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VB.2007.00011
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 2. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde über mehrere Jahre hinweg bis zum Erhalt einer IV-Rente von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Zufolge Anpassung der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, neue Fassung vom Dezember 2004), erging am 13. Juli 2005 ein Entscheid der Sozialen Dienste Zürich, Quartierteam X, und es wurden der bisherige Grundbedarf I von Fr. 1'030.- sowie der Grundbedarf II von Fr. 46.- ab dem 1. August 2005 durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 960.- pro Monat ersetzt. Eine Integrationszulage wurde nicht zugesprochen. In der Folge gelangte A mit Einsprache vom 18. August 2005 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich und beantragte wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr. 3'000.- bzw. eventualiter eine Integrationshilfe von Fr. 300.- monatlich. Zudem beantragte sie die Bestellung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Im Wesentlichen machte sie geltend, die SKOS-Richtlinien würden keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen. Die Einsprache wurde am 28. März 2006 abgewiesen, ebenso das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. II. Mit Rekursschrift vom 8. Mai 2006 gegen den Entscheid vom 28. März 2006 stellte A beim Bezirksrat Zürich dieselben Anträge wie schon vor der Einspracheinstanz. Am 7. Dezember 2006 wurde der Rekurs zusammen mit dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. III. Am 11. Januar 2007 ging die Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht ein. A beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. Dezember 2006 und es sei ihr für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2005 wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'000.-, eventualiter zusätzlich zu den in der Verfügung aufgeführten Leistungen eine Integrationszulage von monatlich Fr. 300.-, zuzusprechen. Gleichzeitig stellte sie Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Letzteres auch für das Rekursverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten. Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich hatte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewähren, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004). Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget jedenfalls die so genannte materielle Grundsicherung und allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen – situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommens-Freibeträge. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Kosten für das Wohnen sowie jene der medizinischen Grundversorgung (Richtlinien, Kap. A.6 und B.1). Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheits- und Körperpflege (ohne medizinische Grundversorgung), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges (z.B. Vereinsbeiträge) (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Die Pauschale für einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 960.- im Monat (Kap. B.2.2). Bezüglich des Grundbedarfs enthielten die früheren Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2002 eine ähnliche Regelung, allerdings mit Unterteilung in einen primären Grundbedarf I (Fr. 1'030.- für einen Einpersonenhaushalt) und einen ergänzenden Grundbedarf II (Fr. 46.- seit dem Sanierungsprogramm 04). Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgte mit dem Bestreben, eine grössere Bandbreite der Integrationszulagen im Rahmen einer "aktivierenden Sozialhilfe" zu ermöglichen (vgl. SKOS-Richtlinien-Revision 2005, Grundzüge, verabschiedet durch den Vorstand der SKOS am 24. September 2004 [SKOS-Richtlinien-Revision]). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das zürcherische Sozialhilfegesetz enthalte keine Regelungen über die Höhe und die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Ein Institut wie die Integrationszulage werde im Gesetz ebenfalls nicht erwähnt. Es fehle somit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Anwendung der SKOS-Richtlinien. Wenn der Gesetzgeber diese für anwendbar erklären wolle, dann müsse er sie – zumindest in den Grundzügen – in das formelle Gesetz übertragen und könne sich nicht mit einem Globalverweis in der Sozialhilfeverordnung begnügen. Einschränkungen von Grundrechten wie demjenigen von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bedürften nämlich einer gesetzlichen Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV. Eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von über 10 % stelle einen starken Eingriff dar. Da die SKOS-Richtlinien demnach nicht anzuwenden seien, müsse die Höhe der Sozialhilfe nach freiem Ermessen festgelegt werden. Dabei sei ein Betrag von weniger als Fr. 3'000.- pro Monat in der Stadt Zürich nicht mehr als menschenwürdig zu betrachten. Der Grundbedarf sei nach den betreibungsrechtlichen Grundsätzen auf Fr. 1'100.- festzulegen. Addiere man die Miet- und Krankenkassenkosten über Fr. 895.- bzw. 282.80 dazu, ergebe sich ein Betrag von Fr. 2'277.80. Bei einer Sozialhilfe von Fr. 3'000.- im Monat würden ihr somit monatlich noch zusätzlich Fr. 722.20 verbleiben, um gewisse Ausgaben, welche über das nackte Überleben hinausgehen, tätigen und damit ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Der Bezirksrat hielt zusammengefasst fest, die Bestimmungen im Sozialhilfegesetz und der dazugehörigen Verordnung sowie die SKOS-Richtlinien würden eine genügende rechtliche Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe darstellen. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip sei nicht ersichtlich. Vorliegend sei die Sozialhilfe mit monatlich Fr. 2'137.80 korrekt bemessen worden. 2.3.1 Vorab ist zu festzuhalten, dass anfänglich nur die Herabsetzung des Grundbedarfs auf neu Fr. 960.- per 1. August 2005 gemäss Entscheid des Quartierteams X vom 13. Juli 2005 Streitgegenstand bildete. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 18. August 2005 die Zusprechung einer wirtschaftlichen Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'000.- bzw. eines Grundbedarfs von Fr. 1'100.- zuzüglich weiterer Fr. 722.20 (nebst Übernahme der Krankenkassen- und Mietkosten). Die Beschwerdeführerin hat somit zusammen mit ihrer Einsprache gegen den Entscheid vom 13. Juli 2005 einen neuen Antrag auf Erhöhung der Sozialhilfe verbunden, worauf sowohl die Einsprache- als auch die Rekursinstanz eingegangen sind. Es kann offen bleiben, ob der neue Antrag vorerst vom zuständigen Quartierteam hätte behandelt werden sollen, da ein entsprechender Verfahrensfehler (welcher nicht einmal geltend gemacht wird) zufolge der umfassenden Kognition der Einspracheinstanz und des Bezirksrats geheilt wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Somit erstreckt sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung auch auf diesen "erweiterten" Antrag. Hingegen ist nicht darüber hinaus abstrakt über die Frage der Rechtmässigkeit der Anwendung der SKOS-Richtlinien überhaupt zu befinden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116). 2.3.2 Das Bundesgericht hat in Bezug auf Art. 12 BV festgehalten, dieses Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge. Die Formulierung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommission der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie soll klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130 I 71 E. 4, mit Hinweisen). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 N. 11 und 23). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 N. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N. 17; zum Ganzen VGr, 23. März 2006, VB.2006.00013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Somit kann die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bundesverfassung weder einen höheren Grundbedarf geltend machen noch dessen Kürzung beanstanden, geht doch die ihr zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinaus, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs keinen Eingriff in Art. 12 BV darstellt. 2.3.3 Gemäss Art. 111 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) sorgen Kanton und Gemeinde dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, womit das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV umgesetzt wird (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 4302). Somit lässt sich auch aus der Kantonsverfassung kein Anspruch auf einen höheren Grundbedarf herleiten. 2.3.4 Somit stellt sich die Frage, inwieweit die Festlegung des Grundbedarfs bzw. die Bemessung der Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien durch § 15 Abs. 1 SHG gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 2. Juni 2005 (VB.2005.00148, www.vgrzh.ch) – dort ging es um die Kürzung des damaligen Grundbedarfs II im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 – dahingehend geäussert, die Verwendung eines für den ganzen Kanton einheitlichen Ansatzes beruhe auf einer längjährigen Praxis und stehe angesichts der bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen zulässigen Pauschalierungen nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 SHG und § 17 SHV. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Gebot, bei der Bemessung auch "individuellen Bedürfnissen" (§ 15 Abs. 1 SHG) sowie "den persönlichen und örtlichen Verhältnissen" (§ 17 SHV) Rechnung zu tragen, lasse sich im Rahmen der SKOS-Richtlinien hinreichend auch auf andere Weise umsetzen, insbesondere bei der Abgeltung der Wohnungskosten sowie der Zusprechung situationsbedingter Leistungen. Weiter hielt das Gericht fest, die Berücksichtigung finanzpolitischer Motive bei der Festsetzung von Pauschalen, welche alsdann aus Gründen der Rechtsgleichheit für die Bemessung aller Sozialhilfeempfänger einer Gemeinde oder des ganzen Kantons massgebend seien, sei nicht von vornherein unzulässig, sofern dadurch nicht in das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum eingegriffen werde. Letzteres treffe nicht zu. Beim in § 15 Abs. 1 SHG verwendeten Begriff des sozialen Existenzminimums handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung und Anwendung den rechtsanwendenden Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Konkretisiert werde dieser Begriff durch das in den SKOS-Richtlinien enthaltene Bemessungssystem mit verschiedenen Leistungskomponenten, von denen der (damalige) Grundbedarf II (bzw. dessen Bemessung) nur eine einzelne Komponente darstelle. Dabei ergebe sich die Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien nicht aus dem Sozialhilfegesetz, insbesondere nicht aus § 15 SHG. Sie werde in § 17 SHV statuiert, welche Verordnung vom Regierungsrat erlassen worden sei. In diesem Zusammenhang wies das Gericht in Erwähnung des weiten "Gestaltungsspielraums", welcher dem Verordnungsgeber bei der gesetzeskonformen Ausgestaltung einer Verordnung bzw. dem Gesetzgeber bei der verfassungskonformen Ausgestaltung eines Gesetzes zukomme, auf den Spielraum hin, der dem Regierungsrat als oberster Vollzugs- und Aufsichtsbehörde bei der Formulierung von finanzpolitisch motivierten Vorlagen zustehe (E. 4.4; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 497 ff.). Es besteht kein Anlass, von diesen Ausführungen abzuweichen bzw. die Anwendung der SKOS-Richtlinien als nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar zu erachten (vgl. auch Jaag, Rz. 4314, Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 138 f.). Entsprechend hat sich auch das Bundesgericht dahingehend geäussert, die SKOS-Richtlinien seien aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 17 SHV für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Sozialhilferechts durch die kantonalen Behörden als Grundlage heranzuziehen (BGr, 13. Mai 2004, 2P.53/2004, E. 3.4, mit Hinweis auf BGr, 11. September 2001, 2P.115/2001, E. 2b, je unter www.bger.ch, vgl. auch BGr, 17. Januar 1996, 2P.325/1995, E. 3c-f, in: ZBl 1997, S. 422). Die Anpassung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin an die neuen SKOS-Richtlinien bzw. die Verweigerung der Zusprechung einer Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3'000.- monatlich ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. Es trifft denn auch nicht zu, dass ein Sozialhilfebetrag von weniger als Fr. 3'000.- im Monat für in der Stadt Zürich wohnhafte Personen menschenunwürdig ist, zumal die höheren Wohnkosten bei der Bemessung der Sozialhilfe separat angerechnet werden, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage (MIZ), welche aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes nicht auf Fr. 100.- zu begrenzen, sondern auf Fr. 300.- festzulegen sei. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Erbringung von Integrationsleistungen sei nicht ausgewiesen. Vielmehr habe sie ein unkooperatives Verhalten gegenüber dem zuständigen Quartierteam gezeigt, indem sie Termine nicht eingehalten und notwendige Unterlagen nicht zugestellt habe. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis betreffe die Arbeitsunfähigkeit und nicht eine Dispensation von Besprechungsterminen. Der Rechtsvertreter substanziiere in keiner Weise, inwiefern die Beschwerdeführerin integrationswillig gewesen seien soll. Wenn es wie vorliegend bereits an einer Kooperationsbereitschaft mangle, könne nicht von einem ausgewiesenen Integrationswillen gesprochen werden, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine MIZ zustehe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem 30. November 2004 arbeitsunfähig zu sein, was sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C vom 29. Juli 2005 ergebe. Mittlerweile erhalte sie eine IV-Rente. Sie wäre gerne bereit gewesen, die gemäss den SKOS-Richtlinien verlangte Integrationsleistung zu erbringen, sei aber aus psychischen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen. Einen eigentlichen Beweis ihrer Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen sei ihr deswegen gerade nicht möglich. Im Entscheid der Vorinstanz werde zum ersten Mal verlangt, dass die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vorzulegen habe, welches explizit die Unmöglichkeit oder die Einschränkung bestätige, Besprechungstermine mit dem Sozialamt wahrzunehmen. Sie sei gerne bereit, ein solches Zeugnis einzureichen. Es gehe aber nicht an, ihre Ansprüche abzuweisen, weil sie ein solches, bisher nicht verlangtes, Zeugnis nicht eingereicht habe. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime dar. Es wäre zumindest Sache der Verwaltung gewesen, ein entsprechendes Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund der ausführlichen Arztberichte in den IV-Akten sei es denn auch klar, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, alle Termine immer korrekt wahrzunehmen. Sie offeriere daher den Beizug der IV-Akten bzw. eines entsprechenden Arztzeugnisses. 3.2 Vorab ist auf die Definition der MIZ einzugehen: Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine MIZ von 100 Franken pro Monat zu. Diese minimale Integrationszulage betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Dies bedeutet, dass die Zusprechung einer MIZ eine nachweisbare aktive Bemühung der betreffenden Person um ihre Integration bzw. Beschäftigung voraussetzt, was beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten Beratung geschehen könnte. Die blosse Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeld, die Anmeldung bei der IV und das Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen sind hingegen kein genügender Ausweis für die Anerkennung einer solchen Bereitschaft. Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, solche Bemühungen gingen in der Tat nicht über ein passives Hilfesuchen hinaus (BGr, 29. Januar 2005, 2P.239/2006, E. 2.3/3.2.1, www.bger.ch). Vorliegend sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Auf den Beizug weiterer medizinischer Unterlagen kann daher verzichtet werden. Wie ausgeführt, genügen aber gesundheitliche Schwierigkeiten allein nicht für die Zusprechung einer MIZ, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiesene Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin im erwähnten Sinn vorliegen. Ein solches aktives Verhalten ihrerseits ist aber gerade nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Vielmehr führt sie aus, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, Eigenleistungen zu erbringen, womit sie selber ein diesbezügliches passives Verhalten einräumt. Damit sind aber nicht alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ erfüllt und es brauchte die Vorinstanz auch keine weiteren Untersuchungen darüber anzustellen. Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen und es ist auf die Frage des Gleichbehandlungsgebots bezüglich der Begrenzung einer MIZ auf Fr. 100.- anstatt Fr. 300.- nicht weiter einzugehen. Es bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der MIZ nicht etwa den Charakter einer Sanktion hat, sondern allein wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt ist. 4. Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend erfolgte die Berechnung der Sozialhilfe aufgrund der SKOS-Richtlinien, deren Anwendung bzw. Verbindlicherklärung auch vom Bundesgericht schon mehrfach für rechtlich korrekt befunden worden ist und somit als gefestigte, klare Rechtsprechung gilt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 33). Die Aussichten auf Gutheissung des Begehrens der Beschwerdeführerin mussten daher von Anfang an als viel geringer als jene auf Abweisung erscheinen. Dasselbe gilt bezüglich des Eventualantrags, liegen doch keinerlei "aktiven Bemühungen" seitens der Beschwerdeführerin vor, welche aber Voraussetzung für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage gewesen wären. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Prozessentschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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