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Geschäftsnummer: VB.2006.00554  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Verzicht auf Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit)

Die Beschwerdeschrift enthält keinen Antrag und keine Begründung (E. 1).
Ein Beschwerdeführer ist dann nicht zwingend zur Verbesserung seiner Eingabe aufzufordern, wenn er trotz Kenntnis der formellen Anforderungen an Rechtsmitteleingaben aus früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Eine solche Konstellation liegt in diesem Fall vor, weshalb ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2 f.).
 
Stichworte:
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDESCHRIFT
RECHTSMISSBRAUCH
SOZIALHILFE
VERBESSERUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2006.00554

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Februar 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Die Sozial- und Vormundschaftsbehörde X lehnte mit Beschluss vom 10. Mai 2006 das Gesuch von A ab, auf die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen für die Monate März und April 2006 zu verzichten. Im gleichen Beschluss rechnete sie einen Mietzinsanteil von nur Fr. 917.-/Monat an und nicht – wie von A beantragt – von Fr. 1'754.-/Monat.

II.  

Einen gegen den Beschluss der Sozial- und Vormundschaftsbehörde erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 23. November 2006 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A reichte am 20. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht "Rekurs" (richtig Beschwerde) gegen den Beschluss des Bezirksrats ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Abteilungspräsident prüft die eingehenden Beschwerden in formeller Hinsicht (§ 56 Abs. 1 1. Halbsatz VRG).

Die eingereichte Beschwerdeschrift enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr äussert er sich unter dem Titel „Schikanierung und Nötigung“ allgemein und in abfälliger Wortwahl über die Schweizer im Allgemeinen und die Qualität der Rechtsprechung im Besonderen.

2.  

Der Abteilungspräsident ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 2. Halbsatz VRG), wozu auch die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung von Antrag und Begründung zählen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Beschwerdeführer dann nicht zwingend zur Verbesserung seiner Eingabe aufzufordern ist, wenn er trotz Kenntnis der formellen Anforderungen an Rechtsmitteleingaben aus früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht (VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00528, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich).

Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren VB.2006.00226/00227 (Entscheid der Einzelrichterin vom 14. Juli 2006) eine formell ganz ähnliche Beschwerdeschrift eingereicht, die weder Antrag noch Begründung enthielt. Damals hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die formellen Anforderungen erläutert und ihm Frist angesetzt, die Beschwerdeschrift entsprechend zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer dannzumal nach. Dem Beschwerdeführer muss somit die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich bekannt sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund anderer Rechtsmittelverfahren vor zürcherischen Behörden durchaus mit den Gepflogenheiten im Verkehr mit Rechtsmittelinstanzen vertraut ist. Würde unter den vorliegenden Umständen dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Verbesserung eingeräumt, so würden die Rechtsmittelinstanzen in unzulässiger Weise instrumentalisiert und der Rechtsschutz ad absurdum geführt.

3.  

Das Beschwerdeverfahren kann ohne Weiterungen erledigt werden (§ 56 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.    Mitteilung an …