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Geschäftsnummer: VB.2006.00543  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren


Herabsetzung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren für 8 Terrassenhäuser Die Kanalisations- und die Wasseranschlussgebühr sind keine Mehrwertbeträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (E. 2.3). Art. 126 KV, welcher die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben" regelt, ist vorliegend nicht anwendbar, da Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, nach Art. 137 Satz 1 KV in Kraft bleiben. Zu beachten sind hingegen die bundesgerichtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Gebühren (E. 2.3.1). Die Gebührenverordnung und die Wasserversorgungsverordnung genügen, soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen, dem Erfordernis der Gesetzesform (E. 2.3.2). Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe ergeben sich aus dem kantonalen Recht, und das Mass der Abgabe lässt sich durch das Kostendeckungs- und durch das Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegend erfüllt sind (E. 2.3.3). Der Gebäudeversicherungswert ist eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von Wasseranschlussgebühren (E. 3.1). Das Schätzungsergebnis der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden. Das Äquivalenzprinzip wurde bei der Gebührenfesetzung nicht verletzt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
KAUSALABGABE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 164 Abs. I lit. d BV
Art. 45 EG GSchG
Art. 126 KV
Art. 137 KV
§ 29 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00543

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 13. Februar 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Gemeinde Richterswil,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 12. April 2006 stellte die Gemeinde Richterswil dem Bauherrn A eine Gebühr über Fr. 66'240.- (exklusiv Mehrwertsteuer) für den Kanalisationsanschluss von acht neu gebauten Terrassenhäusern an der L-Strasse in Rechnung. Am 18. April 2006 erfolgte eine Rechnung über Fr. 55'200.- (ohne Mehrwertsteuer) für den Wasseranschluss. Gegen diese beiden Rechnungen liess A Einsprache beim Gemeinderat Richterswil erheben mit den Anträgen, die Kanalisationsgebühr sei auf Fr. 55'753.60 und die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 46'461.35 festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 vereinigte der Gemeinderat Richterswil die beiden Verfahren und wies die Einsprachen ab.

II.

In der Folge gelangte A am 8. August 2006 mit Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Er stellte dieselben Anträge wie schon vor Gemeinderat, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Richterswil. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 10. November 2006 ab.

III.

Dagegen erhob A am 15. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Herabsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 55'753.60 und der Wasseranschlussgebühr auf Fr. 46'461.35, ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'646'133.80. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrats Horgen. Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 8. Januar 2007 auf Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 beantragte die Tiefbaukommission der Gemeinde Richterswil namens der Gemeinde vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt noch unter Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Kanalisationsanschlussgebühr wurde gestützt auf Art. 3 der früheren – hier aber noch anwendbaren – Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen vom 15. Oktober 1990 (GebVO) und die Wasseranschlussgebühr gemäss Art. 38 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 3. November 2003 (WVO) in Rechnung gestellt. Nach Art. 3 GebVO beträgt die Gebühr für den Anschluss an die Kanalisation für Wohnhäuser 1,2 % der Gebäudeversicherungssumme (Basiswert x Teuerungsfaktor) der angeschlossenen Gebäude. Die Pflicht zur Leistung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Art. 9 Ziff. 1 GebVO). Schuldner der Anschlussgebühr bleibt, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich einer Schuldübernahme zugestimmt hat, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht (Art. 9 Ziff. 3 GebVO). Art. 38 lit. d WVO hält fest, dass sich die Gebühr für den Anschluss an die Wasserversorgung nach der Gebäudeversicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich bemesse. Die Anschlussgebühr beträgt nach dem Gebührentarif vom 1. Januar 2004 zur WVO (abrufbar unter www.richterswil.ch) 1 % des Gebäudeversicherungswerts. Gemäss Art. 42 lit. a WVO ist die Bauherrschaft für die Anschlussgebühren zahlungspflichtig. Massgebender Zeitpunkt für die Akontozahlung ist der Baubeginn, für die Abrechnung der Zeitpunkt der Bauvollendung.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Erlasse der Gemeinde Richterswil, die GebVO und WVO, bildeten keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren, seien sie doch vom Gemeinderat und somit von der Gemeindeexekutive und nicht von der Legislative erlassen worden. Zwar könnten die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die absolute Höhe, wenigstens aber ihre Bemessungsgrundlage regle, herabgesetzt werden, wenn dem Privaten die Überprüfung der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres offen stehe. So könnten die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz die Höhe einer Kausalabgabe ausreichend begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung der Exekutive überlassen dürfe. Diese Erleichterungen gälten aber nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe. Art. 126 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regle ausdrücklich, dass das (formelle) Gesetz insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung sowie den Kreis der abgabepflichtigen Personen enthalten müsse. Auch die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Richterswil vom 1. April 2001 (SEVO) regle unter Ziff. 6.2, dass die Gemeindeversammlung für die Abwassergebühr eine Gebührenverordnung und der Gemeinderat (lediglich) den zugehörigen Gebührentarif zu erlassen habe. Die hier massgebenden Verordnungen würden aber nicht nur den Gebührentarif bzw. die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühr regeln, sondern sogar den Tatbestand, welcher die Gebührenpflicht erst auslöse, und wer überhaupt Schuldner der Abgaben sei. Auch der Grundsatzentscheid der Bemessungsweise nach dem Gebäudeversicherungswert sei lediglich in den Verordnungen enthalten. Somit fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Daran ändere auch das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG, LS 724.11) nichts, regle dieses doch in § 29 Abs. 2 lediglich im Sinne eines Auftrages an die Gemeinden, dass diese kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren alleine erheben müssen. Dieser von jeder Gemeinde autonom zu treffende Entscheid sei aber von der jeweiligen Gemeindelegislative zu treffen. Die Kanalisationsanschlussgebühren seien ohnehin nicht Gegenstand des Wasserwirtschaftsgesetzes.

Der Bezirksrat ging davon aus, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und das Kostendeckungsprinzip als Bemessungskriterium bereits in § 29 Abs. 1 und 2 WasserwirtschaftsG und somit in einem kantonalen und formellen Gesetz geregelt seien, weshalb das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt sei.

2.3 Die kantonale gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühren findet sich in § 27 Abs. 5 und § 29 WasserwirtschaftsG, § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1) und den §§ 14 und 126 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GemeindeG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1). Der gesetzlich vorgegebene Rahmen, den die Gemeinden bei der Festlegung der Gebühren einzuhalten haben, ist verhältnismässig eingrenzend. So bestimmt § 29 WasserwirtschaftsG was folgt:

"Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leisten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen Erschliessungsbeiträge.

Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein.

Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden."

(…)

§ 45 EG GSchG hat den nachstehenden Inhalt:

"Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren.

Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung."

Kommunalrechtlich gelten bzw. galten in der Gemeinde Richterswil die beiden genannten Verordnungen, nämlich die GebVO und die WVO. Erstere ist per 1. Januar 2007 durch die Verordnung über Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen gleichen Datums ersetzt worden (abrufbar unter www.richterswil.ch), wobei vorliegend, wie erwähnt, noch die alte GebVO zur Anwendung kommt, da der Anschluss an die Kanalisation vor Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgt ist. Davon abgesehen bemessen sich die Anschlussgebühren auch nach neuem Recht nach dem Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Bauten; sie betragen 1,2 % der Versicherungssumme sämtlicher Haupt- und Nebenbauten (Art. 11 Ziff. 1 der neuen Verordnung).

Die genannten Anschlussgebühren sind ihrer Rechtsnatur nach keine Mehrwertbeiträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (RB 1991 Nr. 78). Es gilt im Folgenden abzuklären, ob die hier massgebenden kommunalen Verordnungen den durch Gesetz und Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für Gebühren genügen.

2.3.1 Die neue am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Kantonsverfassung regelt in Art. 126 die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben", wobei im Gesetz insbesondere die Art und der Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und der Kreis der abgabepflichtigen Personen enthalten sein müssen. Diese Grundsätze sind beim Erlass entsprechender neuer Gesetze und Anordnungen bzw. Änderung derselben zu beachten. Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben aber in Kraft (Art. 137 Satz 1 KV). Vorliegend sind sowohl die GebVO als auch die WVO noch vor Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung beschlossen worden, weshalb ihnen die Verbindlichkeit nicht unter Hinweis auf Art. 126 KV zu versagen ist.

Dieselben Anforderungen an eine formell genügende gesetzliche Grundlage ergeben sich grundsätzlich aber auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegen­stand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Für gewisse Arten von Kausalabgaben können jedoch die Anforderungen an die formellgesetzlichen Vorgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen allerdings nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 516; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2703).

2.3.2 Die GebVO und die WVO sind vom Gemeinderat Richterswil festgesetzt bzw. genehmigt worden, weswegen sich die Frage stellt, inwieweit dieses Vorgehen nach früherem Recht korrekt war (ob diese Verordnungen aufgrund der kantonalen Gesetze, auf welche sie sich stützen, den Anforderungen von Art. 126 der neuen Kantonsverfassung genügen könnten, braucht hier nicht abgeklärt zu werden).

Die Aufgaben der Gemeindevorsteherschaft und damit insbesondere des Gemeinderates sind in § 64 GemeindeG aufgelistet. Sie umfassen unter anderem den Vollzug von Bundesrecht und kantonalem Recht sowie der Aufträge der Behörden von Bund und Kanton sowie die Besorgung von Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist; das Gemeindegesetz enthält somit eine Kompetenzvermutung zugunsten des Gemeinderates (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 2439).

Die Gemeindeordnung der Gemeinde Richterswil vom 21. Mai 2000 (Gemeindeordnung, www.richterswil.ch), welche seit dem 1. März 2002 in Kraft ist und an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000 angenommen worden war, überträgt bzw. belässt die Kompetenz für die Rechtsetzung unter anderem auf dem Gebiet der Abwassergebühren-, Kanalisations- sowie Wasser- und Gasabgabeverordnung ausdrücklich dem Gemeinderat (Art. 18 lit. b Ziff. 2, 6 und 9). Somit sind die GebVO und die WVO im Verfahren der (damals) dafür vorgesehenen Gesetzgebung zu Stande gekommen bzw. – was die GebVO angeht – einstweilen unverändert belassen worden. Sie genügen daher grundsätzlich dem Erfordernis der Gesetzesform, mindestens soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2696, vgl. auch Jaag, Rz. 2610).

2.3.3 Mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu beachten, dass sich die vorliegend in Frage stehenden Anschlussgebühren naturgemäss auf ein bestimmtes Gebäude beziehen (BGr, 18. Mai 2005, 2P.223/2004, E. 3.3.3, www.bger.ch). Schon dies führt zusammen mit dem Verursacherprinzip nach Art. 3a und 60a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) zu einer Eingrenzung der Abgabepflichtigen. Es sind dies in der Regel die jeweiligen Grundeigentümer. Dies kommt in § 29 Abs. 1 WasserwirtschaftsG und aus dem systematischen Zusammenhang heraus auch in § 45 Abs. 1 EG GSchG zum Ausdruck, weshalb den formellgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen Genüge getan ist (zum Ganzen vgl. Hungerbühler, S. 505, insbes. S. 516). Im Weiteren entsteht bei Neubauten die Anschlussgebührenpflicht nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungswerk (RB 2004 Nr. 37 [Leitsatz] = VGr, 26. August 2004, VB.2004.00162, E. 2.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 110 B VII; BGE 106 Ia 242). Somit steht Art. 9 Ziff. 1 und 3 GebVO, wonach die Pflicht zur Leistung der Kanalisationsanschlussgebühr mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt und als Schuldner der Eigentümer im Zeitpunkt der Leistungspflicht zu gelten hat, im Einklang mit dem kantonalen Recht bzw. den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen. Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 42 lit. a WVO – danach ist für die Wasseranschlussgebühren die Bauherrschaft zuständig ist – zumindest solange, als die Bauherrschaft zum massgebenden Zeitpunkt mit der Eigentümerschaft identisch ist (vgl. § 29 WasserwirtschaftsG). Genau dies trifft vorliegend zu: Zum Zeitpunkt des Anschlusses war der Beschwerdeführer anerkanntermassen Bauherr und Eigentümer der betreffenden Grundstücke. Der Eigentümerwechsel fand erst nach Errichtung der Bauten statt.

Vorliegend ist aber nicht nur der Kreis der Abgabepflichtigen rechtsgenügend eingegrenzt, sondern auch der Gegenstand der Abgabe. Es ist dies die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (§ 45 Abs. 1 EG GSchG und § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG; vgl. auch Hungerbühler, ZBl 2003, S. 505, insbes. S. 516, mit Hinweis auf BGE 123 I 248 E. 3). Dass die Finanzierung der Anlagen über die Auferlegung von Anschluss- und Benützungsgebühren zu erfolgen habe, entspricht zudem dem klaren Willen der Gemeindelegislative. So nennt Ziff. 6.2.1 der von der Gemeindeversammlung am 31. Oktober 2000 genehmigten SEVO im Zusammenhang mit der Benützung der Entwässerungsanlagen ausdrücklich die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren.

Unter diesen Umständen ist das Legalitätsprinzip gewahrt, da das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachstehend E. 3.3) überprüfbar ist, weshalb auf kommunaler Ebene auf eine weitergehende Festlegung der Bemessungsgrundlagen in einem von der Legislative erlassenen Gesetz verzichtet werden konnte.

2.3.4 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach gemäss Art. 6.2 SEVO die Gemeindeversammlung für die Abwassergebühren eine Gebührenverordnung zu erlassen habe, ändert nichts an diesem Ergebnis. Zum einen wurde mittlerweile eine solche Verordnung durch die Gemeindeversammlung erlassen und per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Zum anderen wurden beim Inkrafttreten der SEVO per 1. April 2001 nur jene Vorschriften aufgehoben, welche in Widerspruch zur SEVO standen. Dies galt aber für die alte GebVO solange nicht, als keine neue Gebührenverordnung in Kraft getreten ist.

3.  

3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist der Gebäudeversicherungswert eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von Wasseranschlussgebühren. Auch Kanalisationsanschlussgebühren werden häufig nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, was in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt worden ist (dazu ausführlich VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014, E. 4d, www.vgrzh.ch, auszugsweise in RB 2002 Nr. 38 = BEZ 2002 N. 24).

3.2 Diese Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er macht lediglich geltend, er sei wegen des erfolgten Eigentümerwechsels nicht in die von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) durchgeführte Einschätzung, welche seiner Meinung nach zu hoch ausgefallen sei, einbezogen worden. Er räumt ein, dass es grundsätzlich auch nicht Sache der GVZ gewesen sei, ihn in jenes Verfahren einzubeziehen, zumal er für eine Anfechtung gar nicht legitimiert gewesen wäre. Er müsse aber die Drittwirkung des Einschätzungsentscheids der Gebäudeversicherung bei der Gebührenerhebung durch die Gemeinde Richterswil nicht akzeptieren. Vielmehr müsse er die Möglichkeit haben, in diesem Verfahren einen nach den einschlägigen Bestimmungen der Gebäudeversicherung berechneten tieferen Gebäudeversicherungswert geltend zu machen. Gemäss § 25 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) seien im Schätzungsverfahren der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise festzustellen, wobei vorliegend lediglich der Neuwert von Relevanz sei. Dabei sei der Neuwert der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich sei. Gemeinhin würden für die Bestimmung des Neuwerts die effektiven Baukosten berücksichtigt, welche gemäss der Baukostenabrechnung Fr. 5'016'133.80 betrage. Davon seien die Aushubkosten über Fr. 370'000.- in Abzug zu bringen, sodass ein Neuwert von Fr. 4'646.133.80 resultiere, welcher Betrag mit dem Abgabensatz von 1,2 % für die Kanalisationsanschlussgebühr und 1 % für die Wasseranschlussgebühr zu multiplizieren sei. Entsprechend resultierten Gebühren über Fr. 55'753.60 bzw. 46'461.35 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Bezirksrat stellte sich auf den Standpunkt, das gesetzlich vorgegebene Schätzungsverfahren sei von der GVZ korrekt durchgeführt worden, was auch vom Beschwerdeführer eingeräumt worden sei. Somit sei vom Versicherungswert der GVZ über Fr. 5'520'000.- auszugehen.

3.3 Nachdem die Heranziehung des Gebäudeversicherungswertes als Bemessungsgrundlage für die zu erhebenden Anschlussgebühren und die konkrete Schätzung der GVZ vom 20. März 2006 betreffend die Versicherungssumme nicht in Frage gestellt wird, beschränkt sich die vorzunehmende Prüfung allein darauf, ob der Beschwerdeführer das Schätzungsergebnis bezogen auf dieses Verfahren beanstanden kann. Im Rahmen des vorliegenden Prozesses dürfte der Schätzungsentscheid ohnehin nicht aufgehoben werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 34). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 29. August 2001 (RB 2001 Nr. 58 [Leitsatz] = VB.2001.00050, www.vgrzh.ch) festgehalten, ein Architekt, welcher die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation zu entrichten hatte, aber nicht zugleich Gebäudeeigentümer war, könne allenfalls geltend machen, es sei von einer anderen Bemessungsgrundlage als der Versicherungssumme auszugehen, was aber allein den Streit zwischen dem die Gebühren erhebenden Gemeinwesen und dem Leistungspflichtigen betreffe, nicht jedoch die Höhe der nach dem Gebäudeversicherungsgesetz festgelegten Versicherungssumme. Dabei gehe es um die Anwendung kommunalen Rechts und nicht des Gebäudeversicherungsgesetzes. Er könne somit (nur) geltend machen, die Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung nach dem kommunalen Recht sei entsprechend anzupassen (E. 4b/5).

Es besteht somit kein Anlass, die von der GVZ festgelegte Versicherungssumme bzw. das durchgeführte Schätzungsverfahren als solche zu prüfen, was der Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Auch die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts als Bemessungsgrundlage stellt er nicht grundsätzlich in Frage. Indem er aber die konkrete Versicherungssumme für die Gebührenerhebung als zu hoch erachtet, macht er sinngemäss geltend, vorliegend sei das Äquivalenzprinzip nicht mehr gewahrt, da die angerechneten Gebühren zu hoch seien.

Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfe und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müsse (vgl. Hungerbühler, S. 505, insbes. S. 522 f.). Zwar kann der Wert einer Leistung auch bei der Beurteilung, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist, eine Rolle spielen. Da es aber oft schwierig, wenn nicht unmöglich ist, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den ein Grundeigentümer aus einer bestimmten öffentlichen Leistung zieht, erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, Anschlussgebühren nach dem Kostenaufwand für die in Frage stehende Verwaltungsleistung zu bemessen und dabei schematische Vereinfachungen vorzunehmen, solange diese nach objektiven Kriterien erfolgen. Daher ist, wie ausgeführt, der Gebäudeversicherungswert als eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung der Anschlussgebühren erachtet worden (VB.2002.00014, E. 4d, e/aa, vgl. auch VGr, 22. August 2003, VB.2003.00143, E. 3b/bb und insbesondere VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00469, E. 3.1, alle unter www.vgrzh.ch). Gemäss letztgenanntem Entscheid sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind. Immerhin sei aber eine gesetzeskonforme Abwasser- oder Kanalisationsgebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. der Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führe (VB.2006.00469, E. 3.2, mit Hinweis auf BGr, 1. Juni 2005, 1P.645/2004, E. 3.5, www.bger.ch).

Es besteht vorliegend kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch kann bezüglich der Höhe nicht von "nicht mehr vertretbaren" Gebühren ausgegangen werden, welche eine Reduktion rechtfertigen würden. Die auferlegten Gebühren bewegen sich im gesetzlich vertretbaren Rahmen.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass ein alleiniges Abstellen auf die Baukostenabrechnung vom 18. April 2006 (abzüglich der Aushubkosten), wie dies der Beschwerdeführer für die Gebührenberechnung vorschlägt, nicht angeht. Zwar wird für die Schätzung von Neubauten auch die Baukostenabrechnung herangezogen (vgl. § 16 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999, LS.862.11), was aber nicht heisst, dass sich die Schätzung mit der Baukostenabrechnung deckt. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 19. August 2004 (VB.2004.00086, www.vgrzh.ch) bezüglich einer Wohnüberbauung ausgeführt, es könne nicht gesagt werden, ein Abstellen auf die Versicherungssumme statt auf die Gestehungskosten führe dazu, dass im Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebühr nicht mehr gegeben sei. Im Ergebnis werde durch das Abstellen auf die Versicherungssumme lediglich erreicht, dass jene, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung relativ kostengünstig bauen könnten, hinsichtlich der Anschlussgebühr gleich (und nicht etwa besser) behandelt würden wie die Erstellerinnen und Ersteller von Einzelobjekten, die keine entsprechenden Möglichkeiten der Kosteneinsparung hätten (E. 2.3.2).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'900.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'960.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid  kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …