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Geschäftsnummer: VB.2006.00514  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Wasseranschlussgebühren


Nachforderung von Anschlussgebühren wegen falscher Berechnung. Auslegung des Begriffes des Anschlusses. Der für die Bestimmung des Schuldners massgebende Zeitpunkt des Anschlusses lag hier frühestens bei Baubeginn vor (E. 2). Den Beschwerdeführenden ist die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt, da es an einer Vertrauensbetätigung mangelt: Die nachgeforderten Gebühren betragen weniger als 1 % der Bausumme, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Verfügung überwiegt vorliegend (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
GEBÜHREN
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
NACHFORDERUNG
RECHNUNGSFEHLER
VERTRAUENSSCHUTZ
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00514

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Februar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

3.    C, 

 

4.    D, 

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Brütten,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Brütten erteilte am 16. März 2004 A und B sowie der F GmbH eine Baubewilligung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 an der L-Strasse. In Disp. Ziff. II wurden die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung auf Fr. 9'216.- und diejenige für die Kanalisation auf Fr. 9'684.- festgesetzt. Am 22. März 2004 stellte die Gemeinde Brütten der F GmbH den Gesamtbetrag von Fr. 18'900.- unter dem Titel "Anschlussgebühren Wasser/Abwasser, Neubau 2 EFH" in Rechnung. In der Folge wurde die Rechnung bezahlt.

Die Werk- und Baukommission der Gemeinde Brütten bewilligte am 18. Mai 2004 die Aufteilung des Grundstückes Kat. Nr. 01 in die beiden Grundstücke Kat. Nr. 02 und 03. Am 21. Juli 2004 verkauften A und B sowie die F GmbH das Grundstück Kat. Nr. 03 an C und D. Gleichzeitig erwarben A und B den Miteigentumsanteil der F GmbH am Grundstück Kat. Nr. 02 und wurden dessen Alleineigentümer. In der Folge wurden die Grundstücke überbaut.

II.  

Die Finanzverwaltung der Gemeinde Brütten teilte am 30. März 2006 den Ehepaaren A und B sowie C und D mit, dass ein Fehler in der Erhebung der Anschlussgebühr festgestellt worden sei. Diese sei in der Baubewilligung vom 16. März 2004 fälschlicherweise nur für den Anschluss eines Einfamilienhauses anstatt für beide Einfamilienhäuser berechnet worden. Dies habe bis auf das Gemeindeamt bisher niemand bemerkt. Die Anschlussgebühren würden erst nach fünf Jahren verjähren. Deshalb werde der Fehlbetrag von Fr. 18'900.- (pro Haus Fr. 9'450.-) in Rechnung gestellt. Weil der Fehler offensichtlich sei, werde auf eine neue Verfügung verzichtet. A und das Ehepaar C und D wiesen mit Schreiben vom 13. April 2006 bzw. 27. April 2006 auf die Rechtskraft der Gebührenfestsetzung vom 16. März 2004 hin. Daraufhin verfügte der Gemeinderat Brütten am 2. Mai 2006, dass die Ehepaare A und B sowie C und D je Fr. 9'450.- für die noch nicht bezahlten Anschlussgebühren zu leisten hätten.

III.  

Dagegen erhoben die Ehepaare A und B sowie C und D am 18. bzw. 19. Mai 2006 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur. Sie beantragten die Aufhebung der Gebührenforderung. Eventualiter seien nur die Gebühren für ein Doppeleinfamilienhaus statt zwei einzelner Einfamilienhäuser zu erheben. Der Bezirksrat vereinigte die beiden Rekurse und wies diese am 27. Oktober 2006 ab.

IV.  

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats liessen die neu durch eine Anwältin vertretenen Ehepaare A und B sowie C und D am 30. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, dass die Beschlüsse des Gemeinderates Brütten vom 2. Mai 2006 sowie des Bezirksrates Winterthur vom 27. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben seien. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 14. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich der Streitwert auf Fr. 18'900.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich die Neuveranlagung der Anschlussgebühren für die Wasserversorgung und die Kanalisation an die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die F GmbH, die Adressaten der ursprünglichen Verfügung vom 16. März 2004, hätte richten müssen. Diese seien seinerzeit Schuldner der Anschlussgebühren gewesen. Es sei unzulässig, in der angefochtenen Verfügung nun die Beschwerdeführenden 3 und 4 anstelle der F GmbH ins Recht zufassen. Schon alleine deshalb sei die Verfügung aufzuheben.

2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 7 der Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Brütten vom 5. Dezember 2000 (WVO) schuldet Gebühren für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, wer zum Zeitpunkt des Anschlusses Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Gleiches gilt nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Brütten vom 5. Dezember 2000 (SeVO) für den Anschluss an die Kanalisation. Der Begriff des Anschlusses ist auslegungsbedürftig. Erfolgt nach dem anwendbaren kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der Anschlussleitung, ist dieser Zeitpunkt massgebend. Ist eine derartige Abnahme nicht vorgesehen, fällt für die Entstehung der Kostenpflicht vorab der Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeiten in Betracht (VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00340, E. 5.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Aus diesen Erwägungen wie auch daraus, dass die Frist zur Bezahlung der Anschlussgebühren gemäss der Baubewilligung bis zum Baubeginn lief, ergibt sich, dass der für die Bestimmung der Schuldner massgebende Anschluss frühestens im Zeitpunkt des Baubeginns vorlag.

Die Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden am 21. Juni 2004 Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 03. Der Baubeginn erfolgte später. Damit waren sie bei Baubeginn bereits Eigentümer der Liegenschaft, weshalb sie und nicht die F GmbH die Anschlussgebühren schuldeten, auch wenn die Gebühren in der baurechtlichen Bewilligung teilweise dieser auferlegt und von ihr bezahlt wurden. Folglich wurde die angefochtene Verfügung zu Recht an die Beschwerdeführenden 3 und 4 gerichtet.

3.  

3.1 Der Bezirksrat führt aus, dass die in der Baubewilligung vom 16. März 2004 vorgenommene Abrechnung der Anschlussgebühren fehlerhaft sei. Deren Widerruf sei jedoch grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführenden könnten sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie die Fehlerhaftigkeit der Verfügung hätten kennen müssen. Es fehle überdies an einer Vertrauensbetätigung, da es nicht substanziiert sei, dass die Beschwerdeführenden Einsparungen am Innenausbau der Einfamilienhäuser hätten vornehmen können, wenn sie eine richtige Gebührenabrechnung erhalten hätten. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass durch die vorgenommenen Dispositionen den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen sei. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes nicht gegeben seien und da das Interesse der Beschwerdeführenden an der Rechtssicherheit rein finanzieller Natur sei, überwiege das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und an der Rechtsgleichheit.

3.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der Widerruf einer Verfügung grundsätzlich unzulässig sei, wenn der Rechtsmangel auf die eigene Nachlässigkeit der Behörde zurückzuführen sei. Ein Vertrauenstatbestand liege vor, da sie den Fehler in der Gebührenveranlagung weder gekannt hätten noch hätten kennen müssen. Eine Vertrauensbetätigung sei erfolgt, denn die zusätzlichen Ausbauten wären nicht oder nicht im gleichen Umfang realisiert worden, wenn die veranschlagten Baukosten durch die falsche Gebührenrechnung nicht unterschritten worden wären. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Widerruf sei rein fiskalischer Natur und verdiene keinen Schutz gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden, welche im Vertrauen auf die Korrektheit der Veranlagung Dispositionen getätigt hätten.

4.  

Regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 273 E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c mit Hinweisen).

Die verschiedenen der Beseitigung der formellen Rechtskraft dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich. Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden Verfügung – als einer "Vorbedingung für das Zurückkommen" (vgl. Fritz Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.) – geht, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen Rücknahme, mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen, und der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung der neuen Rechts- oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff., auch zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei "Einmalverfügungen" (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger, unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen möglich (RB 2005 Nr. 45 E. 3.1).

5.  

Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 16. März 2004 formell rechtskräftig, jedoch, was die Anschlussgebühren betrifft, ursprünglich fehlerhaft ist. Demgemäss liegt durch die neue Gebührenauflage vom 2. Mai 2006 eine Rücknahme der ursprünglichen Verfügung vor, deren Rechtmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist.

Gemäss der fehlerhaften Verfügung vom 16. März 2004 waren für die Anschlüsse der beiden Einfamilienhäuser an die Wasserversorgung und die Kanalisation insgesamt Fr. 18'900.- geschuldet. Diesen Betrag stellte die Gemeinde am 22. März 2004 unter dem Titel "Anschlussgebühren Wasser/Abwasser, Neubau 2 EFH" in Rechnung. Es ist zwar der Argumentation des Bezirksrats beizutreten, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung das Wissen bzw. das "Wissenmüssen" des Architekten anrechnen lassen müssen. Allerdings war auch für diesen nur schwer zu erkennen, dass die Verfügung fehlerhaft war. Dem Architekten und umso weniger den Beschwerdeführenden darf auch nicht angelastet werden, dass sie die Fehlerhaftigkeit hätten kennen müssen. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats darf von einem Adressaten einer Gebührenfestsetzung nicht verlangt werden, dass er deren Richtigkeit anhand von im Internet publizierten rechtlichen Grundlagen prüft, zumal auch die Beschwerdegegnerin offensichtlich eine Prüfung der Richtigkeit der Verfügung erst zwei Jahre später vorgenommen hat, was im Schreiben der Finanzverwaltung Brütten vom 30. März 2006 zum Ausdruck kommt. Die Beschwerdeführenden durften demnach auf den Bestand der Gebührenveranlagung vertrauen.

Dies allein genügt für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass aufgrund des Vertrauens in den Bestand der Verfügung Dispositionen getätigt werden, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Anschlussgebühren tiefer ausgefallen seien, als sie erwartet hätten. Deshalb hätten sie sich für einen luxuriöseren Innenausbau entschlossen. So seien beispielsweise beide Häuser mit einer im Baubeschrieb als Option aufgeführten Wohnungsentlüftung ausgestattet worden, welche ungefähr Fr. 13'000.- kostete. Dies vermag indes nicht zu überzeugen. Die Baukosten für ein Einfamilienhaus beliefen sich (inkl. der Kosten für das Grundstück) auf knapp Fr. 1'000'000.-. Davon macht die Differenz der neuen Gebührenrechnung zur alten in der Höhe von je Fr. 9'450.-pro Haus nicht einmal 1 % aus. Berücksichtigt man die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Kostenvoranschläge und Kostenkontrollen, fiel die Kostenunterschreitung durch die fehlerhaft berechnete Anschlussgebühr im Vergleich zur erwarteten Anschlussgebühr sogar noch deutlich geringer aus. Bei Bauvorhaben dieser Grössenordnung beträgt der finanzielle Spielraum des Bauherrn jedoch üblicherweise bedeutend mehr als nur 1 %. Es erscheint deshalb als unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Demnach fehlt es an einer zum erzeugten Vertrauen kausalen Disposition, weshalb den Beschwerdeführenden die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt bleibt.

Die Beschwerdegegnerin hat hingegen neben dem finanziellen Interesse ein Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit und an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts. Da die Beschwerdeführenden lediglich ein nach dem Gesagten nicht hoch zu gewichtendes finanzielles Interesse ins Feld führen können, überwiegt das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Verfügung das private Interesse an deren Bestand.

Das Vertrauen und die Rechtssicherheit in das Ausbleiben von (zusätzlichen) Gebührenerhebungen werden allerdings durch die Verjährungs- und Verwirkungsfrist geschützt, ohne dass eine nicht leicht wiedergutzumachende Disposition nachgewiesen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beträgt die Verjährungsfrist bei Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren fünf Jahre, die Verwirkungsfrist 15 Jahre (RB 2003 Nr. 38). Die Nachforderung der Anschlussgebühr, welche nicht einmal zwei Jahre nach dem Anschluss der Grundstücke erfolgte, ist demnach nicht verjährt.

Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …