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VB.2007.00008
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1947, wurde am 21. Januar 2004 vorzeitig aus dem Vollzug einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz entlassen. Bereits am 2. April 2003 war die C AG gegründet worden, in der A als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (und Hauptaktionär) Einsitz nahm. Aus dieser Firma schied er als Organ am 16. Juni 2005 wieder aus. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die C AG als Organ und danach hatte A auch mit der am 21. Juli 2005 gegründeten D AG zu tun. Angeblich mangels Erfolg seiner Geschäfte (zum Sachverhalt nachfolgend ausführlich E. 3) stellte er am 4. Mai 2005 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan Soziale Dienste) ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, die ihm ab 23. August 2005 im Umfang von zunächst rund Fr. 1'900.-, hernach rund Fr. 2'000.- zuzüglich Krankenkassenprämien vorerst für ein Jahr gewährt wurde. Am 6. April 2006 wurde den Sozialen Diensten von dritter Seite zugetragen, dass A Jahr für Jahr ein Einkommen von gegen Fr. 200'000.- und darüber erziele, wegen seiner Spielsucht aber immer in Geldnot sei und die Sozialhilfe missbräuchlich beansprucht habe. Mit Entscheid vom 27. Juni 2006 stellte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass die wirtschaftliche Notlage von A nicht mehr ausgewiesen sei, weshalb die Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2006 eingestellt würden. Ausserdem habe er wegen unrechtmässigen Bezugs die erhaltene Sozialhilfe von Fr. 22'337.75 zurückzuerstatten. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diesem Entscheid zugrunde lagen anscheinend umfangreiche Abklärungen, die ergaben, dass A Alleinaktionär der C AG und über den Juni 2005 hinaus weiterhin erwerbstätig war, womit eine Notlage nicht ausgewiesen wurde. Die von A dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juli 2006 wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission mit Beschluss vom 6. September 2006 ab. Am 21. Juli 2006 erhoben die Sozialen Dienste Strafanzeige gegen A wegen des Verdachts auf Betrug. II. Gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 6. September 2006 liess A am 28. September 2006 Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin und rückwirkend ab Juli 2006 wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Zudem verlangte er die "Bewilligung" der aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat Zürich wies am 14. Dezember 2006 den Rekurs ab, schrieb den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit ab und erhob im Übrigen keine Verfahrenskosten. III. Dagegen liess A am 4. Januar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe rückwirkend ab Juli 2006. Überdies sei die aufschiebende Wirkung zu genehmigen und seien die Untersuchungsakten der Kantonspolizei Zürich aus der Strafuntersuchung beizuziehen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 16. Januar 2007 auf Vernehmlassung. Die Sozialen Dienste erstatteten die Beschwerdeantwort am 22. Januar 2007 und beantragten Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. Februar 2007 wurde die Strafuntersuchung eingestellt, wovon A dem Gericht mit am 14. März 2007 eingegangenem Schreiben Mitteilung machte. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nach § 55 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden wäre. Dasselbe galt übrigens bereits für das Rekursverfahren, hatte doch die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission im Beschluss vom 6. September 2006 einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Beschwerdegegnerin vermochte aber im Entscheid vom 27. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung nur für das Einsprache-, nicht für das gesamte Rechtsmittelverfahren zu entziehen. Das Gesuch erweist sich deshalb als gegenstandslos. 2. 2.1 Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen. Der Hilfesuchende hat zudem über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Er muss seine Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 18 Abs. 2 SHG, § 28 SHV). 2.2 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die wirtschaftliche Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die Rückerstattungsforderung zu verzinsen (§ 29 SHG; Weisung des Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 II S. 1163). "Erwirken" oder "Erschleichen" deuten auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. 2.3 Die im Sozialhilfe-Verfahren geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1). 3. 3.1 Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrates der C AG und deren Alleinaktionär. Er schied gemäss SHAB-Publikation aus dem Verwaltungsrat der C AG aus. Ob er damit gleichzeitig als Alleinaktionär aus der Firma ausschied, wird dagegen nicht belegt. Immerhin soll der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von F vom 3. April 2006 nicht mehr Aktionär sein und keine Funktionen mehr in der C AG ausüben. 3.1.1 Dem steht allerdings das Schreiben von Rechtsanwalt G vom 23. März 2006 entgegen, wonach der Beschwerdeführer zwar am 16. Juni 2005 als Verwaltungsratspräsident der C AG zurückgetreten, jedoch Alleinaktionär geblieben sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2005, das mit "C AG + A" überschrieben ist, weist mindestens auf eine noch immer bestehende Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Firma hin. Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben von E (ehemalige Revisionsstelle der C AG und der D AG) vom 26. Januar 2006, wonach "A und die C AG" die Aktien an der D AG verkauft hätten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 16. Juni 2005 (oder allenfalls dem 23. März 2006) und dem 3. April 2006 tatsächlich seine Aktien der C AG an einen Dritten veräusserte. Dagegen spricht, dass sich gemäss den bis 28. März 2007 berücksichtigten SHAB-Publikationen der Sitz der C AG nach wie vor an der L-Strasse in X, am Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers, befindet. Gemäss Telefonverzeichnis sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die C AG an der L-Strasse in X domiziliert, was eine enge Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Firma nahelegt (www.tel.search.ch). Zudem gab der Beschwerdeführer keine substantiellen Erläuterungen zu seiner Aktionärseigenschaft ab, obwohl er dazu am meisten wissen müsste. 3.1.2 Über eine allfällige Entäusserung der Aktien der C AG machte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren lediglich geltend, diese Firma stehe seit Januar 2005 im Eigentum von F. Das kann nicht zutreffen. Zwar geht aus dem Darlehensvertrag zwischen ihm und F (Darlehensgeber) vom 20. Januar 2005 über Fr. 25'000.- hervor, dass er als Sicherheit die Aktien der C AG dem Darlehensgeber zur freien Verfügung übergeben hatte für den Fall, dass er sich mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug befinde. Das Darlehen war allerdings erst per 15. März 2005 zurückzuzahlen. Vorher konnte F deshalb noch gar nicht Eigentümer der C AG sein, da ihm deren Aktien lediglich als Sicherheit dienten. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob er dieses Darlehen zurückzahlte und wann. 3.1.3 In der Beschwerde wird bloss generell auf frühere Eingaben und die Akten der Kantonspolizei Zürich verwiesen, weshalb sich daraus ein genauer Zeitpunkt des Aktienübergangs auch nicht erkennen lässt. Im Rekursverfahren bezog sich der Beschwerdeführer darauf, dass er im Zeitpunkt, als er wirtschaftliche Hilfe erbeten habe, nur noch geschäftliche Angelegenheiten und Inkassoaufträge für die C AG habe erledigen müssen. Ein entsprechender schriftlicher Auftrag fehlt; ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, solche Aufgaben noch auszuführen, nachdem er mit seinem Ausscheiden aus der C AG eigentlich kein Interesse an dieser Firma mehr haben konnte – es sei denn, er sei darüber hinaus Alleinaktionär geblieben. Jedenfalls korrespondierte er noch im Februar 2006 im Namen der C AG. 3.1.4 Zusammengefasst spricht einiges dafür (Domizil der Firma, Schreiben von Rechtsanwalt G, Korrespondenz des Beschwerdeführers), dass der Beschwerdeführer die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt als März 2005 an F übergab, falls man dem Schreiben von F vom 3. April 2006 überhaupt Glauben schenken will. Darüber hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Auskunft erteilen müssen, und zwar im Zeitpunkt, als er wirtschaftliche Hilfe beantragte. Sein Hinweis auf die Erklärung vom 4. Mai 2006, worin er erstmals kundtat, dass er aus seiner Geschäftstätigkeit nie einen persönlichen Gewinn erzielt habe, kam viel zu spät und ist ohnehin wenig aufschlussreich. Den Gesprächsnotizen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2005 konzis zu seinen Geschäften und zu seiner Aktionärseigenschaft geäussert hätte; solches hat er bis heute nicht getan, obwohl ihm dies oblegen hätte (vorn E. 2.3). Zudem hätte bereits damals interessiert, welch innerer Wert den Aktien der C AG als Inhaberin zweier Liegenschaften (dazu sogleich E. 3.2.1) zugekommen wäre und welche Gegenleistung der Beschwerdeführer durch die Weitergabe der Aktien erhielt bzw. was mit einem allfälligen Erlös aus dem Verkauf geschehen war. In diesem Zusammenhang wäre zusätzlich von Interesse gewesen, ob ein allfälliger Gewinn aus der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers der C AG zugekommen wäre. Bei noch vorliegender Aktionärseigenschaft wäre dann wenigstens möglich gewesen, ihn eine Rückerstattungserklärung unterzeichnen zu lassen, sofern seine Hilfebedürftigkeit überhaupt bestanden hätte (§ 20 Abs. 1 SHG). Insofern ist daher von einer Verletzung der Auskunftspflicht nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen auszugehen (vorn E. 2.2) und erscheint die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als er um wirtschaftliche Hilfe ersuchte, äusserst fraglich. 3.2 Noch stärker gegen die Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt von deren Inanspruchnahme sprechen aber die Verhältnisse um die D AG. 3.2.1 H, der Bruder von F, sollte zwei Grundstücke "treuhänderisch" erwerben: Eine Eigentumswohnung in Y (Fr. 250'000.-) und eine Liegenschaft (Mehrfamilienhaus) in Z (Fr. 320'000.-), beide von der C AG. Die Liegenschaften sollte er später für die Firma verkaufen. Die C AG wollte dabei öffentlich nicht in Erscheinung treten. H hatte dafür Darlehen von Fr. 170'000.- und Fr. 220'000.- aufgenommen. Am 21. Juli 2005 wurde die D AG gegründet. Diese Gesellschaft übernahm bei der Gründung von H als Sacheinlage die Liegenschaft "M" in Z (Liegenschaft Z) zum Preis von Fr. 320'000.-. Mit dem Erwerb ging die Hypothekarschuld von Fr. 220'000.- auf die D AG über; auf den verbleibenden Fr. 100'000.- gab sie 100 Inhaberaktien zu je Fr. 1000.- Nominalwert aus. Von diesen erhielten H "treuhänderisch" 90, F und I je 5 Stück. Aufgrund eines Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. September 2005 schied H aus dem Verwaltungsrat der D AG aus, angeblich gegen seinen Willen und ohne für seinen Aufwand entschädigt worden zu sein. Die Wohnung in Y soll inzwischen für Fr. 260'000.- verkauft worden sein. 3.2.2 Nicht nur über die Frage seines – angeblich unfreiwilligen – Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat und die unterbliebene Entschädigung seines Aufwandes, sondern auch darüber, ob die 90 Aktien der D AG von ihm nur treuhänderisch erworben worden waren, ergab sich ein erbitterter Rechtsstreit zwischen H und den übrigen Beteiligten. In diesem Zusammenhang verfügte der Präsident des Bezirksgerichts W am 25. Januar 2006, dass die D AG die Liegenschaft Z ohne Zustimmung von H weder veräussern, verschenken noch belasten dürfe; ausserdem wurde eine Grundbuchsperre verfügt. H erhob zudem Klage gegen die D AG, worin er die Entschädigung für seinen Aufwand forderte und sich als voll berechtigter Aktionär betrachtete, was die Gegenseite bestritt. Gemäss den Ausführungen der D AG soll H vielmehr seine 90 Aktien noch vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. September 2005 dem damaligen Alleinaktionär der C AG, dem Beschwerdeführer, übergeben haben. 3.2.3 Wie es sich damit genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2005 tatsächlich über mindestens 90 Aktien der D AG verfügte und sich – nicht etwa die C AG – als deren rechtmässiger Eigentümer bezeichnete. 3.3 Offenbar wegen der gerichtlich verfügten Einschränkungen betreffend die Liegenschaft Z (vorn 3.2.2) plante der Beschwerdeführer – hier im Namen der C AG, obwohl er selber die Aktienmehrheit an der D AG beanspruchte – im Oktober 2005 nun nicht mehr den Verkauf der Liegenschaft, sondern der Firma D AG, worin die Liegenschaft Z enthalten war. Er konnte mit einem J einen "Aktienkaufvertrag" über die Firma D AG abschliessen; sinngemäss ergibt sich aus diesem Vertrag, dass darin auch die Liegenschaft Z enthalten war. Zwar bezeichnete der Beschwerdeführer sich und die C AG als Verkäufer; aus der erwähnten Korrespondenz geht jedoch hervor, dass er sich persönlich als Eigentümer an den Aktien der D AG erachtete (vorn E. 3.2.3). 3.3.1 Gemäss dem "Aktienkaufvertrag" bezeichnete sich "der Verkäufer" als alleiniger und unbeschwerter Eigentümer des gesamten Aktienkapitals der D AG. Als Kaufpreis wurde der Betrag von Fr. 225'000.- in WIR, später Fr. 100'000.- in WIR und der Rest in Schweizer Franken, vereinbart. Am 15. Oktober 2005 erhielt der Beschwerdeführer von J Fr. 100'000.- in WIR und am 1. Dezember 2005 den Betrag von 15'000.- Euro (zusammen Fr. 123'500.-). Dass er den Betrag in WIR zu 100 % anrechnete, geht aus der Abrechnung vom 13. März 2006 hervor. Wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Juli 2006 ausführte, er habe die Fr. 100'000.- in WIR für Fr. 60'000.- verkauft, so kann daraus lediglich auf einen sehr ungünstigen Wechselkurs geschlossen werden. Die Beträge von Fr. 100'000.- in WIR und 15'000.- in Euro hat er jedoch erhalten, und zwar während des Bezugs von Sozialhilfeleistungen; sie sind ihm als solche anzurechnen. Er macht denn auch nicht geltend, dass er diese Beträge bloss für die C AG entgegengenommen habe. Wäre dem so gewesen, so hätte der Beschwerdeführer das Geld unverzüglich auf ein Konto dieser Firma überweisen oder wenigstens nach deren Anweisungen verwenden müssen. Solches wird nicht behauptet und erschiene auch nicht einsichtig, nachdem er ja bereits seit Januar 2005 an der C AG nicht mehr beteiligt gewesen sein will (vorn E. 3.1.2) und sich selber als rechtmässigen Eigentümer von mindestens 90% der Aktien der D AG betrachtete. 3.3.2 Zwischen dem Beschwerdeführer und J ergaben sich dann Streitigkeiten, als letztgenannter vom angefochtenen Beschluss der Generalversammlung vom 20. September 2005 und von der Grundbuchsperre erfuhr, weswegen er die Liegenschaft nicht aus- und umbauen konnte. Der Beschwerdeführer bestand seinerseits auf der Erfüllung des Aktienkaufvertrags. Am 20. März 2006 machte er J das Angebot, diesem für Fr. 27'000.- unverzüglich Aktienzertifikate für Fr. 55'000.- zu übergeben, die restlichen bei Bezahlung des Restkaufpreises. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer selber über die Aktien der D AG verfügte. J trat vom Kaufvertrag zurück, was der Beschwerdeführer nicht akzeptierte. Seinerseits hinterlegte er die Aktienzertifikate bei einer Treuhandfirma, von wo aus sie an J nach Bezahlung des Restkaufpreises geliefert werden sollten. 3.3.3 Fest steht damit, dass sich der Beschwerdeführer als rechtmässiger und alleiniger Eigentümer der D AG betrachtete und für den Verkauf der Aktien dieser Firma von J mindestens Fr. 123'500.- erhielt. Soweit er geltend macht, er habe die (von WIR in Fr. umgewechselten) Fr. 60'000.- sofort an die C AG und F weitergegeben, nennt er weder genaue Beträge noch einen Verpflichtungsgrund. Tatsächlich hätte dieser Betrag bei ihm als Eigentümer der verkauften Aktien verbleiben müssen (vorn E. 3.3.1). Wenn er damit – vorliegend nicht näher bezeichnete – Schulden gegenüber Dritten tilgen wollte, so hätte er dies zwar tun können (und offenbar gemacht), sich aber seine anschliessende finanzielle Lage nicht mit Sozialhilfegeldern aufbessern dürfen. Denn Fürsorgegelder dienen nicht der Bezahlung von Schulden (§ 17 Abs. 1, § 22 SHV). 3.4 Zusammengefasst lässt sich somit festhalten: Während der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezog, war er Mehrheitsaktionär (mindestens 90 % der Aktien) an der D AG, welche über ein Mehrfamilienhaus in Z verfügte. Nach seinen eigenen Angaben erhielt er diese Aktien von H weit vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. September 2005, also gerade etwa zu demjenigen Zeitpunkt, als er um die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersuchte. Der Beschwerdeführer verfügte mit diesem Aktienbestand zweifellos über einen realisierbaren Vermögenswert. Zu diesem Zeitpunkt wäre er also nicht unterstützungsbedürftig gewesen. Dasselbe ergibt sich aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag mit J über die Aktien der D AG, woraus der Beschwerdeführer Fr. 123'500.- erzielte. Dass dieses Geld nicht ihm zugestanden oder diesem Erlös berechtigte Gegenforderungen gegenübergestanden hätten, macht er substanziiert nicht geltend. Wenn er aber diese Mittel zur Aufrechterhaltung seiner maroden Firma C AG einsetzen wollte, ist er darauf hinzuweisen, dass er seinen Ausführungen nach bereits seit Januar 2005 nicht mehr Aktionär war (vorn 3.1.2). Wäre er aber im Zeitpunkt, als er um wirtschaftliche Hilfe ersuchte, noch Aktionär gewesen, wofür einiges spricht (vorn E. 3.1), hätte er als Sozialhilfebezüger der Beschwerdegegnerin gegenüber seine angeblichen Verpflichtungen mindestens darlegen müssen. Indessen informierte er bis heute darüber nicht substantiell. Eine irgendwie geartete Verpflichtung zu Investitionen in die C AG ergibt sich daher nicht. Demnach bezog der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Pflicht zur Auskunftserteilung über seine Verhältnisse und über eingetretene Veränderungen, worauf er ausdrücklich hingewiesen worden war, zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe, weshalb er diese zurückzuerstatten hat. Dazu ist im Übrigen nicht vorausgesetzt, dass ein Straftatbestand wie Betrug erfüllt wird; § 26 SHG lässt dafür den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen genügen. Die Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Zürich vermag den Beschwerdeführer deshalb nicht massgebend zu entlasten. 3.5 Was schliesslich das Argument angeht, dass F wegen Betrugs vorbestraft sei, ist demgegenüber die Vorstrafe des Beschwerdeführers anzuführen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die verschiedenen, hier im Detail nicht alle genannten Akteure teilweise in verschiedenen Seilschaften gegeneinander antraten und sich punkto Glaubwürdigkeit keine Präferenzen erkennen lassen. Insbesondere war der Beschwerdeführer selber zeitweise von K vertreten, der sich später gegen ihn wandte. Daraus lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. 4. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen, wonach dem Beschwerdeführer ab Juli 2006 keine wirtschaftliche Hilfe mehr zu gewähren sei und er die vom 23. August 2005 bis 30. Juni 2006 bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 22'337.75 zurückzuerstatten habe, rechtmässig sind. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |