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Geschäftsnummer: VB.2006.00527  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Busse wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c BGFA). Der behauptete Ausstandsgrund erweist sich als verspätet. Ein Anschein der Befangenheit liegt nicht vor (E. 1.2). Die von der Firma X dem Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht erweist sich als rechtswirksam. Er ist somit ihr gegenüber eine anwaltliche Treuepflicht eingegangen. Dass er auch die persönlichen Interessen des ehemaligen Geschäftsführers der X AG vertrat, war nicht von vornherein unzulässig. Als es aber zu Differenzen zwischen jenem und der X AG kam, geriet der Beschwerdeführer in einen verbotenen Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA. Er hätte das Mandat des Geschäftsführers unverzüglich niederlegen müssen. Ein Anwalt darf aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nur annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat (E. 2.5). Die Höhe der ausgesprochenen Busse erweist sich als vertretbar (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANZEIGEPFLICHT
AUSSTAND
BERUFSREGELN
DOPPELVERTRETUNG
MANDAT
TREUEVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I lit. a AnwG
Art. 12 lit. c BGFA
Art. 15 Abs. I BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00527

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kt. Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 teilte die Einzelrichterin des Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zürich (nachfolgend "Aufsichtskommission") mit, dass sie am 1. Februar 2005 drei zusammenhängende Befehlsverfahren beurteilt habe, welche von der X AG gegen den Geschäftsführer D, dessen Ehefrau E und A, vermuteter Rechtsanwalt der X AG, angestrengt worden seien. Obwohl Rechtsanwalt A einerseits als Rechtsvertreter der X AG tätig und von dieser aus dem Mandatsverhältnis ins Recht gefasst worden sei, habe er in den Befehlsverfahren auch den Geschäftsführer und dessen Ehefrau vertreten, was den Verdacht der Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR. 935.61) begründe.

In der Folge ersuchte der damalige Präsident der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 7. April 2005 die Audienzrichterin um Zustellung der Akten der Befehlsverfahren. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a und c BGFA). Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 bestätigten der damalige Präsident der Aufsichtskommission und die Generalsekretärin i.V. gegenüber der Audienzrichterin, dass gestützt auf § 30 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei und ihr gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 AnwG nebst dieser Bestätigung keine Verfahrensrechte zukämen.

Nach durchgeführter Untersuchung wurde Rechtsanwalt A mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2006 wegen Verletzung vom Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft.

II.

Am 12. Dezember 2006 ging fristgemäss die Beschwerde von Rechtsanwalt A gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2006 beim Verwaltungsgericht ein. Er liess durch seinen Anwalt – dieser hatte ihn schon vor der Aufsichtskommission vertreten – sowie seine Anwältin beantragen, der Entscheid der Anwaltskommission vom 2. November 2006 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zunehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Prozessual wurde der Beizug sämtlicher Akten in Sachen des Beschwerdeführers von der Anwaltskommission beantragt. Die Stellungnahme der Aufsichtskommission ging am 19. Januar 2007 zusammen mit den Akten beim Gericht ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen und daher nichtig. Recherchen in Richterkreisen hätten ergeben, dass die Audienzrichterin, welche die Anzeige erstattet habe, und der frühere Präsident der Aufsichtskommission seit vielen Jahren Lebens- und Wohnpartner seien. Dieser Umstand indiziere den Anschein persönlicher Befangenheit. So trage die Anzeige ungewöhnlicherweise den Vermerk "überbracht", was bedeuten könnte, dass die Audienzrichterin diese am Abend des 28. Februar 2005 ihrem Lebenspartner zur Mitnahme und weiterer Bearbeitung übergeben haben könnte. Zwischen dem Audienzrichteramt und dem Obergericht sei nämlich kein ständiger Weibeldienst eingerichtet. In der Folge sei die Aufforderung des Präsidenten der Aufsichtskommission an die Audienzrichterin zur Herausgabe von Akten ergangen und am 12. Mai 2005 unter dem Vorsitz desselben das Disziplinarverfahren eröffnet worden, womit er die konkrete Zusammensetzung der Kommission für den vorliegenden Fall bestimmt habe. Am Anschein der persönlichen Befangenheit ändere auch nichts, dass der betreffende Oberrichter vorzeitig aus dem Präsidium der Aufsichtskommission ausgeschieden sei. Auch der ungewöhnliche und rechtlich unnötige Brief des Oberrichters an die Audienzrichterin vom 13. Mai 2005 deute darauf hin, dass er dem Anschein der Befangenheit habe zuvorkommen wollen. Nach Treu und Glauben wäre er verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer von der besonderen Beziehung zur Audienzrichterin zu informieren. Stattdessen habe er die Untersuchung eröffnet, weshalb jener Beschluss sowie der angefochtene Entscheid wegen schwerwiegender Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben seien. Dies gelte es von Amtes wegen zu beachten.

1.2.2 Die Aufsichtskommission führte aus, die Audienzrichterin und der betreffende Oberrichter würden, soweit bekannt, zwar im selben Mehrfamilienhaus, aber nicht in derselben Wohnung leben. Zudem sei die Audienzrichterin nicht am Verfahren beteiligt gewesen, sondern habe nur Anzeige erstattet. Ausserdem bestehe ein täglicher Kurierdienst zwischen dem Bezirks- und Obergericht. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass der frühere Präsident der Aufsichtskommission nicht eine konkrete Besetzung für die Bearbeitung des Verfahrens bestimmt habe. An der Beratung hätten, von einer Ausnahme abgesehen, die ordentlichen Mitglieder der Aufsichtskommission teilgenommen.

1.2.3 Das Rechtsmissbrauchsverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten es, Ausstandsgründe so früh als möglich, das heisst sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der anordnenden Instanz, geltend zu machen, andernfalls auf die Vorbringen der Befangenheit nicht einzutreten ist. Infolgedessen gilt das Untätigbleiben oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Nur wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen. Dabei ist es zulässig, von anwaltlich vertretenen Parteien ein erhöhtes Mass an Sorgfalt zu verlangen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 4 f., VGr, 5. Mai 2004, VB.2003.00381, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 121 I 225 E. 3, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer wird seit dem 31. Mai 2005 durch seinen heutigen Anwalt vertreten. Somit sind Letzterem sowohl die Anzeigeerstatterin als auch die am Beschluss betreffend die Eröffnung des Disziplinarverfahrens vom 12. Mai 2005 mitwirkenden Personen seit langem namentlich bekannt. Weshalb der behauptete Ausstandsgrund erst über eineinhalb Jahre später vorgebracht wird, und dies, nachdem der betreffende Oberrichter nicht einmal mehr am angefochtenen Beschluss vom 2. November 2006 mitgewirkt hat, wird nicht weiter dargelegt. Die erwähnten "Recherchen in Richterkreisen" hätten aber schon ab Mitte 2005 eingeleitet und die behaupteten Umstände früher vorgebracht werden können. Dies muss umso mehr gelten, als der Rechtsvertreter selber als Richter tätig ist (www.kassationsgericht-zh.ch) und das als Ausstandsgrund aufgeführte Konkubinat zwischen der Audienzrichterin und dem früheren Präsidenten der Aufsichtskommission als "in Richterkreisen gerichtsnotorisch" dargestellt wird. Demnach erweist sich der behauptete Ausstandsgrund als verspätet.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Bekanntschaft mit einer im Verfahren auftretenden Person eine Befangenheit begründet. So hat das Bundesgericht ausgeführt, die Beziehung Richter-Zeuge sei mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit weniger problematisch als das Verhältnis Richter-Partei. Es sei nicht zum vornherein auszuschliessen, dass in Ausnahmefällen ein besonderes Verhältnis zwischen Richter und Zeuge gegebenenfalls zum Anschein der Befangenheit führen könne. Denkbar sei dies etwa dann, wenn ein nebenamtlicher Richter seinen beruflichen Vorgesetzten als Zeuge befrage oder wenn ein Richter mit einer Zeugin verheiratet sei und die Zeugenaussage für den Ausgang des Verfahrens voraussichtlich entscheidend sein werde (BGr, 21. September 2005, 1P.507/2005, www.bger.ch). Ein solcher Anschein der Befangenheit liegt hier aber klarerweise nicht vor, war doch die Audienzrichterin, welche aufgrund von Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39 Abs. 1 lit. a AnwG zur Anzeigeerstattung verpflichtet war, schon von Gesetzes wegen nicht weiter am Verfahren beteiligt (§ 30 Abs. 2 AnwG). Genau dies wurde der Audienzrichterin mit Schreiben vom 13. Mai 2005 denn auch mitgeteilt, was rechtlich korrekt und auch üblich ist. Ebenso ist es gerichtsnotorisch, dass zwischen Ober- und Bezirksgericht Zürich die Akten via Kurierdienst befördert werden. Somit ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die Anzeige vom 28. Februar 2005 den Eingangsstempel "überbracht" trägt. Daher ist der das Disziplinarverfahren eröffnende Beschluss vom 12. Mai 2005 nicht zu beanstanden, und schon gar nicht der Beschluss vom 2. November 2006. Gegen die übrigen Mitwirkenden bringt der Beschwerdeführer denn auch keine Ausstandsgründe vor.

2.  

2.1 Die X AG, welche sich mit dem Kauf, Verkauf und der Verwaltung von Liegenschaften befasst hatte, war unter anderem in ein Bauprojekt "Q" involviert gewesen. Am 8. März 2004 unterzeichnete der Beschwerdeführer in dieser Sache für die X AG sowie "D/F" einen Vertrag mit der G AG. Darin verpflichtete sich die G AG solidarisch und einredefrei, an die X AG den Betrag von einer Million Franken inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar auf das vom Beschwerdeführer angegebene Konto und fällig am Tage des Baubeginns betreffend die Liegenschaft Q. D/F, vertreten durch den Beschwerdeführer, bestätigten zudem, dass sie keinerlei Ansprüche bei Erfüllung von Ziffer 2.1 gegen die Vertragspartner G AG erheben würden (Ziff. 2.2). Anlässlich der drei Befehlsverfahren, in welchen die X AG um die Erteilung diverser schriftlicher Auskünfte, die Offenlegung vom Konti etc. seitens der Eheleute D und E sowie des Beschwerdeführers ersuchte, wurde von der X AG nebst anderem vorgebracht, aus dem Vertrag vom 8. März 2004 seien in der Folge Gelder im Betrag von insgesamt Fr. 975'368.05 (Fr. 899'368.05 zuzüglich Fr. 76'000.- Mehrwertsteuer) auf das Klientengeldkonto des Beschwerdeführers geflossen. Der Beschwerdeführer verheimliche, wo dieser Betrag liege. Der Beschwerdeführer vertrat in den Befehlsverfahren die Eheleute D und E. Dieser Umstand bildete wie erwähnt Anlass für die Anzeige der Audienzrichterin, welche ausführte, der Beschwerdeführer sei sowohl als Vertreter der X AG als auch der Beklagten D und E tätig gewesen, was den Verdacht der Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. c BGFA begründe.

2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich vor der Aufsichtskommission dahingehend, zwischen ihm und der X AG habe es kein Mandatsverhältnis gegeben. Er habe gar keine Gelder  eingetrieben, bei denen die X AG die Begünstigte gewesen wäre. Vielmehr habe er lediglich die Interessen von D vertreten. Dieser habe die X AG als "Vehikel" benutzt, um die ihm bzw. der "F" gegenüber den Herren H und I bestehende Forderung erhältlich zu machen. Da die "F" ein rechtlich unklares Gebilde gewesen sei – ein Handelsregistereintrag oder dergleichen habe nicht bestanden – sei er, der Beschwerdeführer, an D gelangt und habe ihn gefragt, ob er "ein juristisch klar fassbares Gebilde allein zu diesem Zweck habe." Die Vollmacht der X AG vom 14. Juni 2004 sei simuliert.

2.3 Die Aufsichtskommission ging davon aus, der Beschwerdeführer sei faktisch als Anwalt der X AG tätig gewesen und hätte daher deren Interessen wahrnehmen müssen. Mit dem Einwand, das Anwaltsmandat habe nur im "Aussenverhältnis" bestanden und die X AG sei von ihm lediglich als "Vehikel" benützt worden, sei er nicht zu hören. Er habe das Anwaltsmandat mit der Vollmacht und seinen dokumentierten Vertragshandlungen selbst verurkundet und sei daher seine anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber der X AG selber und direkt eingegangen, nicht gegenüber dem Geschäftsführer D. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen aussen nur vorgegeben habe, er vertrete die Interessen der X AG, in Wahrheit aber für D gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass zwischen ihm und der X AG ein echtes Mandatsverhältnis bestanden habe. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zur X AG habe simulieren wollen, sei nicht völlig klar. Ein plausibler Grund könnte allenfalls in der fehlenden Solvenz von D gesehen werden, sei es doch diesem gegenüber zu einer Pfändung mit Verlustschein gekommen. Am 20. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer gegenüber D einmal mehr bekräftigt, dass dieser "im Aussenverhältnis" seine X AG "zur Verfügung gestellt" habe, die für ihn bzw. die F treuhänderisch gehandelt habe. Abgesehen davon, dass die Konstruktion eines Treuhandverhältnisses zwischen D und der X AG unter den gegebenen Umständen als abenteuerlich erscheine, sei die Verwendung der X AG als "Vehikel" geeignet gewesen, die Vertragspartnerin G AG über die Identität der an der Honorarzahlung wirtschaftlich berechtigten bzw. diese Berechtigung beanspruchenden Person zu täuschen und jene Seriosität und Bonität vorzuspiegeln, welche für die Abwicklung des Geschäfts erforderlich gewesen sei, aber von D für sich persönlich nicht habe in Anspruch genommen werden können. Dies führe zum Resultat, dass die Vertretung von D und dessen Ehefrau im audienzrichterlichen Verfahren ein vor Art. 12 lit. c BGFA unzulässiger Parteiwechsel gewesen sei. Aus der Treuepflicht des Rechtsanwalts ergebe sich unter anderem das Verbot, Mandate anzunehmen, die mit früher begründeten Verpflichtungen nicht vereinbart werden können. Der Beschwerdeführer sei aus der Angelegenheit Q die Treuepflicht gegenüber der X AG gebunden gewesen. Die neuen Mandate zur Vertretung der Eheleute D und E hätten sich auf Begehren der X AG gegenüber diese beiden und ihn selbst bezogen. Dabei sei es gerade auch um die Honorarangelegenheit Q gegangen, was Gegen­stand des früheren Mandats der X AG gewesen sei. Zusammenfassend hielt die Aufsichtskommission fest, es werde von der Auffassung ausgegangen, dass die Mandatierung des Beschwerdeführers durch die X AG kein simuliertes, sondern ein echt zustande gekommenes Rechtsgeschäft gewesen sei. Wollte man umgekehrt die Simulation als zustande gekommen bezeichnen, wäre allein D als Mandant zu betrachten und die Grundlage für eine Interessenkollision würde entfallen. Es wäre dann aber zu prüfen, wie sich die Simulation auf die Vertragsbeziehung zur G AG bzw. deren J AG ausgewirkt hätte und ob sie allenfalls als Täuschungshandlung zu würdigen wäre, was klarerweise als Verstoss gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert werden müsste.

2.4 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Bezüglich des Vertrags mit der G AG vom 8. März 2004 habe sich die Gegenseite mit dem "Vehikel X AG" einverstanden erklärt bzw. es sei allen Parteien von Anfang an klar gewesen, dass die X AG lediglich treuhänderisch für D gehandelt habe. Im Verwaltungsrat der X AG seien der dem Beschwerdeführer nicht bekannte K sowie E gesessen, wobei D bzw. die F Mehrheitsaktionäre gewesen seien. K sei anscheinend zu 20% an der X AG beteiligt gewesen. In der Folge sei es zum Streit zwischen K und D und zum Prozess betreffend Aktenherausgabe gekommen. Vorliegend habe seitens des Beschwerdeführers aber gerade kein Parteienwechsel stattgefunden. Die Vorinstanz halte richtig fest, dass der Verwaltungsrat der X AG über den Eingang der Zahlung und deren Weiterleitung an D nicht informiert worden sei. Dies sei der Beweis dafür, dass er nicht für die X AG tätig gewesen sei, sondern einzig und allein als Anwalt im Interesse von D. Die Gründe, weshalb das Mandatsverhältnis zur X AG simuliert worden sei, ergäben sich aus den Akten und die G AG habe auch nicht getäuscht werden können. Diesbezüglich sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erheblich unvollständig. Sodann habe hier die konkrete Gefahr der Verwendung geschützten anwaltlichen Wissens aus einem früheren Mandat nicht vorgelegen. Eine solche Wissensverwendung zugunsten einer neuen Klientschaft würde zuerst voraussetzen, dass im Fall Q überhaupt ein der X AG zuzurechnendes Geschäft vorhanden gewesen sei, was aber nicht zutreffe. Die Höhe der Busse sei somit unbegründet bzw. massiv übersetzt. Die Vorinstanz habe ihre Vorwürfe bezogen auf den konkreten Sachverhalt nicht ausreichend substanziiert. Weder sei eine konkrete Gefährdung der X AG vorgelegen noch sei dargelegt worden, welches Wissen der Beschwerdeführer verwendet haben soll.

2.5 Der Beschwerdeführer macht somit geltend, die X AG sei in fiduziarischer Funktion aufgetreten (schon vor der Audienzrichterin hatte er dargelegt, die X AG habe als indirekte Stellvertreterin gehandelt) und will daraus in Vermengung mit dem Simulationsbegriff ableiten, trotz Vollmacht der X AG, welche nur mit Wirkung nach aussen erteilt worden sei, nicht als deren Vertreter fungiert zu haben. Dieser Auffassung kann so aber nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hält nämlich selber ausdrücklich fest, über die wahren Vertretungsverhältnisse sei vorliegend niemand getäuscht worden und es sei der G AG von Anfang an klar gewesen, dass die X AG lediglich ein Zahlungsvehikel gewesen sei. Lag aber ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien vor, bestand auch kein Raum für eine Scheinvollmacht, die im Übrigen nichtig wäre (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Zürich 2000, § 15 N. 20). Die Simulationstheorie wird denn auch bezogen auf fiduziarische Rechtsgeschäfte allgemein abgelehnt und es wird die Auffassung des vollen Rechtserwerbs des Treuhänders vertreten. Dem Fiduziar wird eine überschiessende Rechtsmacht eingeräumt. Er hat als Rechtsinhaber die Verfügungsmacht über das ihm überlassene Recht, wobei zwischen Fiduziar und Fiduzianten die Abrede gilt, dass Ersterer von seiner besseren Rechtsstellung nicht zum Schaden des Letzeren Gebrauch machen soll (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar 2003, Art. 18 OR N. 140 ff.; Guhl, § 15 N. 25 f., je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die Rechtswirksamkeit der von der X AG an den Beschwerdeführer ausgestellten Vollmacht vom 14. Juni 2004 ergibt sich aber auch daraus, dass die Rechtmässigkeit des Vertrages vom 8. März 2004 nicht in Frage gestellt wird und vom Beschwerdeführer entsprechende geschäftliche Handlungen vorgenommen wurden. So hat er beispielsweise am 11.6.04/25.8.2004 "namens und auftrags der X AG" "Rechnung betr. Q" gestellt, zahlbar auf sein (Klienten-)Konto. D und L (Revisionsstelle der X AG) gaben denn auch anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom 24. Oktober 2004 zu Protokoll, die X AG besitze weder ein Postcheck- noch ein Bankkonto. Ein grosser Teil des Geschäfts laufe über das Klientenkonto des Beschwerdeführers, was zumindest mit Bezug auf die aus dem Geschäft Q geflossenen Gelder zutraf. Somit handelte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages vom 8. März 2004 sehr wohl als Vertreter der X AG, was er für das Aussenverhältnis auch nicht bestreitet. Insoweit ist er im Verhältnis zur X AG eine anwaltliche Treuepflicht eingegangen, woran nichts ändert, dass Letztere nur eine treuhänderische Funktion innegehabt haben soll, zumal er wie erwähnt in ihrem Namen Gelder eingefordert hat. Die Treuepflicht des Anwalts besteht nämlich gegenüber jedem Klienten (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 94). Dass der Beschwerdeführer auch die persönlichen Interessen von D vertrat, ändert nichts daran. An einer solchen Doppelvertretung ausserhalb eines Prozesses ist solange nichts auszusetzen, als nicht gegen das allgemeine Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstossen wird (Walter Fellmann in: Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 96). Zumindest solange die X AG – in welcher Funktion auch immer – und der Geschäftsführer D dieselben Interessen gegenüber der G AG verfolgten, war die Vertretung des Beschwerdeführers sowohl der X AG als auch von D bzw. den "F" anwaltsrechtlich nicht weiter zu beanstanden.

In der Folge kam es jedoch in der X AG zu internen Differenzen, wobei die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer D, dessen Ehefrau und den Beschwerdeführer selber je ein Befehlsverfahren anstrengte. Spätestens dann konnte aber nicht mehr von derselben Interessenlage der X AG und D bzw. einer Identität der Streitsache ausgegangen werden, erst recht nicht, nachdem die Differenzen auch die Frage der Berechtigung an den aus dem Vertrag vom 8. März 2004 geflossenen Geldern und somit Bestand und Umfang des behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen der X AG und D bzw. den F zum Inhalt hatten. Damit geriet der Beschwerdeführer aber in einen verbotenen Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA, welche Situation es geboten hätte, das Mandat von D unverzüglich niederzulegen bzw. die Eheleute D und E im audienzrichterlichen Verfahren gar nicht erst zu vertreten (Fellmann, Art. 12 N. 84 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung die X AG nicht vertreten habe. Wie erwähnt, hat er diese für die genannte Geschäftsabwicklung sehr wohl vertreten, welcher Umstand ein Treueverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der X AG begründet hat, und sei es nur im Rahmen der beschränkten geschäftlichen Aktivitäten der (vorgeschobenen) X AG mit der G AG.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der X AG ausgegangen und hat daher eine Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA angenommen. Unter dem Titel Parteienwechsel wird nämlich die Frage diskutiert, ob ein Anwalt gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf. Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Beurteilung des Problems weitgehend einig. Danach darf ein Anwalt aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nur annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Die erforderlichen Abklärungen muss er gewissenhaft und sorgfältig treffen. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon untersagt, "wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können" (Fellmann, Art. 12 N. 108, unter anderem mit Hinweis auf Testa, S. 116 f.). Fellmann führt weiter aus, die Praxis der Aufsichtsbehörden sei zu Recht sehr streng. So sei beispielsweise schon die Inkaufnahme einer möglichen Interessenkollision als Verletzung der das Auftragsverhältnis überdauernden Treuepflicht qualifiziert worden. Diese strenge Praxis sei auch unter der Herrschaft des BGFA gerechtfertigt, da es letztlich um den Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA gehe (Art. 12 N. 110, mit Hinweisen). Vorliegend ist der Tatbestand einer solchen Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA wie dargelegt zweifelsohne erfüllt: der Beschwerdeführer hatte mindestens im Rahmen des Vertrags vom 8. März 2004 nebst D auch die X AG vertreten, um dann in den von Letzterer angestrengten Befehlsverfahren nunmehr die Eheleute D und E zu vertreten. Somit ist er im Rahmen der gegen die Eheleute D und E eingeleiteten Befehlsverfahren gegen die X AG aufgetreten, womit ein so genannter unzulässiger Parteienwechsel stattgefunden hat. Allein der Umstand, dass die Folgen des Vertrags vom 8. März 2004 seitens der X AG und seitens von D unterschiedlich interpretiert wurden, belegt, dass es aus jener Vertragsabwicklung sehr wohl Kenntnisse zu verwerten bzw. zu erörtern gab, welche der Beschwerdeführer damals erfahren hatte, womit der Sachverhalt der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA hinreichend erstellt ist.

3.  

Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat, stellt sich die Frage der Höhe der ausgefällten Busse.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei keine konkrete Gefährdung der X AG entstanden und es sei auch nicht dargelegt worden, welches konkrete Wissen er gegen jene verwendet haben soll. Die Busse sei massiv überhöht. Die Vorinstanz beurteilte die "beabsichtigte Simulation eines Mandatsverhältnisses zur X AG 'im Aussenverhältnis' " als verschuldensmässig nicht leicht, hielt aber gleichzeitig fest, dem Beschwerdeführer könne nicht zur Last gelegt werden, sein Vorgehen habe, über die eingetretene Gefährdung hinaus, eine konkrete Schädigung der Interessen der früheren Klientin zu Folge gehabt. Leicht straferhöhend sei eine im Jahre 1997 erfolgte Disziplinierung durch die Aufsichtskommission wegen Verletzung von Berufsregeln zu würdigen. In Würdigung dieser Umstände sei daher eine Busse von Fr. 4'000.- angemessen (Art. 17 lit. c. BGFA).

3.2 Nachdem zwischen der X AG einerseits und den Eheleuten D und E bzw. dem Beschwerdeführer andererseits im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Berechtigung an den aus dem Vertrag vom 8. März 2004 geflossenen Geldern Uneinigkeit herrschte und in den Befehlsverfahren somit unterschiedliche Interessen verfolgt wurden, ist rechtsgenügend erstellt, dass die Vertretung der Eheleute D und E durch den Beschwerdeführer für die X AG eine konkrete Gefährdung darstellte, gab es doch aus jener Vertragsabwicklung, wie erwähnt, entsprechende Kenntnisse zu verwerten bzw. zu erörtern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist hingegen eine "beabsichtigte Simulation eines Mandatsverhältnisses" verschuldensmässig nicht weiter zu berücksichtigen, vertritt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation doch nur eine eigene Rechtsauffassung bezüglich der von ihm geltend gemachten treuhänderischen Rolle der X AG.

Als Disziplinarmassnahmen kann die Aufsichtsbehörde Folgendes anordnen: eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu 20'000 Franken, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und ein dauerndes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Angesichts dieser Bandbreite und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertretung der Eheleute D und E gegen die X AG in den audienzrichterlichen Verfahren ganz offensichtlich gegen das Verbot von Interessenkollisionen gemäss Art. 12 lit. c BGFA verstiess, erscheint die Höhe der ausgefällten Busse, wenn auch im oberen im Rahmen liegend, noch als vertretbar und stellt keine Rechtsverletzung dar. Leicht straferhöhend wirkt sich zudem die Disziplinierung aus dem Jahr 1997 aus.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht nur die Höhe der Busse Streitgegenstand war und somit nicht von einem Streitwert von Fr. 4'000.- auszugehen ist. Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer in der Hauptsache, sich überhaupt einer Berufsverletzung nach Art. 12 lit. c BGFA schuldig gemacht zu haben, weshalb der Fall nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …