{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.03.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00490_28-03-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206617&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ffb9dc748fe782f9f2123373dfb5816"}, "Num": [" VB.2006.00490"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.28.0  VB.2006.00490"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.28.0  VB.2006.00490"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.28.0  VB.2006.00490"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Verweigerung von sechs Sicherheitsrollgittern (Wiederherstellungsbefehl) Erneuerung einer befristeten Baubewilligung: Im Fall der Erneuerung einer befristeten Baubewilligung m\u00fcssen die Bewilligungsvoraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung umfassend und frei gepr\u00fcft werden; dabei ist die Bewilligungsbeh\u00f6rde nicht an ihren alten Entscheid gebunden (E. 3.1). - Die Baubeh\u00f6rde hat daher das formelle Baugesuch der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht neu beurteilt (E. 3.3). Kognition betreffend Einordnungsentscheid: Als Ermessens\u00fcberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis unzul\u00e4ssigerweise beschr\u00e4nkt. Nimmt sie \u00fcberhaupt keine \u00dcberpr\u00fcfung des kommunalen Einordnungsentscheids vor, so pr\u00fcft stattdessen das Verwaltungsgericht die Vertretbarkeit des Entscheids (E. 3.2). - Vorliegend hat die Baurekurskommission den gest\u00fctzt auf das kantonale Recht einger\u00e4umten Beurteilungsspielraum nicht beansprucht, weshalb das Verwaltungsgericht die sachliche Vertretbarkeit des Einordnungsentscheids \u00fcberpr\u00fcfen musste. Insgesamt erweist sich die \u00e4sthetische W\u00fcrdigung der Baubeh\u00f6rde als sachlich durchaus vertretbar (vgl. 3.3.1). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Wiederherstellungsbefehls: Der Verstoss gegen \u00a7 238 PBG ist keineswegs geringf\u00fcgig - die Abweichung vom gesetzesm\u00e4ssigen Zustand ist mithin gross. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften gem\u00e4ss \u00a7 238 PBG und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt - vor allem auch aus pr\u00e4judiziellen Gr\u00fcnden - schwer. Die wohl relativ hohen, aber \u00fcberhaupt nicht belegten Investitionskosten der Beschwerdef\u00fchrerin und insbesondere ihre vorgebrachten Sicherheitsargumente verm\u00f6gen dieses \u00f6ffentliche Interesse nicht zu \u00fcberwiegen (vgl. E. 4.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:02", "Checksum": "8a6e4dfc8e0e43ec458bd70e98f811cb"}