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Geschäftsnummer: VB.2006.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von geleisteten Unterstützungszahlungen nach Freigabe beschlagnahmter Gelder. Zulässigkeit einer Präsidialverfügung, da ein Entscheid zeitlich dringend war und da die Präsidialverfügung im Vergleich zur drei Monate früher ergangenen Verfügung lediglich eine leicht geänderte Begründung enthielt (E. 2.2 und 2.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und deren Rückerstattung; Unterscheidung zwischen Rückerstattung bei unrechtmässigem und Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (E. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gelder vor der Sozialbehörde angegeben hätte, wäre er dennoch unterstützungsberechtigt gewesen. Demnach fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, weshalb der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf § 26 SHG gestützt werden kann (E. 4.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, könnte die Rückerstattung in Anwendung von § 27 SHG gefordert werden. Dabei hat die zuständige Instanz - im Gegensatz zur Rückerstattung gemäss § 26 SHG - einen Ermessensspielraum. Da die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid fälschlicherweise auf § 26 SHG stützte, konnte sie ihr Ermessen nicht ausüben (E. 4.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zurückweisung an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
DEKLARATION
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 27 SHG
§ 27I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00483

 

 

 

Entscheid

 

 

 

vom 8. Februar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt W, vertreten durch Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Gegen A, geboren 1943, damals Eigentümer der in Konkurs geratenen Firma C AG, wurde im Jahr 1999 im Kanton X eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte geführt. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte der zuständige Untersuchungsrichter den Saldo des Kontos von A bei der Bank D. Am 29. Juli 1999 gingen Fr. 200'145.90 bei der Gerichtskasse ein. Das Richteramt Y sprach A mit Urteil vom 20. August 2004 der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig, bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und zog den sichergestellten Geldbetrag von Fr. 200'145.90 ein. Das von A dagegen angerufene Obergericht des Kantons X, Strafkammer, sprach ihn mit Urteil vom 1. Dezember 2005 einzig der Unterlassung der Buchführung schuldig, bestrafte ihn mit zehn Tagen Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und ordnete die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages an.

B. Die Fürsorgebehörde W unterstützte A ab November 2002 mit wirtschaftlicher Hilfe. Trotz ausdrücklichem Hinweis auf wahrheitsgetreue Auskunftserteilung hatte er in der zugunsten der Fürsorgebehörde erstellten Einkommens- und Vermögenserklärung vom 5. Oktober 2002 das Vorhandensein "anderer" Guthaben zwar bejaht, jedoch mit "0" eingesetzt, und in derjenigen vom 20. Oktober 2004 das Vorhandensein jeglicher Vermögenswerte verneint. Anlässlich der Anhörung vom 28. März 2006 erwähnte A, dass er gemäss dem Prozessausgang vor Obergericht Anspruch auf die im Strafverfahren beschlagnahmten rund Fr. 200'000.- habe. In der Folge verfügte der Präsident der Fürsorgebehörde W am 11. April 2006, dass A die bisher bezogene Sozialhilfe von insgesamt Fr. 91'809.45 und alle weiteren Leistungen bis zum Bezug der Ergänzungsleistungen sofort nach Auszahlung der blockierten Vermögenswerte an die Fürsorgebehörde zurückzuerstatten habe. Die Verfügung stützte sich auf § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ab, wonach ein Hilfesuchender im Besitz von Grundeigentum oder anderen Vermögenswerten die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten hat, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden.

II.  

Gegen die Präsidialverfügung vom 11. April 2006 erhob A am 13. Mai 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z und verlangte, es sei von der Rückerstattungsverpflichtung abzusehen. In der Rekursantwort vom 8. Juni 2006 hielt die Fürsorgebehörde W an ihrem Standpunkt fest.

Noch bevor der Bezirksrat Z über den Rekurs entschieden hatte, hob der Präsident der Fürsorgebehörde W mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2006 die Verfügung vom 11. April 2006 wiedererwägungsweise auf und stützte die Begründung des Rückerstattungsanspruchs nunmehr auf § 26 SHG, wonach zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Am 12. Juli 2006 verlangte die Fürsorgebehörde W beim Bezirksgericht Z, es sei ein Arrest auf die von der Gerichtskasse X beschlagnahmten Mittel von A im Umfang von Fr. 200'145.90 zu legen. Das Bezirksgericht Z erachtete sich für unzuständig und hielt einen Arrestgrund für nicht glaubhaft gemacht, weshalb es das Arrestgesuch formlos mit Schreiben vom 17. Juli 2006 erledigte. Gemäss Auskunft des Obergerichtes des Kantons X vom 18. Juli 2006, an das sich die Fürsorgebehörde W anschliessend gewandt hatte, war das Geld in der Woche zuvor – etwa Mitte Juli 2006 – an A ausbezahlt worden. Mit Beschluss vom 9. August 2006 schrieb der Bezirksrat Z das Rekursverfahren (betreffend die Präsidialverfügung vom 11. April 2006) als gegenstandslos geworden ab.

III.  

Gegen die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2006 liess A am 4. August 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung soweit aufzuheben, als sie eine Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 91'809.10 enthalte. Er bestritt einen unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe. Die Fürsorgebehörde W hielt in der Rekursantwort vom 4. September 2006 an ihrem Standpunkt fest. Diesen stützte sie nunmehr sowohl auf § 26 SHG als auch auf § 27 [Abs. 1] lit. b SHG ab. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 wies der Bezirksrat Z den Rekurs sowohl unter dem Gesichtspunkt von § 26 SHG als auch von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SHG ab.

IV.  

Dagegen liess A am 8. November 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Die Fürsorgebehörde W hielt an ihrem Standpunkt fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer verlangt vorab, die Vorinstanz hätte die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2006 aus formellen Gründen aufheben müssen, da sie nicht durch die Kollegialbehörde erlassen worden sei. Das Vorgehen des Präsidenten der Fürsorgebehörde sei nämlich nicht durch zeitliche Dringlichkeit geboten gewesen, nachdem er die Verfügung vom 11. April 2006 wiedererwägungsweise am 11. Juli 2006 aufgehoben habe. Zeitliche Dringlichkeit sei auch nicht mit einem Arrestbegehren zu begründen, das ohnehin aussichtslos gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber an der zeitlichen Dringlichkeit fest, weil die nächste Behördensitzung erst am 28. August 2006 stattgefunden habe und eine Direktauszahlung des blockierten Vermögensbetrags an den Beschwerdeführer habe verhindert werden wollen. Die Verfügung vom 11. April 2006 sei ergangen, um die Rückerstattung der Sozialhilfe anzuordnen. In der Verfügung vom 11. Juli 2006 sei einzig die sozialhilferechtliche Begründung der Rückforderung geändert worden.

2.1 Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglementes der Stadt W vom 31. Januar 2002 können formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von untergeordneter Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden. Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Allerdings dispensieren feste Terminpläne für die Behördensitzungen nicht ohne Weiteres davon, kurzfristig zwischen den ordentlichen Terminen zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn Dringlichkeit und Bedeutung eines Geschäftes es erfordern. Nur wenn diese Möglichkeit verneint werden muss, sind Präsidialverfügung oder Zirkularbeschluss gerechtfertigt (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 67 Rz. 2.2).

2.2 Vorliegend ist die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der Verfügung vom 11. April 2006 zu bejahen. Der Beschwerdeführer erwähnte am 28. März 2006 erstmals, dass ihm der im Strafverfahren blockierte Betrag von rund Fr. 200'000.- ausbezahlt werde. Am 3. April 2006 lieferte er eine Kopie des Dispositivs des Urteils des Obergerichtes des Kantons X vom 1. Dezember 2005 nach; demzufolge sollte die Auszahlung nach Eintritt von dessen Rechtskraft erfolgen. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer, dass er wegen der Verzinsung des beschlagnahmten Guthabens an das Bundesgericht gelangt sei. Seiner staatsrechtlichen Beschwerde kam indessen keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäss Art. 94 des damals geltenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 – inzwischen durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ersetzt – war es nur möglich, eine vorsorgliche Verfügung zu verlangen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 279). Dass der Beschwerdeführer solches vor Bundesgericht verlangt hätte, macht er nicht geltend und geht aus der staatsrechtlichen Beschwerde, von der er einzig das Titelblatt einlegte, nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin musste im April 2006 daher damit rechnen, dass das obergerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war und die Auszahlung der blockierten Gelder jederzeit erfolgen könnte. Mit der Verfügung vom 11. April 2006, welche auch dem Obergericht des Kantons X zugestellt wurde, wollte sie die Auszahlung der blockierten Vermögenswerte an den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 91'809.45 so rasch als möglich verhindern.

2.3 Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin auch darin, dass die Verfügung vom 11. Juli 2006 lediglich eine geänderte Begründung enthielt. An der Rückerstattungsverpflichtung wurde festgehalten, wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, es sei eine gänzlich neue Verfügung erlassen worden, wäre auch hier die zeitliche Dringlichkeit zu bejahen. Wie dargelegt, stellte die Beschwerdegegnerin auf Basis der geänderten Verfügung schon am 12. Juli 2006 ein Arrestbegehren beim Bezirksgericht Z, um die – bis dahin noch nicht erfolgte – Auszahlung der blockierten Gelder im Umfang von Fr. 91'809.45 sicherzustellen. Das Bezirksgericht Z reagierte am 17. Juli 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld indessen bereits dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden (vorn E. II). Die Beschwerdegegnerin verpasste den Auszahlungszeitpunkt somit bloss um wenige Tage. Offenkundig erliess der Präsident der Fürsorgebehörde die Verfügung vom 11. Juli 2006, um möglichst rasch einen Arrest legen zu können. Insofern ist auch hier die zeitliche Dringlichkeit zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entscheidet sich diese Frage nicht daran, ob die Arrestlegung erfolgreich war oder sein konnte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen beantragt.

3.  

3.1 Nach § 14 SHG und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen. Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Er muss seine Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 18 Abs. 2 SHG, § 28 SHV).

3.2 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die wirtschaftliche Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die Rückerstattungsforderung zu verzinsen (§ 29 SHG; Weisung des Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 II S. 1163). "Erwirken" oder "Erschleichen" deuten auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.

3.3 Davon zu unterscheiden ist die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug. Nach § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn – im vorliegenden Zusammenhang – der Hilfeempfänger in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 lit. b und c SHG). Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet er sich, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 SHG). Das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung bildet jedoch keine Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von § 20 SHG; sie erleichtert bloss deren Durchsetzung (VGr, 15. September 2005, VB.2005.00219, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf, dass er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe. Im Zeitpunkt, als er die Antragsformulare für die Fürsorgebehörde ausgefüllt habe, sei das beschlagnahmte Geld für ihn faktisch verloren gewesen. Er habe damit rechnen müssen, dass das blockierte Geld zur Deckung der hohen Verfahrenskosten im Strafprozess und der Forderungen der Gläubiger verwendet würde. Es treffe zwar zu, dass er den beschlagnahmten Geldbetrag im Antragsformular nicht erwähnt habe. In verschiedenen Besprechungen mit der für ihn zuständigen Mitarbeiterin sei aber dieser Geldbetrag erwähnt worden. Er habe der Fürsorgebehörde zudem sofort angezeigt, dass die Auszahlung des Geldbetrags bevorstand. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin daran fest, dass der Beschwerdeführer mit der unterlassenen Deklaration des beschlagnahmten Geldbetrags unwahre und unvollständige Angaben gemacht habe. Hätte er auf diesen Geldbetrag verwiesen, wären ihm nur bedingt rückzahlbare und mit der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verbundene Darlehen auszurichten gewesen. An Gesprächen mit der Sachbearbeiterin sei das beschlagnahmte Geld zwar zur Sprache gekommen, jedoch nicht der Eindruck entstanden, es bestehe eine reale Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer darüber wieder einmal verfügen könnte. Die Vorinstanz führte aus, durch die Falschdeklaration habe der Beschwerdeführer insofern materiell unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen, als bei wahrheitsgetreuer Deklaration die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich im Sinne einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses und nur unter der Voraussetzung der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung gewährt worden wäre.

4.1.1 Der Beschwerdeführer muss sich tatsächlich den Vorwurf gefallen lassen, die beschlagnahmten Gelder nicht deklariert zu haben. Sein Hinweis darauf, dass in der eingelegten Steuererklärung 1999 der Betrag erwähnt worden sei und er diesen der Behörde gegenüber auch erwähnt habe, hilft ihm nicht, da er zur Deklaration gegenüber der Fürsorgebehörde verpflichtet war (vorn E. 3.1). Er machte daher unvollständige und unwahre Angaben.

4.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wird dadurch der Bezug von Sozialleistungen nicht automatisch unrechtmässig (vorn E. 3.3). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer bis zur Auszahlung des blockierten Geldbetrags etwa Mitte Juli 2006 gar keine Möglichkeit, darauf zu greifen. Selbst wenn er diesen Geldbetrag ordnungsgemäss angegeben hätte, wäre er damals für ihn nicht verfügbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte also in gleicher Weise unterstützt werden müssen, wie dies tatsächlich geschah, da er seinen Lebensunterhalt aus dem blockierten Vermögen nicht hätte finanzieren können. Zutreffend ist zwar, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin verunmöglichte, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig zu machen. Indessen ist eine solche, wie gezeigt, nicht unabdingbare Voraussetzung, um die Rückerstattung durchzusetzen (vorn E. 3.3). Ausserdem ist nicht erkennbar, wieso die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die bevorstehende Freigabe der blockierten Gelder bekannt gab (28. März 2006), keine Rückerstattungserklärung unterzeichnen liess.

4.1.3 Demnach fehlt es gerade am kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Deklaration des beschlagnahmten Vermögensbetrags und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, weshalb ein Rückerstattungsanspruch nicht auf § 26 SHG gestützt werden kann.

4.2 Die Vorinstanz bejahte weiter die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit § 20 SHG. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2006 begründete den Rückerstattungsanspruch jedoch allein gestützt auf § 26 SHG (unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe) und hob die eine andere Begründung enthaltende Verfügung vom 11. April 2006 auf. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt von § 27 Abs. 1 SHG überhaupt beurteilen durfte.

4.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der Eventualbegründung der Vorinstanz keine unzulässige Veränderung des Streitgegenstandes. Es geht unverändert um die Frage, ob der Beschwerdeführer die bezogene wirtschaftliche Unterstützung im Umfang von Fr. 91'809.45 zurückzuzahlen hat oder nicht. Fraglich ist einzig, ob dies auf der rechtlichen Grundlage von § 26 SHG oder von § 27 Abs. 1 SHG (unrechtmässiger bzw. rechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen) zu beurteilen ist, wobei je ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt.

4.2.2 Die umfassende Kognition der Rekursbehörden kann sich nur im Rahmen des vorgegebenen Streitgegenstandes entfalten. Damit zusammen hängt die Frage, ob die Rekursbehörde ihren Entscheid auf einen anderen, weder von der Vorinstanz noch vom Rekurrenten angerufenen Rechtsgrund stützen darf, der dieselbe Rechtsfolge aus einem verschiedenen Sachverhalt ableitet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 19-28 N. 87, § 20 N. 5). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat zur Folge, dass die entscheidende Instanz im Rechtsmittelverfahren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf (Motivsubstitution). Die rechtliche Qualifikation ein und desselben Sachverhaltes durch die Vorinstanz ist damit für die Rechtsmittelinstanz ebenso wenig bindend, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81). Geht es im Rechtsmittelverfahren aber darum, im Rahmen des festgelegten Streitgegenstandes dieselbe Rechtsfolge aus einem Sachverhalt abzuleiten, auf dessen rechtliche Qualifikation sich nur eine oder keine der Parteien berufen haben, setzt eine solche Motivsubstitution die Wahrung des rechtlichen Gehörs voraus. Die Parteien haben mithin Anspruch auf Anhörung bzw. Vernehmlassung, wenn die Rechtsmittelinstanz das Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen, für diese nicht vorhersehbaren Rechtsgrund entscheiden will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 28).

4.2.3 Wie dargelegt, stützte sich die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2006 einzig auf § 26 SHG ab. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers bezog sich entsprechend einzig auf die Bestreitung der Rückerstattungsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt von § 26 SHG. In der Rekursantwort vom 4. September 2006 führte die Beschwerdegegnerin dagegen aus, die Rückerstattung wäre auch aus § 27 [Abs. 1] lit. b SHG abzuleiten. Der Beschwerdeführer konnte zu dieser abweichenden rechtlichen Begründung nicht Stellung nehmen.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid auch auf Basis von § 27 Abs. 1 SHG. Obwohl der erste Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war, ging sie im angefochtenen Entscheid auf die dortige Rekursschrift ein. Darin hatte der Beschwerdeführer nämlich geltend gemacht, weder § 20 noch § 27 SHG seien auf seinen Fall anwendbar, was die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung widerlegte. Nachdem der Abschreibungsbeschluss vom 9. August 2006 keine materielle Rechtskraft beanspruchen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 13 f., 18), war dieses Vorgehen nicht unzulässig. Vielmehr wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dazu zu wahren gewesen.

4.2.4 Damit fragt sich, ob im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Immerhin bestritt der Beschwerdeführer die Rückerstattungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren auch unter dem Gesichtspunkt von § 27 Abs. 1 lit. b und c SHG. Er hielt allerdings daran fest, dass die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz und von dieser an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste, da die Fürsorgebehörde und nicht der Präsident einen solchen Entscheid unter Ermessensausübung zu fällen hätten. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht.

Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf  und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Ob eine solche Heilung möglich ist, ist in der Lehre dagegen umstritten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/2004, S. 377 ff., 379 ff.; ablehnend Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1709 ff., 986 f.).

Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben. Die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch, dass sie "ganz oder teilweise zurückgefordert" werden kann (§ 27 Abs. 1 SHG), während sie im Fall von § 26 SHG zurückzuerstatten ist. Die zuständige Instanz hat demgemäss einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang. Die Verfügung vom 11. April 2006 lässt die Anwendung jeglichen Ermessens vermissen. Selbst wenn man davon ausginge, "Ermessen" sei insoweit ausgeübt worden, als nach dem eindeutigen Wortlaut der ganze Betrag von Fr. 91'809.45 zurückzuerstatten sei, fehlte es doch an einer Begründung dafür. Insofern liegt eine Ermessensunterschreitung vor, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht.

4.2.5 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet, was er der Behörde frühzeitig bekannt gab. Diese setzte einen Fachmann zur Überprüfung seiner komplexen finanziellen Situation ein. Vom ausbezahlten Betrag sollen inzwischen Fr. 40'000.- gepfändet, Fr. 50'000.- an die Ausgleichskasse E abgetreten und Fr. 100'000.- an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden sein. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b und c SHG und nach Anhörung des Beschwerdeführers dazu zu prüfen, ob und wie viel dieser an bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten habe.

Dabei ist zu bedenken, dass die betreibungsrechtliche Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich sodann in anderen Rückerstattungsstreitigkeiten wiederholt mit dem Einwand von Beschwerdeführenden zu befassen, sie seien finanziell nicht zur geforderten Rückerstattung in der Lage. Es hat jeweils festgehalten, dieser Umstand lasse die angefochtene Rückerstattungsverfügung nicht als unrechtmässig erscheinen; ein allfälliger Erlass setze das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids aber gerade voraus (vgl. etwa RB 1997 Nr. 121). Diese Überlegung muss auch in Fällen massgebend sein, in denen die behaupteten Schwierigkeiten bezüglich der geforderten Rückzahlung spezifisch mit dem Vorhandensein von Schulden begründet werden. Ob ein Betroffener "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt" sei (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG), bestimmt sich nach dem Gesagten bei einem Vermögensanfall einzig aufgrund des fraglichen Mittelzuflusses unter Berücksichtigung eines Freibetrages. Mit der Berücksichtigung eines solchen Freibetrages wird in pauschalisierender Weise bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermögensanfall, der Anlass zur Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens gibt, je nach den Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers unterschiedliche Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Eine derartige Auslegung hält sich jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums, welcher den Sozialhilfebehörden – in der Form von Tatbestandsermessen – bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73). Allerdings lässt § 27 Abs. 1 lit. b SHG, auch wenn der darin verwendete Begriff "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt" extensiv im dargelegten Sinn ausgelegt wird, Raum dafür, im Sinne von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit auch Überlegungen der Billigkeit zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtswinkel können auch allfällige Schulden schon beim Entscheid über die Rückerstattung und deren Bemessung, nicht erst in einem allenfalls folgenden Erlassverfahren, berücksichtigt werden.

5.  

Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache im Sinne einer Sprungrückweisung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über eine allfällige Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. b oder c SHG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Beschwerdeführers neu entscheide. Da zeitliche Dringlichkeit nicht vorliegt, ist dieser Ermessensentscheid von der Behörde (und nicht vom Präsidenten) und nach Anhörung des Beschwerdeführers zu fällen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend sind Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 4. Oktober 2006 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung vom 11. Juli 2006 aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der Parteien überlassen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 4. Oktober 2006 und Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde W vom 11. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Rückerstattungspflicht bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …