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Geschäftsnummer: VB.2006.00499  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Rekursinstanz sich in der Begründung nicht mit jedem einzelnen Einwand befasst (E. 2b).
Rückerstattung, nachdem ein Pensionskassenguthaben ausbezahlt und dadurch die Bedürftigkeit beseitigt wurde (1. Leistungsperiode): Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Sozialhilfe geltend machte, lag erst ein Antrag auf Auszahlung des Pensionskassenguthabens vor, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden kann, die A u s z a h l u n g verschwiegen zu haben. Die Sozialhilfeleistungen wurden zu Recht ausbezahlt, sodass eine Rückforderung aufgrund des Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) nicht in Frage kommt (E. 3.1.1). Weil das Pensionskassenguthaben primär der Altersvorsorge dienen soll, kommt eine Rückforderung auch aufgrund des Tatbestands, dass jemand in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG), nicht in Frage (E. 3.1.2).
Rückerstattung, nachdem rückwirkend IV-Rentenzahlungen ausbezahlt wurden (2. Leistungsperiode): Die Gegenüberstellung von IV-Rentenzahlungen und Sozialhilfeleistungen führt zu einem Saldo zugunsten der Beschwerdeführerin. Gutheissung der Beschwerde (E. 3.2.-3).
Die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt (E. 4.2).
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
IV-LEISTUNGEN
PENSIONSKASSE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 14 SHG
§ 26 SHG
§ 27 SHG
§ 10 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 52 S. 117
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00499

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. März 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Jahrgang 1944, bezog von der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde X in den Monaten August und September 2003 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'156.- zuzüglich Krankenversicherung von Fr. 282.35 pro Monat. Die Hilfeleistung wurde auf Ende September 2003 eingestellt, nachdem A Ende Juli 2003 ein Freizügigkeitsguthaben über Fr. 106'226.10 ausbezahlt worden war.

Nach Verbrauch dieses Vermögensbetrages sprach die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde A mit Beschluss vom 24. August 2004 rückwirkend ab Juni 2004 erneut wirtschaftliche Hilfe, diesmal über Fr. 2'167.50 (inkl. Krankenversicherung) pro Monat zu. Weil A die Freizügigkeitsleistung nach Ansicht der Behörde verschleudert und die Unterstützungsbedürftigkeit dadurch vorzeitig herbeigeführt habe, wurde ihr der Grundbedarf I um 15 % gekürzt und der Grundbedarf II ganz gestrichen. Einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat am 15. Dezember 2004 teilweise gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde, A den vollen Grundbedarf I zu gewähren. Er erwog, der Rekurrentin könne kein Verstoss gegen eine Weisung vorgeworfen werden, der unvorsichtige Umgang mit ihren eigenen Mitteln rechtfertige nur den Wegfall des Grundbedarfs II.

B.  Am 14. April 2005 erhielt A rückwirkend für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2004 eine halbe IV-Rente von monatlich Fr. 903.- und für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine volle IV-Rente über monatlich Fr. 1'840.- zugesprochen. Zusätzlich wurden ihr am 7. Juli 2005 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2004 Zusatzleistungen von Fr. 703.- pro Monat und für die Zeit ab 1. Januar 2005 solche von Fr. 870.- pro Monat gewährt.

Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe wurde in der Folge bis Ende August 2005 fortgesetzt, wobei bis dahin die IV-Rente sowie die Zusatzleistungen an das Sozialamt X überwiesen wurden.

C. Aufgrund einer Gegenüberstellung der im Zeitraum zwischen 1. April 2004 und 31. August 2005 ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe und der eingegangenen IV-Renten und Zusatzleistungen errechnete das Sozialamt X einen Rückforderungsanspruch gegen A von Fr. 485.30. Demgegenüber bezifferte diese ihren Anspruch auf nicht verrechenbare IV-Renten und Zusatzleistungen auf Fr. 2'798.65.

Mit Beschluss vom 14. März 2006 lehnte die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde die Forderung von A ab (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete sie zur Rückzahlung der für die Monate August und September 2003 empfangenen wirtschaftlichen Hilfe im Betrag von Fr. 4'312.- sowie des Differenzbetrags von Fr. 485.30 für die zwischen Juni 2004 und August 2005 empfangene wirtschaftliche Hilfe (Disp.-Ziffn. 2 und 3). Zusätzlich verpflichtete sie A, ihre aus dem Freizügigkeitskapital getilgte Schuld gegenüber ihren Kindern im Betrag von Fr. 35'000.- zu belegen, andernfalls dieser Betrag als Vermögen angerechnet werde (Disp.-Ziff. 4). Weiter sollte A belegen, welchen Erlös sie aus dem Verkauf der ehemals ehelichen Liegenschaft erzielt habe (Disp.-Ziff. 5). Im Unterlassungsfall wurden weitere rechtliche Schritte angedroht, und sie wurde verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen unaufgefordert und umgehend dem Sozialamt zu melden (Disp.-Ziffn. 6 und 7).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Rekursgegnerin zu verpflichten, der Rekurrentin Fr. 3'025.55 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Im Weiteren ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Ernennung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und verpflichtete A, der Gemeinde X den Betrag von Fr. 2'632.70 zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1). Die Rechtsanwältin der Rekurrentin wurde als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und pauschal mit Fr. 1'500.- entschädigt. In gleicher Höhe fiel die durch die Gemeinde X an die Rekurrentin zu leistende Prozessentschädigung aus, welche an die Vergütung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen sei. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 20. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des Entscheides sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 3'025.55 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter ersuchte sie darum, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Der Bezirksrat liess sich am 10. Januar 2007 zur Beschwerde vernehmen und ersuchte um deren Abweisung. Die Gemeinde X reichte ihre Akten am 31. Januar 2007 ein, ohne die Beschwerde weiter zu beantworten.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Im Streit liegen einzig noch die finanziellen Ansprüche der Parteien gegeneinander, nachdem der Bezirksrat die in den Disp.-Ziffn. 4 bis 7 des erstinstanzlichen Beschlusses enthaltenen Auflagen ersatzlos aufgehoben hat. Die Streitsache hat einen Streitwert von Fr. 5'658.25 (Rückerstattungsverpflichtung gemäss Rekursentscheid von Fr. 2'632.70 plus Leistungsantrag der Beschwerdeführerin von Fr. 3'025.55) und fällt in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

In formeller Hinsicht beklagt die Beschwerdeführerin verschiedene Gehörsverletzungen durch den Bezirksrat.

2.1 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate Juli und August 2003 beanstandet sie, der Bezirksrat habe die Rückerstattungspflicht nicht nur auf einen neuen Rechtsgrund gestützt, sondern diesem auch einen neuen, nicht weiter abgeklärten Sachverhalt unterstellt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da eine Rückerstattungspflicht für diese beiden Monatsbetreffnisse ohnehin nicht besteht (vgl. E. 3.1 nachfolgend).

2.2 Weiter soll der Bezirksrat eine Gehörsverletzung begangen haben, indem er sich mit zwei Einwänden der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe, so mit der Frage der zeitlichen Identität von wirtschaftlicher Hilfe und Sozialversicherungsleistung und mit dem Problem der unzulässigen Direktauszahlung der IV-Rente und der Zusatzleistungen während der Monate Mai bis August 2005.

Die beiden fraglichen Argumente der Beschwerdeführerin wurden vom Bezirksrat in der Prozessgeschichte durchaus dargelegt, im weiteren Verlauf des Entscheides aber offenbar als irrelevant erachtet und daher nicht weiter behandelt. Darin lässt sich noch keine Gehörsverletzung erkennen. Die entscheidende Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40 mit Hinweisen). Ob die beiden materiellen Einwände der Beschwerdeführerin tatsächlich als nicht relevant abgetan werden dürfen, ist allein im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen.

3.  

Für die Prüfung der gegenseitig erhobenen Ansprüche ist vorab zu unterscheiden zwischen dem ersten Unterstützungszeitraum von August und September 2003 sowie dem zweiten ab Juni 2004.

3.1 Für den ersten Unterstützungszeitraum verlangte die Erstinstanz die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe mit der Begründung, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei mit der Auszahlung des Pensionskassenguthabens beseitigt worden, schon damals hätte der Betrag zurückgefordert werden müssen, der Anspruch sei noch nicht verjährt. Sie berief sich damit sinngemäss auf den Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. b SHG. Demgegenüber erachtete der Bezirksrat die Voraussetzungen von § 26 SHG als erfüllt, da die Beschwerdeführerin die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe aufgrund unvollständiger Angaben erwirkt und damit verhindert habe, dass ihr die Hilfe nur vorschussweise und gegen entsprechende Zession ausbezahlt wurde.

3.1.1 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein unlauteres Verhalten des Hilfesuchenden voraus, welches kausal zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat.

Der Bezirksrat wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrem Gesuch um Sozialhilfe vom 22. Juli 2003 an keiner Stelle darauf hingewiesen habe, dass sie am 16. Juli 2003
einen Antrag auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gestellt hätte. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte dies der Sachbearbeiterin, C, am 22. Juli 2003 mündlich mitgeteilt, sei aber unsicher gewesen, ob dem Antrag stattgegeben würde. Zum Beweis dafür rief sie C als Zeugin an.

Ob die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, haben ihre unvollständigen Angaben nicht zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe geführt. Hätte die Behörde vom Antrag der Beschwerdeführerin gewusst, so wäre die Beschwerdeführerin nämlich dennoch bis zur tatsächlichen Auszahlung des Geldes wirtschaftlich zu unterstützen gewesen. Zu Unrecht nimmt der Bezirksrat auch an, die wirtschaftliche Hilfe wäre in diesem Fall nur im Sinne eines Vorschusses gegen Abtretung der Freizügigkeitsleistung erfolgt. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nur für fällige Ansprüche möglich. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei
einem ersten Rückgriff auf das Freizügigkeitskapital im Jahre 2003 dieses im Jahre 2004 entsprechend früher aufgebraucht hätte und dadurch bereits rund zwei Monate früher erneut wieder unterstützungsbedürftig geworden wäre. Insgesamt wurde die Beschwerdegegnerin daher durch die unvollständige Information nicht geschädigt. Eine Rückzahlung der rechtmässig bezogenen Hilfeleistung ist daher nur unter den Voraussetzungen nach § 27 SHG möglich.

3.1.2 Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführende Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint.

Die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten, besonderen Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe beansprucht werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw. Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es – abgesehen von extremen Fällen – in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw. Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen. Das Freizügigkeitsguthaben betrug im vorliegenden etwas über Fr. 100'000.- und war damit als Vorsorgekapital eher bescheiden. Unter diesen Umständen ist ein Verzicht auf die Rückerstattung keineswegs stossend, sondern durchaus gerechtfertigt.

3.2 Bezüglich des Unterstützungszeitraums ab Juni 2004 berufen sich beide Vorinstanzen auf den Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Nach dieser Bestimmung kann die wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Dieser Rückerstattungstatbestand basiert auf dem Gedanken, dass die Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) nicht für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen müssen. Er erfordert daher zeitliche Identität zwischen den Leistungen der Fürsorgebehörde und den Leistungen der Sozialversicherung (vgl. auch Weisung des Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1793; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Dezember 2004], Ziff. F.2).

3.2.1 Für die Monate April und Mai 2004 erhielt die Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen für die Beschwerdeführerin über je Fr. 703.-. Die IV-Renten wurden dieser hingegen nach ihren eigenen Angaben und entgegen der Schlussabrechnung vom 28. September 2005 direkt ausbezahlt. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gar keine Sozialhilfe bezog, stehen ihr die Zahlungen aus den Zusatzleistungen direkt zu. Eine Verrechnungsmöglichkeit mit später empfangener wirtschaftlicher Hilfe ist mangels zeitlicher Identität ausgeschlossen. Daraus ergibt sich ein Anspruch von Fr. 1'406.-.

3.2.2 In der Periode zwischen Juni 2004 und April 2005 sind die Einnahmen aus der IV-Rente und den Zusatzleistungen den Ausgaben der Sozialhilfe gegenüberzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Vergleich nicht monatsweise, sondern über den gesamten Zeitraum hinweg vorgenommen, was zumindest bezogen auf den hier fraglichen Zeitraum der Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 121 V 17 E. 4b/c). Denkbar wäre allerdings auch, den Zeitschnitt bereits auf Ende 2004 zu legen, als die volle IV-Rente der Beschwerdeführerin wirksam wurde und sie im Endeffekt nur noch eine Bevorschussung, jedoch keine eigentliche Unterstützung mehr benötigte. Eine solche Berechnungsweise verlangt aber selbst die Beschwerdeführerin, welche daraus zusätzliche Überschussforderungen für die Zeit von Januar bis April 2005 ableiten könnte, nicht.

Ausgehend von den Zahlen der Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussrechnung stehen in diesem Zeitraum Ausgaben für wirtschaftliche Hilfe über total Fr. 26'537.90 (inkl. Krankenkasse) Einnahmen aus IV-Renten und Zusatzleistungen von total Fr. 22'082.- gegenüber. Die daraus resultierende Unterdeckung von Fr. 4'455.90, welche sich durch Einforderung von den in diesem Zeitraum ausbezahlten Krankenkostenbeteiligungen allenfalls noch reduzieren lässt (vgl. E. 3.2.3 nachfolgend), hat die Gemeinde zu tragen. Ein Rückforderungsanspruch besteht dafür nicht.

3.2.3 Im Zeitraum zwischen Mai und August 2005 war der Bedarf der Beschwerdeführerin vollumfänglich durch die mittlerweile laufende IV-Rente sowie die Zusatzleistungen gedeckt, sie hätte daher aus der Sozialhilfe entlassen werden können. Wegen des Grundsatzes der zeitlichen Identität hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf den aus dieser Zeit resultierenden Überschuss. Ihre Aufstellung basiert auf den Monatsabrechnungen aus der fraglichen Zeit und klammert zu Recht die für die Krankenkostenbeteiligungen ausbezahlten Gelder aus, da diese auf Antrag separat als Ergänzungsleistung abgegolten werden. Demgegenüber erweist sich die Aufstellung der Beschwerdegegnerin als wenig tauglich, da diese die Kostenbeteiligung zwar auf der Ausgabenseite enthält, jedoch nicht als potenzielle Einnahmen aufführt. Ausgehend von den zutreffenden Berechnungen der Beschwerdeführerin besteht für diesen Zeitraum ein Überschuss von Fr. 1'619.55.

3.3 Gesamthaft ergibt sich demnach heute kein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern ein Auszahlungsanspruch der Beschwerdeführerin über Fr. 3'025.55 (Fr. 1'406.- plus Fr. 1'619.55). Obwohl die Erstinstanz nur über einen damals auf Fr. 2'798.65 bezifferten Anspruch der Beschwerdeführerin befunden hat, kann heute in diesem Sinne entschieden werden. Die Differenz in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin war darauf zurückzuführen, dass diese von den im Zeitraum zwischen Mai und August 2005 ausbezahlten Beträgen vorerst die Krankenkostenbeteiligungen nicht in Abzug gebracht hatte, was sie allerdings bereits im Rekursverfahren explizit korrigierte. Durch die Forderungserhöhung im Rekursverfahren wurde daher der Streitgegenstand selber nicht direkt erweitert, auch konnte sich die Beschwerdegegnerin zur Forderung bereits im Rekursverfahren vollumfänglich äussern.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Damit wird das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Gestützt auf § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihrer Rechtsvertreterin bestellt werden. Dieser ist Frist anzusetzen, um eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Auf die noch festzusetzende Entschädigung der Rechtsvertreterin ist die Parteientschädigung, welche als solche nicht die vollen Kosten der Rechtsvertretung decken muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36), anzurechnen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.    Rechtsanwältin B wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt und aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

und entscheidet:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin von den für sie entgegengenommenen Sozialversicherungsleistungen Fr. 3'025.55 auszubezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--     Zustellungskosten,
Fr.  860.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird an die Vergütung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin angerechnet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …