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VB.2006.00544
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1973, schloss im Jahr 2005 die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene mit der Maturitätsprüfung ab. Anschliessend begann er an der Universität Zürich ein Studium. Das Amt für Jugend und Berufsberatung sprach ihm für das erste Studienjahr Stipendien von Fr. 17'200.- zu, bei deren Berechnung es von einer Eigenleistung des Stipendienbezügers von Fr. 7'200.- ausging. Im Juni 2006 ersuchte er das Sozialamt der Stadt X um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde der Stadt X lehnte dieses Gesuch am 13. Juli 2006 ab. II. Dagegen erhob A am 4. August 2006 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er beantragte, seine derzeitige wirtschaftliche Notlage sei "anzuerkennen, vorausgesetzt sie wird hinreichend belegt" (1); es sei ihm ab Zeitpunkt seines Gesuchs wirtschaftliche Hilfe "im erforderlichen Umfang" zu gewähren (2); die Sache sei zur Abklärung des Sachverhalts an die Sozialkommission X zurückzuweisen mit der Auflage, ihn durch einen dem Berufsgeheimnis unterstehenden Sozialarbeiter persönlich anzuhören sowie den Umfang der zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen wirtschaftlichen Hilfe zu bestimmen (3); der Rekurrent sei durch die Rekursinstanz gegebenenfalls persönlich und im Beisein seines Rechtsanwalts anzuhören. Dem Rekurrenten sei gegebenenfalls unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen oder der ortsübliche Betrag für die Entschädigung eines seinerseits beauftragten Rechtsanwalts zuzusprechen (4); dem Rekurrenten sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen (5); es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (6). Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. November 2006 ab. Er sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Verfahrenskosten. III. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, ihm sei unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen oder der ortsübliche Betrag für die Entschädigung eines seinerseits beauftragten Rechtsanwalts zuzusprechen (1), er sei im Beisein seines Rechtsanwalts persönlich anzuhören (2); das Verfahren sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen (3); ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (4); ihm sei für die Periode Juni - Oktober (5 Monate) abzüglich Zwischenverdienste und allfällige Beiträge der Arbeitslosenkasse wirtschaftliche Hilfe bis zur Deckung des Existenzminimums zu gewähren (5). Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2006 wurden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Antrag auf mündliche Anhörung abgewiesen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt. Die Sozialkommission X beantragte am 20. Januar 2007 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss § 38 VRG sind Beschwerdefälle mit einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert vom Einzelrichter zu behandeln (Abs. 2). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (Abs. 3). Laut seinem ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift verlangt der Beschwerdeführer Unterstützung ab Juni 2006 nur (noch) bis Oktober 2006; vom Streitwert her würde daher die vorliegende Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen. Weil jedoch dem Fall bezüglich des Verhältnisses zwischen Sozialhilfe und Stipendienunterstützung grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Kammer zu behandeln. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien (in der Fassung vom Dezember 2004) enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen, sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der Fassung vom 4. November 2002, § 24 SHV in der Fassung vom 2. März 2005). 2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil VB.2000.00348 vom 8. Dezember 2000 (RB 2000 Nr. 81) mit dem Verhältnis zwischen Sozialhilfe- und Stipendienrecht befasst. Zu beurteilen war der Sozialhilfeanspruch eines Gesuchstellers, welcher eine Lehre als Automechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und eine Ausbildung an einer Fachhochschule in Kommunikation und Informatik begonnen hatte, wofür er ein jährliches Stipendium von Fr. 11'780.- erhielt. In Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde schützte das Verwaltungsgericht den Rekursentscheid des Bezirksrats Z, der die Sache zur erneuten Beschlussfassung an die Gemeinde zurückgewiesen hatte, welche die Unterstützung des Gesuchstellers nicht von Anfang an verweigern dürfe, sondern diesen zunächst mittels Auflagen dazu anhalten müsse, eine zumutbare Arbeit zu suchen. Eine Minderheit des Gerichts vertrat demgegenüber die Auffassung, die Beschwerde der Gemeinde sei gutzuheissen und ein sozialhilferechtlicher Unterstützungsanspruch des damaligen Gesuchstellers bereits ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu verneinen (ebenfalls publiziert in RB 2000 Nr. 81). Gerichtsmehrheit und Gerichtsminderheit gingen davon aus, dass es dem Gesuchsteller angesichts seiner abgeschlossenen Erstausbildung sowie aufgrund des für die Zweitausbildung erhaltenen Stipendiums zumutbar sei, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen, um so den trotz des Stipendiums vorhandenen Fehlbetrag für den Lebensbedarf zu decken. Die Gerichtsmehrheit hielt dafür, dem Gesuchsteller dürfe die Sozialhilfe nicht sofort verweigert werden; vielmehr müsse er zunächst dazu angehalten werden, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang des Fehlbetrags von Fr. 7'200.- (welcher der bei der Stipendiumsberechnung erwarteten Eigenleistung entsprach) anzunehmen; erst bei Nichtbefolgung dieser Weisung dürfe die Sozialbehörde die Hilfeleistung entsprechend kürzen bzw. (weil die Bedürftigkeit des Gesuchstellers bei Einbezug der zumutbaren Eigenleistung entfalle) ganz einstellen. Demgegenüber hielt die Gerichtsminderheit dafür, dem Gesuchsteller dürfe unter den gegebenen Umständen die Sozialhilfe von Anfang an verweigert werden: Es treffe zwar zu, dass die Grundvoraussetzung der "Notlage" oder der "Bedürftigkeit" primär anhand einer Bedarfsbemessung zu prüfen sei, bei denen den anerkannten Ausgaben die tatsächlichen Einnahmen gegenüber gestellt würden und so ein Fehlbetrag ermittelt werde. Das bedeute aber nicht, dass eine Notlage stets schon dann anzunehmen sei, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag ergebe. Die Sozialbehörde dürfe und müsse bei der Prüfung des Gesuches die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätten für den Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gute Chancen bestanden, aufgrund seiner Erstausbildung als Automechaniker sowie seiner begonnenen Zweitausbildung als Informatiker rasch eine Stelle zu finden; ferner habe er über finanzielle Mittel von ca. Fr. 4'000.- verfügt. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zur Annahme, er habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in einer Notlage im Sinn von § 14 SHG befunden. 2.3 An der Auffassung der Gerichtsmehrheit im Urteil vom 8. Dezember 2000 kann nicht vorbehaltlos festgehalten werden. Einerseits war für sie vorab das Bestreben massgebend, dem ein Studium und damit eine Zweitausbildung beginnenden Gesuchsteller die notwenige Zeit einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen, weshalb die sofortige Anrechnung eines fiktiven Einkommens gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (vgl. E. 2e jenes Entscheids). Diese Erwägung greift indessen dann nicht, wenn im zu beurteilenden Fall aufgrund einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem betroffenen Gesuchsteller aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe aufzukommen. Anderseits ist auch nach der im Urteil vom 8. Dezember 2000 von der Gerichtsminderheit vertretenen Betrachtungsweise die unmittelbar wirksame Ablehnung eines Unterstützungsgesuchs für den Absolventen einer Zweitausbildung mit Stipendienberechtigung (wie auch für den Absolventen eines Studiums als Erstausbildung mit Stipendienberechtigung) nur zulässig, wenn im zu beurteilenden Fall eine derartige Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist und diese den Schluss erlaubt, der betroffene Gesuchsteller sei vorübergehend (bis zur Aufnahme der von ihm erwarteten Nebenerwerbstätigkeit) nicht auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Sinn ist die sich aus RB 2000 Nr. 81 ergebende Rechtsprechung zu präzisieren. 2.4 Im vorliegenden Fall hat die Sozialkommission die Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der verlangten Hilfe (Juni 2006) nicht so abgeklärt, wie dies für einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid im Sinn der vorstehend präzisierten Rechtsprechung erforderlich ist. Aus den vorliegenden Akten sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, ob er über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt; aufgrund des gegebenen Aktenstandes ist es daher auch nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers im Lichte der Praxis zu würdigen, wonach Zweitausbildungen nur unterstützt werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden kann (vgl. zu dieser Praxis SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; RB 2000 Nr. 81, Mehrheitsbegründung E. 2/g; VGr, 13. Juli 2000, VB.2000.00172; 29. August 2000, VB.2000.00159, beide unter www.vgrzh.ch). Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Sozialkommission X zurückzuweisen. Dienlich wäre dabei eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen im Juni 2006 (vgl. § 18 SHG und 27 SHV sowie dazu RB 1998 Nrn. 82 und 83). Als Gesuchsteller ist der Beschwerdeführer dabei zur Mitwirkung verpflichtet (7 Abs. 2 lit. b VRG); das bedeutet, dass er seine damaligen finanziellen Verhältnisse den an das Amtsgeheimnis gebundenen Mitarbeitern des Sozialamts und Mitgliedern der Sozialkommission vollständig offen zu legen hat; andernfalls darf die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass er sich damals nicht in einer aus eigenen Kräften nicht überbrückbaren Notlage befand. Zu berücksichtigen wird sein, dass der Beschwerdeführer nunmehr laut seinem ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift Unterstützung ab Juni 2006 nur (noch) bis Oktober 2006 verlangt. Ergibt die ergänzende Sachverhaltsabklärung, dass er sich damals in einer (auch für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2006 nicht aus eigenen Kräften zu überbrückenden) Notlage im Sinn von § 14 SHG befand, darf ihm die Unterstützung nicht verweigert werden, sofern die Bedarfsberechnung (ohne Anrechnung einer monatlichen Eigenleistung von Fr. 600.-) einen Fehlbetrag ergibt. Diesfalls dürfte sich allerdings eine Auflage, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen, angesichts der nur bis Ende Oktober 2006 verlangten Hilfe erübrigen. Scheitert die ergänzende Sachverhaltsabklärung an mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers oder ergibt diese Abklärung, dass der Beschwerdeführer sich damals nicht in einer (auch für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2005 nicht aus eigenen Kräften zu überbrückenden) Notlage im Sinn von § 14 SHG befand, darf die Sozialkommission das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die im vorstehenden Sinn präzisierte Rechtsprechung (E. 2.3) abweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs. 2 VRG ist wie erwähnt bereits mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2006 abgewiesen worden. Falls er mit dem Beschwerdeantrag 1 sinngemäss auch die Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG verlangen sollte, ist auch dieses Begehren abzuweisen. Weder kann die angefochtene Anordnung als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG bezeichnet werden, noch erforderte die Abfassung der vorliegenden Beschwerdeschrift einen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind daher nicht erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 27 f.). 4. Nach der Regelung von §§ 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide oder Vorentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (vgl. Peter Karlen, das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung dieses Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 10. November 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |