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Geschäftsnummer: VB.2006.00528  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.03.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Verzicht auf Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit) Die Beschwerdeschrift entspricht hinsichtlich Gliederung, Lesbarkeit und Länge nicht den Anforderungen, die dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren über verschiedene Instanzen hinlänglich bekannt sein müssen (E. 1 f.). Von der Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ist gerade im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Danach verdient ein wiederholt rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten keinen Rechtsschutz. In der vorliegenden Konstellation ist eine Aufforderung zur Verbesserung zwecklos, weshalb ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 3, 5). Ein solches Vorgehen ist allerdings nur in krassen Fällen gerechtfertigt (E. 4).
 
Stichworte:
BESCHWERDESCHRIFT
RECHTSMISSBRAUCH
SOZIALHILFE
VERBESSERUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WEITSCHWEIFIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 131 GVG
§ 5 Abs. III VRG
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 14
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

1.  

A sandte am 1. Dezember 2006 dem Verwaltungsgericht eine Eingabe zu mit der Überschrift "Antrag auf vorsorgliche Massnahme und Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 41 VRG". Sie richtet sich gegen verschiedene Akte der Sozialbehörde X und thematisiert nach den Ausführungen auf Seite 1 namentlich die Themenbereiche "Archivierung der Kontobewegungen", "unredliches und unfaires Handeln der Sozialbehörde X", "Erreichbarkeit, Arbeitsbemühungen", "Bar-Auszahlung und Androhung der Einstellung wirtschaftlicher Hilfe".

Der Abteilungspräsident prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 56 N. 7 ff.; RB 1999 Nr. 1). Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht umfasst 45 Seiten mit einem engen Zeilenabstand. Diese Anzahl Seiten übersteigt bei weitem den üblichen Umfang einer Beschwerdeschrift in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Ausserdem lässt sich die Eingabe nicht in einem Zug lesen, weil die Formulierungen häufig sich auf Verweise beziehen und auf Abkürzungen basieren. Dies macht ein ständiges Blättern erforderlich, um die Formulierungen zu entschlüsseln.

2.  

Die Beschwerdeschrift gleicht in ihrer Art der Abfassung derjenigen in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2005.00291 und VB.2006.00101.

2.1 Bereits im Verfahren VB.2005.00291 erläuterte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Mängel und hielt fest, dass es dem Gericht nicht zuzumuten sei, sich auf eine solche Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers vertraut zu machen (Prot. S. 6). Das Gericht setzte damals dem Beschwerdeführer Frist an, um die Beschwerdeschrift zu verbessern. Es umschrieb dabei die erforderliche Verbesserung wie folgt:

"-  Die Beschwerdeschrift ist zu kurz zu fassen; der Umfang der Beschwerdeschrift hat 15 bis 20 Seiten A4, normaler Zeilenabstand, nicht zu übersteigen.

-   Die Anträge der Beschwerde sind ausschliesslich zu Beginn der Beschwerdeschrift zu formulieren, und zwar so, dass sie aus sich selber verständlich sind. Auf Verweise ist zu verzichten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, welcher Beschluss angefochten ist und wie der angefochtene Beschluss zu ändern ist.

-   Die Begründung der Beschwerde ist auf die Anträge zu beziehen und so zu formulieren, dass sie aus sich selber verständlich ist. Auf Verweise ist zu verzichten. In der Begründung ist darzulegen, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen wird."

Weil der Beschwerdeführer die zweite Beschwerdeschrift nicht in der umschriebenen Art und Weise verbessert hatte, trat das Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2005 nicht auf die Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat am 13. Dezember 2005 auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (2P.324/2005). Es wies in den Erwägungen den Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass dessen Prozessführung an Rechtsmissbrauch und Querulanz grenze. Das Bundesgericht behalte sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht mehr förmlich zu behandeln und gegebenenfalls unbeantwortet abzulegen.

2.2 Im Verfahren VB.2006.00101 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 23. März 2006 ab. Damals machte es dem Beschwerdeführer erneut klar, dass die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das Gericht verzichtete auf eine an sich erforderliche Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung, weil die Beschwerde ohne weiteres sofort beurteilt werden konnte. Der Streitgegenstand war nämlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der verlangten Form verbessert hatte.

2.3 Dem Beschwerdeführer muss somit die Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen an Rechtsschriften hinlänglich bekannt sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen Rechtsmittelinstanzen mehrmals und teilweise detailliert auf das Ungenügen seiner Rechtsschriften hingewiesen worden ist:

-      Verwaltungsgericht, VB.2005.000291: Präsidialverfügung vom 3. August 2005; telefonische Auskunft durch den Gerichtssekretär am 17. August 2005; Verfügung vom 19. Oktober 2005, auch in Bezug auf das seinerseits verbesserungsbedürftige Erläuterungsbegehren (E. 2.3);

 

-      Bundesgericht, 2P.342/2005: Urteil vom 13. Dezember 2005 (E. 2);

 

-      Bezirksrat Y: Verfügung zur Verbesserung vom 14. November 2005; Beschluss vom 11. Januar 2006 (erwähnt im Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00101 vom 23. März 2006, Sachverhalt Ziff. II);

 

-      Verwaltungsgericht, VB.2006.00101: Entscheid vom 23. März 2006 (E. 2 und 3);

 

-      Bezirksrat Y: Verfügung zur Verbesserung vom 7. November 2006.

3.  

Es fragt sich daher, ob in diesem Verfahren dem Beschwerdeführer wiederum eine Frist zur Verbesserung anzusetzen ist. Davon ist gerade auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Im Entscheid 5P.410/2005 vom 6. April 2006 (www.bger.ch) äusserte sich das Bundesgericht zu § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG), der die Anforderungen an Eingaben in praktisch identischer Weise wie § 5 Abs. 3 VRG umschreibt (§ 131 Abs. 1 Satz 2 GVG: "Sie [schriftliche Eingabe] dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein."; Abs. 2: "Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt." – § 5 Abs. 3 VRG: "Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen." – Zur Vergleichbarkeit der beiden Normen im GVG und VRG vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 40):

Die Regelung des § 131 Abs. 2 GVG sei für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine mangelhafte Rechtsschrift einreiche. Ebenso sollten einmalige Entgleisungen korrigiert werden können. Davon könne im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren habe den kantonalen Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht, die ebenso wiederholt zur Verbesserung zurückgewiesen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei wiederholt zur Kenntnis gebracht worden, dass Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt un­zulässig seien. Dies habe ihn aber nicht daran gehindert, dem Obergericht erneut eine Nichtigkeitsbeschwerde ungebührlichen Inhalts einzureichen. Dieses rechtmissbräuchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Der Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe sei verwirkt (E. 3.2). Auch unter grundrechtlicher Sicht war nach Auffassung des Bundesgerichts die Vorgehensweise des Obergerichts nicht zu beanstanden. Der von der Gerichtsinstanz eingeschlagene Weg diene dazu, dem Verbot ungebührlicher Rechtsschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Er erweise sich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer werde der Zugang zum Gericht nicht verwehrt, wohl aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass er sich an die Ordnungsvorschrift von § 131 Abs. 1 GVG halte (E. 4).

Diese Rechtsprechung, welche das Bundesgericht anhand einer ungebührlichen Rechtsschrift entwickelt hat, kann ebenso auf eine unlesbare und übermässig weitschweifige Eingabe übertragen werden. Eine Aufforderung zur Verbesserung erweist sich in der vorliegenden Konstellation und in Anbetracht der dargestellten Vorgeschichte (E. 2) als zwecklos (vgl. auch Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. November 1984, Rechenschaftsbericht Obergericht/Kassationsgericht 1984, S. 294 f. Nr. 14). Wird anders verfahren, so werden die Rechtsmittelinstanzen in unzulässiger Weise instrumentalisiert und der Rechtsschutz ab absurdum geführt.

4.  

Der Verzicht auf die Anordnung einer Verbesserung ist allerdings nur in krassen Fällen gerechtfertigt. Dabei darf die dem Rechtsstreit eigentlich zugrunde liegende Thematik nicht aus dem Auge verloren werden. Vorliegend geht es um eine sozialhilferechtliche Auseinandersetzung. In den eingereichten Akten befinden sich zwei bezirksrätliche Akte, die aufgrund der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts allein als Anfechtungsobjekte in Frage kommen könnten: Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats Y vom 24. Oktober 2006 trat dieser auf einen Rekurs nicht ein, weil die angefochtene Androhung der Nichtgewährung bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen keine anfechtbare Anordnung darstelle. Diese Verfahrenserledigung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1998 Nr. 34). Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats Y vom 7. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, die Rechtsmittelschrift zu verbessern. Eine solche verfahrensleitende Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 48 Abs. 2 VRG).

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden, weshalb es nicht zuständig ist, sich in allgemeiner Weise mit den Vorkehrungen der kommunalen Sozialbehörde oder von kommunalen Angestellten auseinanderzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 34, § 41 N. 16). Ausserdem werden dem Beschwerdeführer nach wie vor Sozialhilfeleistungen – allerdings in gekürztem Umfang – gewährt, und zwar vorerst bis zum 31. August 2007; eine Einstellung der Leistung wird einer separaten Anordnung vorbehalten (Beschluss der Sozialbehörde X vom 3. Oktober 2006). Die Vorgehensweise der Sozialbehörde ist jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) nicht zu beanstanden.

5.  

Das Beschwerdeverfahren kann ohne Weiterungen erledigt werden (§ 56 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …