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VB.2006.00553
Entscheid
des Einzelrichters
vom 27. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
V, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. V, geboren 1959, kehrte im Jahr 2004 von Südamerika in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in Y, wo er von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Am 4. Mai 2006 sprach ihm die Invalidenversicherung rückwirkend per 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente (Fr. 509.- monatlich) zu bei einem angenommenen Invaliditätsgrad von 55 %. V erhob dagegen am 6. Juni 2006 Einsprache und verlangte eine volle IV-Rente mit der Begründung, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, und es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr. Am 23. Mai 2006 zog V von Y nach X, wo er wiederum Sozialhilfe beanspruchte. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 sprach ihm die Sozialbehörde X wirtschaftliche Hilfe zu, verneinte jedoch den Anspruch auf eine minimale Integrationszulage. Am 24. August 2006 hob die Sozialbehörde ihren Entscheid vom 6. Juli 2006 wiedererwägungsweise auf. Sie sprach V wiederum wirtschaftliche Hilfe zu, verneinte aber erneut den Anspruch auf die MIZ und reduzierte den Betrag für die Haushaltversicherung auf Fr. 200.- (ohne Anteil von Fr. 78.- für "Hausrat auswärts"). II. Dagegen erhob V am 21. September 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z und hielt daran fest, dass ihm eine MIZ zustehe. Ausserdem berief er sich darauf, dass das Sozialamt Y die kombinierte Haushalt- und Privathaftpflichtversicherung in vollem Umfang bezahlt habe. In der Rekursantwort hielt die Sozialbehörde X an ihrem Standpunkt fest. V nahm dazu unaufgefordert Stellung und bekräftigte seine 100 %-Arbeitsunfähigkeit. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs mit Beschluss vom 21. November 2006 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde X, die Jahresprämie der Hausratversicherung von V für solange zu übernehmen, bis eine Herabsetzung der Versicherungssumme von Fr. 50'000.- auf Fr. 20'000.- möglich sei. Er wies den Rekurs aber insofern ab, als V die Zusprechung einer MIZ sowie die Übernahme der Haushaltversicherungsprämie für auswärtigen Hausrat beanspruchte. III. Dagegen erhob V am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass er als Musiker auch ausserhalb seines Wohnortes auf Versicherungsschutz für Instrumente und "Equipment" angewiesen sei. Ferner beanstandete er, Punkt 2 des bezirksrätlichen Entscheides beziehe sich auf die Integrationszulage (IZU) und nicht auf die MIZ, was zu prüfen sei. Die Sozialbehörde X hielt an ihrem – im angefochtenen Entscheid insofern bestätigten – Standpunkt fest. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Strittig ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang der minimalen Integrationszulage (Fr. 100.- pro Monat) sowie der Prämie des Teils der Haushaltversicherung, die den auswärtigen Hausrat betrifft (Fr. 78.-). Damit ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache gemäss § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es vorliegend nicht um die Zusprechung der Integrationszulage (IZU), sondern der minimalen Integrationszulage (MIZ). Die beiden Arten von situationsbedingten Leistungen unterscheiden sich grundlegend. Die Integrationszulage beträgt zwischen Fr. 100.- bis Fr. 300.- monatlich und wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen (dazu Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [Hrsg.], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. A., Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Demgegenüber steht die minimale Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich Menschen zu, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen (Kap. C.3 SKOS-Richtlinien). Der Antrag im Beschwerdeverfahren darf sodann nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, beantragte der Beschwerdeführer bis zum Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Zusprechung einer MIZ (vorn I., II.); darauf ist er zu behaften. Auf sein Begehren nach Zusprechung einer Integrationszulage ist entsprechend nicht einzutreten. Da dieses nicht näher begründet wird, ist es auch nicht an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV). 2.2 Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat zu (Kap. C.3 SKOS-Richtlinien). Nach der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 hängt die Auszahlung der MIZ davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. Verlangt wird eine ausgewiesene Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen. Die MIZ ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Sie darf nicht den Charakter des ehemaligen Grundbedarfs II erhalten – der voraussetzungslos bezahlt wurde – und kann nur unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre Integration bemühen und keine IZU erhalten. Fehlen solche Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), ist keine MIZ auszurichten (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Ausbildungsunterlagen, April 2005 [SKOS AU], AU 1.2 S. 3, AU 3.6). 2.3 Die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind zu übernehmen (Kap. C.1.8 SKOS-Richtlinien). Allerdings sollen unterstützte Haushaltungen durch Leistung nicht mehr frei verfügbares Einkommen erzielen können als ähnlich zusammengesetzte Haushaltungen, die einkommensmässig nur wenig über der Unterstützungsgrenze liegen und keine wirtschaftliche Hilfe beziehen können (SKOS AU, AU 1.2. S. 5). Demnach müssen auch Versicherungsprämien daraufhin überprüft werden dürfen, ob der Versicherungsumfang dem Notwendigen im konkreten Fall entspricht. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet den behaupteten Anspruch auf die MIZ in der Beschwerde nicht weiter. Vor Vorinstanz hatte er geltend gemacht, mit dem Besuch einer Psychotherapie unternehme er Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation. Da die Frage des Umfangs der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsprämie und die Frage nach Zusprechung einer MIZ mit der gesundheitlichen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers zusammenhängen, rechtfertigt es sich, auf beide Anträge einzugehen. 3.2 Der vom Beschwerdeführer beigezogene Vertreter machte in der Einsprache vom 6. Juni 2006 gegen die IV-Verfügung (bloss teilweise Invalidität) geltend, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, und es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit. Zudem finde er keine Anstellung als Musiker in seinem fortgeschrittenen Alter und nach jahrelangem Unterbruch des Musizierens. Er könne deshalb kaum mehr als Musiker eingesetzt werden. Gemäss dem Bericht von Dr. W, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung. Er attestierte diesem dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 %, am besten als Gitarrenlehrer. In der Stellungnahme zur Rekursantwort vom 31. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner 100 %- Arbeitsunfähigkeit fest. Dasselbe ergibt sich auch aus den verschiedenen Gesprächen des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin. Am 29. Mai 2006 erklärte er, er sei früher als Musiklehrer (Gitarrist) tätig gewesen, könne diese Tätigkeit wegen seiner Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr ausüben. Am 24. Juli 2006 gab der Beschwerdeführer an, er wolle Gitarrenstunden erteilen, mochte sich ein allfälliges Einkommen jedoch nicht anrechnen lassen (7. August 2006). Am 24. August 2006 teilte er mit, er könne keine Gitarrenstunden geben, es gehe ihm psychisch zu schlecht, er leide an Sozialphobie. 3.3 Unter einer sozialen Phobie versteht man anhaltende irrationale Angstzustände, die im Allgemeinen an die Anwesenheit anderer Menschen gebunden sind (Gerald Davison/John Neale, Klinische Psychologie, 6. A., Weinheim 2002, S. 151). Es liegt auf der Hand, dass dagegen die Behandlung bei Dr. W wirken könnte. Indessen rechtfertigte der Beschwerdeführer seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch mit Rückenbeschwerden und seine berufliche Untätigkeit zusätzlich damit, dass er nach jahrelangem Unterbruch kaum mehr Chancen habe, als Musiker eine Anstellung zu finden. Entsprechend dürfte auch eine Tätigkeit als Musiklehrer kaum in Frage kommen. Demnach kann die Behandlung durch Dr. W nicht als Eigenleistung im Hinblick auf eine berufliche Integration betrachtet werden (dazu vorn E. 2.2), da diese Behandlung für sich allein nach den Angaben des Beschwerdeführers seine übrigen Defizite, welche die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erschwerten (Rückenbeschwerden, fehlende Spielpraxis), nicht kompensieren kann. Damit aber besteht kein Anspruch auf eine MIZ, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei als Musiker darauf angewiesen, auch ausserhalb seines Wohnortes versichert zu sein (Musikinstrumente und Equipment). Über welche Musikinstrumente und welches "Equipment" er überhaupt verfügt, legt er nicht dar. Dessen ungeachtet ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer irgendwie gearteten Tätigkeit als Musiker nicht nachgeht. Auch dazu lässt sich der Beschwerde nichts anderes entnehmen. Entsprechend ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer darauf angewiesen wäre, als Musiker für seine Instrumente und anderes ausserhalb seines Wohnortes versichert zu sein. Auch insofern ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seiner bedrängten finanziellen Situation ist die Gerichtsgebühr tief anzusetzen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, Luzern) einzureichen. 5. Mitteilung an … |