche nach dem klaren Gesetzeswortlaut die volle Anschlussgebühr zu bezahlen ist, gleichgestellt, weshalb kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vorliegt. Zudem sind die Gebühren in Fällen unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes aufgrund der differenzierten Regelung gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben.

Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde, auch wenn dieses ein anderes, bereits angeschlossenes Gebäude ersetze, grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen. Es gebe kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsste. Gründe der Billigkeit könnten es aber für gerechtfertigt erscheinen lassen, auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung der Anschlussgebühr dem bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschluss bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen (BGr, 18. Mai 2005, 2P.223/2004, E. 3.3.3, www.bger.ch; zum Teil anderer Meinung Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 540, insbes. S. 567 f., wonach der Anschluss mit dem Abbruch nicht untergehe).

Somit hat die Errichtung der beiden Bauten anstelle der abgebrochenen Betriebs- und Lagergebäude gemäss der zürcherischen Regelung und der verwaltungs- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig neue Abgabetatbestände geschaffen, weshalb die vollen Anschlussgebühren zu entrichten sind. Daran ändert nichts, dass die neuen Gebäude auf den Fundamenten der abgebrochenen erstellt worden sind. Dem Erfordernis der Billigkeit wird die zürcherische Regelung in Fällen unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes wie erwähnt durch Ziff. 4.3 WT gerecht. Hier liegt aber keine unfreiwillige Zerstörung vor, weshalb Ziff. 4.2 WT zur Anwendung gelangt. Allerdings äussert sich der Wasserabgabetarif nicht dazu, inwieweit in Fällen des (freiwilligen) Abbruchs eines Gebäudes, für das schon einmal eine Anschlussgebühr erhoben worden ist und welches durch einen Neubau ersetzt wird, die früher bezahlte Gebühr anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, eine solche wäre angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl zu berücksichtigen, sofern innert einer Frist von zehn Jahren das abgebrochene Gebäude durch einen Neubau ersetzt wird. Eine entsprechende Regelung der Gemeinde Zollikon sei vom Bundesgericht für rechtmässig befunden worden. Darauf ist vorliegend aber nicht einzugehen, da für die abgebrochenen Gebäude nie Anschlussgebühren bezahlt wurden, weshalb sich die Frage der Anrechnung gar nicht stellt. Gerade weil noch nie Anschlussgebühren bezahlt worden sind, kann in Bezug auf die hier auferlegten Gebühren auch nicht von einer Verletzung des Verursacherprinzips, welches dem Grundsatz nach auch für die einmaligen Anschlussgebühren, welche den (künftigen) Verursachern auferlegt werden, ausgegangen werden (vgl. BGr, 24. Mai 2006, 2P.343/2005, E. 3.1, www.bger.ch).

3.3 Die Anrechnung der vollen Anschlussgebühr verstösst wie ausgeführt ebenfalls nicht gegen das Legalitätsprinzip und die Willkürfreiheit in der Rechtssetzung, sieht doch Ziff. 4.2 WT für Ersatzneubauten Anschlussgebühren ausdrücklich vor. Wie das Verwaltungsgericht schon im Entscheid VB.1998.00002 erwogen hat, entspricht Ziff. 4.2 WT – wenn auch knapp – dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes. Das Legalitätsprinzip soll denn auch bei Kausalabgaben weder seines Gehaltes entleert, noch auf der anderen Seite in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 505, insbes. S. 516, unter anderem mit Hinweis auf  BGE 126 I 180, E. 2a/bb). Der vorliegend zugrunde liegende Sachverhalt ist ohne weiteres unter Ziff. 4.2 WT subsumierbar.

3.4 Die Beschwerdeführerin möchte nur, dass die Anschlussgebühren nach Ziff. 4.3 anstatt Ziff. 4.2 WT erhoben werden, worauf bereits eingegangen worden ist. Sie wendet sich aber nicht gegen die Bemessungsfaktoren und die Berechnung der Gebühren als solche. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist denn auch nicht ersichtlich. Gemäss Ersterem sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten; Letzteres verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. Hungerbühler, ZBl 104/2003, S. 505, insbes. S. 520 ff.). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt hier erst recht nicht vor, nachdem für die abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet worden waren.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass vorliegend die vollen Anschlussgebühren nach Ziff. 4.2 WT bemessen wurden. Es erübrigt sich daher auch, die Sache zur neuen Berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt wird.

3.5 Die Beschwerdeführerin möchte, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Obiter dictums zu Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom 25. Januar 1961 (Wasserreglement) äussere. Danach ist die Gebühr für die Leistungsfähigkeit vor Beginn der Anschlussarbeiten zu entrichten, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen das Rückwirkungsverbot verstösst. Konkret geht es vorliegend um die Rechnungen über Fr. 30'504.95 und Fr. 21'353.45, somit insgesamt Fr. 51'858.40. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, der Anschluss der Liegenschaft L-Strasse 01 ans Leitungsnetz sei auf die Kalenderwoche 15/2003 geplant gewesen. Mit Rechnung vom 22. April 2003 sei die Bezahlung des entsprechenden Gebührenteils bis am 22. Mai 2003 verlangt worden. Die Zuleitung zur Liegenschaft 02 sollte gemäss Angaben der Bauleitung in der Kalenderwoche 34/2003 erstellt werden, weshalb die Wasserversorgung mit Rechnung vom 8. Juli 2006 die Zahlungsfrist hierfür auf den 14. August 2006 festgesetzt habe. In der Folge sei es zu Verzögerungen von drei Wochen bzw. sieben Monaten gekommen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin die beim Anschluss ihrer Liegenschaften eingetretenen Verzögerungen erkennen und die geforderten Teilzahlungen zurückhalten können. Es könne mangels eines entsprechenden Antrags im Einsprache- und Rekursverfahren offen bleiben, ob ihr deswegen ein Diskont für die vorzeitige Bezahlung der Schuld bzw. eine entsprechende Zinsgutschrift zustehe. Die Beschwerdegegnerin hatte ihrerseits darauf hingewiesen, Art. 3 Abs. 2 Wasserreglement sehe die Entrichtung der Gebühr für die Leistungsfähigkeit bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher Inanspruchnahme des Leitungsnetzes vor.

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, mangels entsprechenden Antrags könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen vorzeitiger Bezahlung der genannten Schuld ein Diskont bzw. eine Zinsgutschrift zustehe. Aus demselben Grund ist vorliegend auf weitere abstrakte Rechtsausführungen hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 Wasserreglement zu verzichten. Ob der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch auf eine Zinsgutschrift zustehe, kann hier offen bleiben. Darüber hätte das Departement der Industriellen Betriebe zu befinden, dessen Verfügung anfechtbar wäre.

4.  

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 8'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …