{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00520_2007-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206615&W10_KEY=13823287&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e138b8a1b46aa2b6897cf39572b97ba9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00520"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2007  VB.2006.00520"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2007  VB.2006.00520"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2007  VB.2006.00520"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "baurechtlichen Vorentscheid | Verweigerung einer Ausnahmebewilligung f\u00fcr die \u00dcberstellung einer Gew\u00e4sserabstandslinie (Vorentscheid) Akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung einer Gew\u00e4sserabstandslinie: Vorliegend sind die Voraussetzungen f\u00fcr die vorfrageweise \u00dcberpr\u00fcfung der Gew\u00e4sserabstandslinie offensichtlich nicht erf\u00fcllt (vgl. E. 2.2). Ausnahmebewilligung f\u00fcr die Unterschreitung einer kommunalen Gew\u00e4sserabstandslinie: Die Abstandslinien gem\u00e4ss \u00a7 66 und 67 PBG schaffen \u00e4hnlich wie die Baulinien oder die Freihaltezonen Bauverbotsbereiche, ohne allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen in diesen Bereichen gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende Bauten und Anlagen zuzulassen oder f\u00fcr andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen, wie diese gem\u00e4ss \u00a7 100 Abs. 3 PBG f\u00fcr Baulinien oder gem\u00e4ss \u00a7 40 Abs. 1 PBG f\u00fcr Freihaltezonen gelten. Die Auffassung der Baurekurskommission, welche im Gew\u00e4sserabstandsbereich auch Ausnahmen gest\u00fctzt auf \u00a7 220 PBG ablehnt, l\u00e4uft deshalb darauf hinaus, dass im Gew\u00e4sserabstandsbereich, soweit er im Bauzonengebiet durch Gew\u00e4sserabstandslinien festgesetzt wird, grunds\u00e4tzlich und ausnahmslos keinerlei Bauten und Anlagen zul\u00e4ssig sind. Ob diese rigorose Auffassung im Einzelfall zu sachgerechten L\u00f6sungen f\u00fchrt, kann bezweifelt werden, ist doch immerhin denkbar, dass beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Nutzung des Gew\u00e4sserabstandsbereichs einzelne Bauten und Anlagen erforderlich sein k\u00f6nnen (vgl. E. 2.3). Vorliegend kommt indessen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht in Frage. Das geplante Wohnhaus widerspricht offenkundig dem Zweck der von der Gemeinde festgesetzten Gew\u00e4sserabstandslinie, mit einer \u00f6kologischen Ausgleichsfl\u00e4che beidseits des O-B\u00e4chlis einen durchgehenden Streifen von \u00dcberbauungen fernzuhalten. Besondere Verh\u00e4ltnisse liegen offenkundig nicht vor. Die faktische Un\u00fcberbaubarkeit des Grundst\u00fccks stellt keine ungewollte bzw. nicht bedachte Folge dernutzungsplanerischen Festlegung dar, die durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren w\u00e4re (vgl. E. 2.3 am Ende).\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:40:09", "Checksum": "b3dcb8e904671d3ecadff1ea80b86263"}