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Geschäftsnummer: VB.2006.00529  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Bekanntgabe des Namens der Tagesmutter.

Die Auflage, den Namen der Tagesmutter bekanntzugeben, erweist sich als rechtmässig. Da die Beschwerdeführerin dieser Auflage nicht nachgekommen war, durfte ihr die Weiterausrichtung der Betreuungskosten verweigert werden (E. 4).
Dass die Beschwerdeführerin den Namen im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt, ändert daran nichts (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGE
BEKANNTGABE
BETREUUNGSKOSTEN
KÜRZUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00529

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. März 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde seit ihrem Zuzug von Y nach X ab Oktober 2005 von der Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Im Februar 2006 konnte sie eine berufliche Tätigkeit mit Teilpensum aufnehmen, was eine Fremdbetreuung ihrer Tochter erforderlich machte. Sie teilte der Sozialbehörde X mit, dass sie eine Betreuungsperson gefunden habe, welche diese Aufgabe zu einem Pauschalpreis von monatlich Fr. 700.- übernehme; sie war jedoch nicht bereit, den Namen der Betreuungsperson bekannt zu geben.

Die Sozialbehörde X beschloss am 1. März 2006, für die Kosten der Betreuung der Tochter werde für die Monate Februar und März 2006 maximal ein monatlicher Betrag von Fr. 700.- ausgerichtet (Disp. Ziff. 1). A werde aufgefordert, der Sozialbehörde die Person, welche die Kindsbetreuung übernommen habe, bekannt zu geben; andernfalls werde die diesbezügliche Finanzierung "per März 2006" (gemeint offenkundig: ab April 2006) eingestellt (Disp. Ziff. 3). A habe sodann zum Besprechungstermin näher bezeichnete Unterlagen, unter anderem monatliche von ihr und der Tagesmutter unterschriebene Quittungen betreffend die Bezahlung von Betreuungskosten, mitzubringen (Disp. Ziff. 9.1).

II.  

Mit Rekurs vom 7. April 2006 wandte sich A unter anderem gegen die in Disp. Ziff. 3 erfolgte Auflage, die Betreuungsperson bekannt zu geben. Der Bezirksrat Uster wies dieses Begehren mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 ab; auf einen weiteren (hier nicht interessierenden) Rekursantrag trat er nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Sozialbehörde habe die Betreuungskosten für ihre Tochter auch für die Zeit vom April bis Juli 2006 (als sie aus der Sozialhilfe ausgetreten sei) zu übernehmen.

Die Sozialbehörde X beantragte am 23. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Uster verzichtete auf Vernehmlassung.  

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien (Kap. A.6) enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge.

Die um Sozialhilfe ersuchende oder solche Hilfe beziehende Person trifft in zweierlei Hinsicht eine Mitwirkungspflicht (RB 2004 Nr. 53, auch zum Folgenden). Zum einen hat sie über ihre Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung ihrer Hilfebedürftigkeit  – ob überhaupt eine Anspruch bestehe und wie die Hilfe gegebenenfalls zu bemessen sei – erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von der Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG konkretisiert). Während derartige auf ein bestimmtes Verhalten des Hilfeempfängers abzielende Auflagen direkt mit Rekurs anfechtbar sind (RB 2001 Nr. 51), trifft dies auf Verwarnungen, mit denen für den Säumnisfall die Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht wird, sowie auf Auflagen zur Abklärung der Hilfebedürftigkeit in der Regel nicht zu (vgl. RB 1998 Nr. 34 und Nr. 35).

3.  

Mit Ziff. 3 Satz 1 des Dispositivs des Beschlusses vom 1. März 2006 forderte die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin auf, die Person, welche die Kindsbetreuung übernommen habe, bekannt zu geben. Diese Auflage diente der Abklärung des für die Bemessung der Hilfe massgebenden Sachverhalts (Überprüfung des behaupteten Kostenanfalls); sie wäre nach den dargelegten Grundsätzen ebenso wenig anfechtbar, wie die in Disp. Ziff. 3 Satz 2 enthaltene Androhung, dass im Säumnisfall ab April 2006 keine Fremdbetreuungskosten mehr übernommen würden. Der Bezirksrat ist gleichwohl auf den Rekurs eingetreten, weil die Sozialbehörde gleichzeitig die Auszahlung der Betreuungskosten nur für Februar und März 2006 bewilligt (Disp. Ziff. 1 des Beschlusses vom 1. März 2006) und damit bereits deren Einstellung auf April 2006 beschlossen habe (Rekursentscheid E. 3.3). Diese Beurteilung ist vertretbar. Das bedeutet, dass die Beschwerde nicht von vornherein deswegen erfolglos bleibt, weil dem Bezirksrat vorzuwerfen wäre, das heute noch streitbetroffene Rekursbegehren materiell geprüft zu haben, statt darauf nicht einzutreten.

4.  

Der Bezirksrat hat das fragliche Begehren, das auf eine Weiterausrichtung der anfallenden Betreuungskosten ab April 2006 unter Verzicht auf die Auflage in Disp. Ziff. 3 des Beschlusses vom 1. März 2006 abzielte, abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die streitbetroffene Auflage sei recht-, zweck- und verhältnismässig. Dieser Beurteilung ist beizutreten; es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 3.4) verwiesen werden. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Sachdarstellung, wonach sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit durch ihren früheren Freund bedroht gefühlt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte, kann darin kein Umstand erblickt werden, welcher die Erfüllung der Auflage als unzumutbar erscheinen liess.

5.  

In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht wird die Person, die das Kind der Beschwerdeführerin betreut, mit Namen und Adresse genannt. Damit ist die streitbetroffene Auflage an sich – nachträglich – erfüllt worden. Es fragt sich, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Eine Sozialhilfebezügerin, der die Hilfe mangels Mitwirkung bei der Abklärung des massgebenden Sachverhalts zulässigerweise entzogen oder gekürzt worden ist (wie hier der Beschwerdeführerin die Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten ab April 2006) und die erst im Rechtsmittelverfahren die fehlenden Unterlagen nachreicht, steht kein Anspruch zu, dass die Sozialhilfe nahtlos – rückwirkend auf den Zeitpunkt der verfügten Einstellung oder Kürzung – wieder aufgenommen bzw. aufgestockt wird (RB 2004 Nr. 50). Das bedeutet, dass hier ein solcher Anspruch erst ab Dezember 2006 (dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde) zu bejahen wäre. Weil die Beschwerdeführerin laut eigener Darstellung infolge eines erhöhten Arbeitspensums per 1. August 2006 von der Sozialhilfe abgelöst worden ist, kann sie aus der nachträglichen (mit Einreichung der Beschwerde erfolgten) Erfüllung der Auflage, heute nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten.

6.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Sozialhilfestreitigkeiten ist der (offenbar nach wie vor) angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.    Mitteilung an …