{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.12.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00542_28-12-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206380&W10_KEY=4467134&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "513d7ece265ace876cde7edafa643163"}, "Num": [" VB.2006.00542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.28.1  VB.2006.00542"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.28.1  VB.2006.00542"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.28.1  VB.2006.00542"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Verj\u00e4hrungsfrist | Vollstreckungsverj\u00e4hrung (bevorstehende \u00c4nderung der Rechtslage)  [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 1998 wegen Rassendiskriminierung zu 45 Tagen Gef\u00e4ngnis verurteilt. Dagegen kantonal und eidgen\u00f6ssisch ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden scheiterten. Die vom Beschwerdef\u00fchrer gegen den Strafantrittsbefehl - per 5. Dezember 2006 - ergriffenen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos. Er entzog sich jedoch durch Flucht den Beh\u00f6rden und trat die Strafe nicht an. Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdef\u00fchrer die Feststellung, dass der \"Strafablauf\" am 31. Dezember 2006 eintreten werde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren r\u00fcgt er insbesondere die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz.] Vorliegend geht es im Wesentlichen um das bei der Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren. Die Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts ist zu bejahen. Eine anbegehrte vorsorgliche Massnahme er\u00fcbrigt sich, da ein Endentscheid zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00e4llt wird (E. 1). Eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung w\u00e4re als geheilt zu betrachten, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde f\u00fchrt. Es werden in der Beschwerde aber auch inhaltliche Beanstandungen vorgebracht, welche - sofern sich diese als berechtigt erweisen - die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach sich ziehen w\u00fcrden. Es rechtfertigt sich, nicht kassatorisch, sondern reformatorisch zu entscheiden (E. 2.1). Gem\u00e4ss revidiertem, ab 1. Januar 2006 geltendem Recht w\u00e4re die Verj\u00e4hrung bereits zum Zeitpunkt des geplanten Strafantritts eingetreten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer zudem aufgrund der ge\u00e4nderten Rechtslage aus einem allenfalls begonnenen Strafvollzug auf den 1. Januar 2007 zu entlassen (E. 2.2). Kostenverlegung (E. 3). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:45", "Checksum": "27becb2ffcadfd95cfa55ba3b9b00ece"}