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VB.2006.00556
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Stadt Y, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1955, wird seit 1. Oktober 2005 von der Sozialhilfebehörde Y mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2006 wurde sie verpflichtet, zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung bis spätestens 30. April 2006 auf ihrer Liegenschaft L-Strasse, Y, zu Gunsten der Stadt Y eine Grundpfandverschreibung für maximal Fr. 50'000.- errichten zu lassen. Daneben wurde sie aufgefordert, spätestens bis 30. April 2006 der Sozialhilfebehörde vollständige Auszüge diverser Konti vorzulegen. Da sie diesen Anordnungen nicht nachgekommen war, beschloss die Sozialhilfebehörde am 22. August 2006, den Grundbedarf mit Wirkung ab 1. September 2006 für die Dauer von sechs Monaten um 15 % zu kürzen. Sollte A bis 30. September 2006 die grundpfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattung nicht vorgenommen haben, werde ihr ab Oktober 2006 keine weitere wirtschaftliche Hilfe mehr ausgerichtet. Für die Einreichung der Unterlagen wurde ihr zudem eine neue Frist bis 30. September 2006 angesetzt. II. Dagegen erhob A am 26. August 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs und der Androhung der Leistungseinstellung sowie sinngemäss die Zusprechung einer Integrationszulage. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 21. November 2006 teilweise gut. Er hob die Kürzung des Grundbedarfs und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe auf und sprach A eine Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 100.- zu, wobei die Sozialhilfebehörde im Sinne der Erwägungen den Anfangszeitpunkt der Zahlungen zu bestimmen habe. III. Gegen den Rekursentscheid erhob die Sozialhilfebehörde Y am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid insofern aufgehoben werde, als er die Kürzung des Grundbedarfs und die Zusprechung einer Integrationszulage betreffe. Der Bezirksrat beantragte am 12. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – sofern es im Laufe des Verfahrens nötig sein würde – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Strittig sind die Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 734.50 um 15 % bzw. Fr. 110.15 für die Dauer von sechs Monaten sowie die Zusprechung einer Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-. Letztere ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auf ein Jahr hochzurechnen (vgl. RB 1998 Nr. 21), womit sich gesamthaft ein Streitwert von Fr. 1'860.90 ergibt. Demgemäss ist der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Die Kürzung kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). 2.2 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie angeordnet habe, die Beschwerdegegnerin müsse bis 30. April 2006 zu Gunsten der Stadt Y ein Grundpfandrecht errichten sowie verschiedene Kontoauszüge bzw. Belege vorlegen. Diesen Aufforderungen sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats handle es sich um eine Weisung im Sinne von § 24 SHG, wenn als Bedingung für die weitere Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe die Eintragung eines Grundpfandrechts verlangt werde. Ebenso unzutreffend sei die Annahme, dass die Beschwerdeführerin, indem sie am 22. August 2006 erneut Frist zur Einreichung der geforderten Belege ansetzte, sinngemäss auf eine sofortige Kürzung des Grundbedarfs verzichtet habe. Die Tatsache, dass sie eine Leistungskürzung in derselben Verfügung angeordnet habe, widerspreche der Auffassung des Bezirksrats. Insgesamt erweise sich die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate als angemessen. Der Beschwerdegegnerin sei auch keine Integrationszulage zuzusprechen. Ihre Teilnahme am Projekt X sei aus Sicht der Beschwerdeführerin bedeutsam. Es stelle sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine als angemessen und Erfolg versprechend beurteilte Massnahme verweigern könne und stattdessen einer selbstgewählten, für den Integrationsprozess nicht als bedeutsam zu beurteilenden, unentgeltlichen Beschäftigung nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass dies nicht angehe, weshalb die Zusprechung einer Integrationszulage aufzuheben sei. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin reichte die geforderten Kontoauszüge innert der von der Beschwerdeführerin angesetzten Frist bis 30. April 2006 nicht ein. Letztere wäre demnach bereits ab Mai 2006 berechtigt gewesen, die wirtschaftliche Hilfe androhungsgemäss zu kürzen. Dass sie den Grundbedarf erst am 22. August 2006 für sechs Monate um 15 % kürzte, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats verzichtete die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie der Beschwerdegegnerin in derselben Verfügung eine neue, bis am 30. September 2006 laufende, Frist zur Einreichung der Kontoauszüge ansetzte, nicht auf eine sofortige Kürzung des Grundbedarfs. Da die Kürzung mit der erneuten Fristansetzung einherging, ist Letztere so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer immer noch gültigen Weisung zur Einreichung der Unterlagen nochmals Nachachtung verleihen wollte. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge die Belege im Rekursverfahren einreichte, vermag im Übrigen nichts an der Zulässigkeit der verfügten Kürzung zu ändern (vgl. RB 2004 Nr. 50). War die Kürzung des Grundbedarfs allein schon deshalb zulässig, weil die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hat, kann offen gelassen werden, ob sich die Kürzung auch mit der Weigerung, ein Grundpfandrecht einzutragen, begründen liesse. 4.2 Bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame persönliche und medizinische Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen durch die Sozialbehörde ermöglicht werden soll. Wie die Beschwerdeführerin und der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teilnahme an diesem Projekt zu einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Beschwerdegegnerin sich bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Programm teilzunehmen, wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugesprochen. Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere honoriert tatsächliche Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungswillige Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere Integrationsleistungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50 Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin immerhin eine Integrationsleistung erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besserstellung führt. Insgesamt erweist es sich demnach als rechtmässig, dass der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin eine Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 100.- zugesprochen hat. 5. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da trotz des nunmehr erfolgten Verkaufs der Liegenschaft davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin mittellos ist und da sie vorliegend teilweise obsiegt, weshalb das Verfahren nicht als aussichtslos gelten kann, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der auf sie anfallende Gerichtskostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um (nachträgliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist hingegen allein schon deshalb abzulehnen, weil kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt; und entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp. Ziff. I Abs. 1 des Rekursentscheides des Bezirksrats Y vom 21. November 2006 aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 5. Mitteilung an … |